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Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen · 1934-08-01 · August 1934 · p. Seite 57

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Journal
Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen
Volume
1934. Bestand UB Ffm
Issue
August 1934
Date
1934-08-01
Page
Seite 57 (sequence 59)
Language
German
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». Der betiU einer Geldsumme als solcher berechtigt tien Inhaber nicht, in die Kolonif tugalasssn au werden. 4. Der Ein tri't einer Person, die bei Prüfung nicht alt Verbotener Einwanderer" befunden wird, in Übereinstimmung mit der Verordnung, wird nicht beschrlnkt. Es wird gleichzeitig bekanntgegebeny^hdTähnlichc Bedingungen auf Passagiere Anwendung fin/en, die Nord-Rhodesien betreten oder durch Nj>x4^n°desien..hi!Hlurchreiaen. " 'Dem Prospekt einer ■Schiffsgesellschaft entnehmen wir Ober ilie Einreisebedingungen nach Süd- und Nord-Rhodesien noch folgendes: . Die für Rhodesien maßgebenden EinreisebettimniuAgen decken sich im großen und ganten mit denjenigen für die_ Südafrikanische Union. Reisende uichtbritischer Staatsangehörigkeit benötigen für -die Einreise das Visum «ine« britischen Konsulates. Der Betrag "das etwaigen Rückr«iaedepoU beliuft sich auf £ 100 für Nordrhodesien und auf £ 250 für Südrhodesien. Reisende nach Rhodesien, die über Beira 'oder Lourenço Marques fahren „- benötigen außer dem britischen Visum zur Einreise in Rhodesien auch das portugiesisch» Visum sur Durchreise durch Portugiesisch-Oslafrik«. Wie uns aus Süd-Rhodesien berichtet wird, bieten sich gewisse Möglichkeiten für Spezialisten in Rhodesien. Wir geben nachstehend einen Auezug aus den Mitteilungen: - Gegenwärtig sind die lokalen Verhältnisse äußerst schlecht, und es besteht ein starkes Vorurteil gegen Fachleute ausländischer Staatsangehörigkeit. Die einzigen Aussichten, auf die ich gegenwartig hinweisen kann, bieten sich für Einwanderer mit einen» gewissen Kapital, die sich für Verarbcitungs-Industrien interessieren,-wie die Zubereitung von Chemikalien, Nahrungsmitteln, Desinfektionsmitteln usw. Handwerker haben sehr wenig Chancen. Akademiker: Wir haben eine Bevölkerung von etwa 11 000 Europäern und haben 2 jüdische Ärzte und einige Rechtskundige, sowie Chemiker. ■' . :<\ " :; •'• . .. ■ f. Spaoisch-Marokko ' " Ni ed er lass un as vorschrifteil f üra ualähd is ob e Med i z i n a 1 p c r s <> n c n Die allgemeinen Gesimdheilsbésliiaraungén für die spanische Schtitzgebietszonc von Marokko regeln ira Abschnitt IV die- Ausübung 'der medizinischen Berufe. Die- Bestimmungen lauten in Übersetzung: Tri. 37: Unter medizinischen Berufen ist die gesetzmäßige Ausübung des Berufes als Arzt' und Chirurg': Apotheker, Tier- < arzt, Zahnarzt, Hebamme, Sauglingspflegerin, Desinfektor, und Krankenpfleger zu verstehen. Art. 38: Für die Ausübung der betreffenden Berufe in der' spanischen Schutzgebietszone ist der Besitz eines entsprechenden, >on einer spanischen oder ausländischen Universitlt verliehenen Titels erforderlich, der von einem spanischen Konsul öder Kon-.- Vilai Vertreter im Lande, id dem der Titel verliehen wurde, beglaubigt und visiert sein muß. Der Konsul hat -gleichzeitig die Gültigkeit des Titels zur Ausübung des betreffenden Berufes im Herkunftsland des Inhabers zu bescheinigen. Nach Vorlage* dieser und der sonstigen Dokumente, die-den Antragsteller den geltenden Einwanderungsbestünmungen gemäß zur Einreise in die spanische Schutzgebietszone berechtigen, kann die Schutz- Öetsbehörde nach Anhörung der .zuständigen Abteilung die ttfagte Berufsbetätigung mittels einer Verordnung des Wesiers genehmigen. '; 7 Danach ist vorgeschrieben, daß die Titelvon einem spav nischen .Konsul beglaubigt werden .müssen, und daß außerdem , ein Gesuch an die Alta Comisaria in Tctuan um' Niederlassung in der Zone gerichtet werden muß. Im Paß muß aasdrückl^chvermerkt werden, daß das Visum zum Zwecke det"Niederlassung .gegeben ist. Artikel 2 Abs."