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Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen · 1934-08-01 · August 1934 · p. Seite 38

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Journal
Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen
Volume
1934. Bestand UB Ffm
Issue
August 1934
Date
1934-08-01
Page
Seite 38 (sequence 40)
Language
German
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Vi ' w f Kuba ■■ ■■: '( (• >•• '"• Die Betätigung von Fremden in Kuba ist ' durch ein Dekret vom 8. November 1933 stark beschränkt worden. Ausführung«-, bestimmungen' zu dem Dekret sind an> 6. Dezember erlassen worden. Mindestens 50 "Yo des zeitweiligen und ständigen Personals aller industriellen, kommerzieller; und landwirtschaftlichen Unternehmungen auf kubanischen!" Gebiet müssen kubanischer Geburt sein. Die solchen Personen .an Löhnen gezahlten Summen müssen auch wenigstens in diesem Verhältnis tu den Gesamt-, löhnen jeder, Unternehmung stehen. Personen, die im Auslande geboren sind und kubanische Eltern haben, und minderjährige in Kuba geborene Kinder von Fremden werden al? Kubaner betrachtet. Vom Datum der Veröffentlichung des Dekrets an müssen fremde Arbeiter zuerst entlassen werden,, neu eingerichtete Posten dürfen nur Kubanern'von Geburt gegeben werden. Gewisse Ausnahmen von diesen Bestimmungen sind namentlich in folgenden Fällen erlaubt: a) häusliche Bedienstete; - •' b) Personen, die xu Hajise arbeiten, und denen in der Hegel nicht von anderen als ihrer Frau und Ihren Kindern geholfen wird; —«. c) Personen* die Positionender Leitung, Verwaltung" oder Aufsicht einnehmen und im , Namen ' von Leitern von Unternehmungen handeln; d) Fremde, die eine Arbeit verrichten, für die ein spezielles Zertifikat oder Fachkenntnis nötig ist, wenn kein ^entsprechend 'qualifizierter Kubaner vorhanden, ist. Diese letzte Gruppe schließt fremde Arbeiter ein, die mir bei ihren Landsleuten beschäftigt werden, wobei der Gebrauch ihrer Muttersprache notwendig ist. Übergangsbestimmungen erlauben, daß die Entlassung von Fremden stufenweise ausgeführt wird: bei unverheirateten" fremden ohne Kinder zuerst und bei naturalisierten Kubanern, die für ihre Familien, einstehen müssen, zuletzt. — , Die Einreisenden müssen im Besitz von 300 $ sein." ' , ■ . :, V'.-j ''• '*;•'•' T. ■ " ..«* . Mexiko ' * Einwanderungsbestimmungen. Das Ministerium des innern hat unterm 17. 10, -1933 eine Rund Verfügung an die mexikanischen Waaierungsbehörden erlassen, in der alle derzeit ingraft befindlichen, die Einwanderung m Mexiko ver-- bietenden ' oder «beschränkenden . Bestimmungen zusammen' gefaßt sind. . " Danach ist die Einwanderung verboten: 1. aus völkischen Gründen für Angehörige der gelben Rasse (mit Ausnahme der Japaner), der Neger-,, malxyischelFöder Hindurasse; "2 aus politischen Gründen für Angehörige der russischen Sowjetrepubliken. Hiervon bleiben ausgenommen Russen,, die in anderen Ländern geboren sind, ferner solche, die die Staatsangehörigkeit anderer Länder erworben haben, oder die aus HrrrShmd vor dem Jahre 1917 ausgewandert sind; Zigeuner J ^ausländische Landstreicher, ausländische Geistliche, ausländische Arzte, - ausländische Professoren, es sei denn, sie hätteif die. ausdrückliche Ermächtigung des Innenministeriums . zur Fiinreisa Thslten Arzte können als Touristen Mexiko„besuchen, ebenso ^rofessoren; darüber sind besondere Bestimmungen ergangen. Ple Wle^rtliwittg VöiT PflHöhgn "TB Polen, Litauen, Tschechoslowakei," Syrien, Libanon, Palistina, Armenien, Arabien und der Türkei wird als wenig wünschenswert bezeichnet und einer besonderen Kontrolle unterworfen, die in erster Linie dar-' auf hinzielt, von den Genannten die Anlage eines Kapitals von 20000Peso zu verlangen. Auch die Einreise von Verwandten __d e z'-hm gehörigen vorgenannter Länder wird nicht mehr gestattet, selbst wenn letztere seinerzeit auf gesetzmäßige Weise in Mexiko eingewandert sind. Bei, Russen^ die außerhalb" des Gebiets der Sowjetunion gepörGfi sind, Sine andere Staatsangehörigkeit erworben haben I oder aus Rußland vor denv Jahre 1917 auswanderten, ebenso wie bei Finnländern, Esten, Polen, Lettes),1'Litauern und Bessaraliicrn wird <Ur Einreise in' jedem'TaUe von einer Sondereia- ' rHseerl'aubnis des Ministeriums dos Innern und der Hinterlegung von 500 Peso als Garantie für die möglicherweise nötige J6\; ''CT .