^ der Einwanderungsvorscllriften schreibt vox: Handelt es sich um im Auslände ansässig^. Personen, mo maß in den von den spanischen ^Konsulaten visierten Pässen dlj^ Einwanderereigenschaft kentitlieh gemacht sein. SiuVfrW^ r E i n w and ar ung«,be,»ti m m u nge n Die Einwanderung nach der Südafrikanischen Union ist für Angehörige einer Reihe von Staaten einer sehr klein bemessenen Quote,unterworfen worden. Zu den nicht von dieser Restriktion betroffenen Ländern gehören Territorien, 'die das British Coro* snonvealth ot Nations in sich schließt, Österreich, Belgien. Danemark, Frankreich, Deutschland, Holland, Italien, Norwegen. Portugal, Spanien, Schweden, Schweiz, die Vereinigten Staaten. Diese sind nur den Bestimmungen des Immigrants Regulation Act von 1913'. unterworfen. ■■ Nachstehend eine kurze Zusammenfassung der Einwanderungsbestimmungen. 1. Für Personen, die in Deutschland (jetziges Gebiet) geboren sind: Diese müssen 'im Besitze eines gültigen deutschen Reisepasses sein. Ein Visum ist nicht.erforderhch. Ferner müssen sie. der Einwanderungsbehörde bei ihrer Ankunft nachweisen, daß sie über ausreichende Mittel verfügen. Ein/! feste Summe ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die Höhe des Betrages wird von der Einwanderungsbehördc an Ort und Stelle festgelegt Es ist ' aber anzunehmen, daß, wenn der'betreffende Einwanderer mindestens 100 Pfund pro Person besitzt, «Je? Einreise niertts im Wege stehen dürfte. Dieser .Betrag muß dits Eigentum des Einwanderers sein bzw. in Südafrika zu seiner .freien Verfügung stehen.- Natürlich braucht diese Summe kein Bargeld zu 'sein. i Auch kann die Einwanderungsbehörde die Hinterlegung eines Betrages verlangen. Diese Bestimmungen gelten auch für Personen, die in den oben genannten Ländern geboren sind. Es ist empfehlenswert, wenn sich jeder < Einwanderer vor der Abreise ein ' polizeiliches Führungs- und Gesundheitszeugnis beschafft. 2. Für Personen, die nicht in den obengenannten Lindern geboren siryl: Diese müssen im Besitz einer besonderen ausschließlich von dem südafrikanischen,' Innenministerium erteilten Einreiseerlaubnis sein, ohne welche sie nicht an Land, gelassen 'werden. Die Formulare fir den zu stellenden Antrag sind im Konsulat auf Anfrage erhältlich. » Für eine vorübergehende Einreise brauchen die unter diese "Gruppe fallenden Personen ein Visum, welches für Deutschland' vom Konsulat der Union von Südafrika, Hamburg 36, 'Hamburger Hof, erteilt wird, das aber 'keine -Gewähr für die " Einreise in Südafrika gibt. Die Konsulatsgebühren für ein Visum betragen 8,40 RM- Ferner müssen sie dann bei der . Ankunft in 'Südafrika ein besonderes Gesuch für die, vorübergebende Einreise an die Einwanderungsbehörde richten und müssen' einen Betrag bis zu 230 Pfund pro Person "unterlegen. Der Aufenthalt kann bis zu höchstens 12 Monaten genehmigt werden. V . ' Staatenlose, auch wenn ihr Geburtsort in Deutschland liegt, sind nach Auskunft des' Konsulats zur Einreise nach Südafrika dem Visumzwang ' unterworfen. , Aus dem Prospekt einer Schiffslinie führen wir zur Ergänzung noch folgendes an; , ■ 'Einwanderungswillige müssen entweder über ausreichende Existenzmittel verfügen oder aber einen im Bestimmungslande amtlich beglaubigten "Vertrag" (Form of Undertaking) vorlegen können, der von einer Bank gegengezeichnet sein muß, und aus . dem hervorgeht, daß sie bei.einem wohlangesehenen Arbeitgeber in angemessener Weise Arbeit erhalten oder daß Verwandte oder Freunde die Verpflichtung übernommen haben, für ihren Unterhalt und die Kosten einei rvtl. nötig werdenden Rückreise im Betrage von mindestens £ lOtrSafzukommen. Ein derartige« „Form of I'm 1er taking muß auf einem amtlichen Formular ausgefertigt *und~beglaubigt_sein, d. h. von dem zuständigen Magistrat eines Distrfkts oder von. einer'entsprechenden südafrikanischen Behörde. :' r . "Als Depot für etwaige Rüflrefee sind bei der' Schiff sgescllschaft £ 35 zu hinterlegen, -worüber diese eine Bescheinigung-, ausstellt. — _ ' '' 'Jr, ■Bezüglich der bei der Landungen Südafrika vorzuzeigenden Garantiesumme und der'Praxis der Zulassung-gehen/uns noch folgende Mitteilungen zu: > Deutsche Einwanderer, die bereits bei der Landung Arbeit nachweisen können und £ 100 besitzen, werden ohne weiteres eingelassen. Einwanderer*die nicht den Nachweis der Beschäftigung; erbringen können, a6fr £ 100 besitzen, können glatt landen, wenn . 'aie einen guten Eindruck machen und den Anschein erwecken, sofort, djart Arbeit zu finden; sonst dürfen sie das Land nur mit einer zeitweisen Erlaubnis und einer Bardepoiijerung von £ 50 und £ 1 Taxe betreten, die \<>n Zeit zü Zeit verlängert wird; bis die Behörden davon übeezeujf sindlQlaß deF~+-inwsn- ' ' ■**«■.• 'I .'* '.* ' '! 1 : ■ r ' -x . _ - . ' 57 '

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