- ••---;>—-*-» : I «'■. Abschiebung nach dar Heimat abhängig gemacht. Dasselbe Verfahren greift für die Einreise, auefi als Touristen, bei Tsehechoslowaken, Syriern, Libanesen, Palästinensern, Armeniern, Arabern und Türken Platz.--r . ° Das mexikanische Gesetz unterscheidet die „endgültige Einwanderung" and die ,,zeillich begrenzte Einwanderung'. Ala endgültig eingewandert gelten diejenigen Personen, die sich seil mehr als fünf Jahren ohne Unterbrechung im Lande auf- . halten, oder deren Aufenthalt nicht besonderen Bedingungen unterworfen ist. Zeitlich begrenzt ist die Einwanderung von Persoqen, die als Techniker und Handwerker mit einem . Arbeitsvertrag ins Land gekommen sind. - * Maßgebend für die Einwanderung waren das Wanderungsgesetz vom 30. August 1930 und die dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen vom 6. Juni .1932. Unter den Artikeln, die die Einwanderung'betreffen, befinden sich auch diejenigen, die sich auf die Einwanderer mit einem Arbeitsvertrage beziehen. Das Gesetz bestimmt, daß die Vertragschließenden nach-genau festgesetztem Zeitablauf dem Minister des Innern nachweisen müssen, daß dar Vertrag in unveränderter Weise fortbesteht. Einen Monat vor Abiaul des Vertrages ist außerdem dem Innenministerium mitzuteilen, ob der Vertrag'erloschen, abgeändert oder verlängert worden, ist. Im .Falle des Erlöschens ist der Einwanderer gezwungen, das Land zu verlassen oder eine Sondererlaubnis der Regierung einzuholen, die nur selten erteilt wird. Bei Abänderung oder Verlängerung des Vertrages werden in der Regel vom Innenministerium Einwendungen gemacht. Eine günstige Entscheidung erfolgt nur m Ausnahmefällen, und zwar dann, wenn ejn länge res Verbleiben des Einwanderers dem Lande , zugute kommt, ' oder wenn er nicht durch einen mexikanischen Sachverständigen ersetzt werden kann. Ein gewisses Entgegenkommen wird bei der Verpflichtung von Bevollmächtigten. Direktoren und Verwaltern gezeigt Das Innenministerium hat nunmehr bestimmt, .daß, alle vertraglich verpflichteten ausländischen Techniker und Handwerker, deren Aufenthalt zeitlich begrenzt, ist, nach Ablauf ihres Arbeitsvertrages durch mexikanische Staatsangehörige er-, setzt werden. Dir Durchführung dieser Bestiirimung wird-- streng gehandhabt. - t ' '*• ' Die obigen Beschränkungen beziehen sich, nicht auf die zum endgültigen! Aufenthalt zugelassenen Einwanderer, d.h. diejenigen, die vor dem Jahre 1929 ins Land gekommen sind, und solche, die auf Grund einer Sondererlaubnis sich dauernd aufhalten können. Dagegen unterliegt auch diese Kategorie den Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 28, August' 1931, dasunverändert in Kraft ist Es sieht in Artikel 9 vor, daß nicht' mehr als 10 o/p der Arbeiter in einem Betriebe Ausländer sein dürfen, oder bei Betrieben, die fünf oder weniger Arbeite/ beschäftigen, 20 «fo.,* «• " Ausländer, die steh in Mexikp aufhalten, haben sich dort bei dem 'Einwanderungsdepartement bis zu einem bestimmten Termin eintragen zu lassen, 'andernfalls sie des Landes wwieswi tmQm: — r Die allgemeine Geschäftslage in Mexiko hat sich in mancher Hinsicht gebessert. Nach einem vom statistischen- Amt de* Wirtschaftsministeriums an die mexikanische Presse gegebenen Bericht hat die Ausfuhr Mexikos im verflossenen Jahr im ^rer gleich zum VoHahr um 21 0'«> und die Einfuhr «ng.r nm \i <u« In zugenommen. In Industriekreisea, namentlich tn~-dar Textilindustrie, erwartet man von. der- Einführung der M im Ici löhne, die sich seit Jahresbeginn W AhsatzmöglichVeiten und -bessere Preise, weil durch sie die Kaufkraft der Bevölkerung gestärkt wird.- V/ -"'Die mexikanische Ministerialorder. vom 16. Februar 1934 . verbietet für unbestimmte Zeit der! Eintritt von Arbeitereinwanderern, die nach Mexiko zu dem Zweck kommen, dort eine bezahlte Tätigkeit aufzunehmen. *''»**. '. Ausnahmen sind' erlaubt u. a. .zugunsten der folgenden Personen: - Technische Arbeiter in, jedem" Zweig der Industrie oder" des _ Ackerbaus, die im Besitz einer Bescheinigung vom Minister der nationalen Wirtschaft'sind, des Inhalts, daß kein mexikanischer Bürger' oder ansässiger Fremder in der Lag« ist, den'Posten einzunehmen,-für welchen der Immigrant engagiert worden ist, zusammen mit, einem Arbeitskontrakt für eine bestimmte Periode, in dem das Unternehmen, welches den Fremden engagiert hat, sich verpflichtet, ihn nach Erlöschen \ » r; 'i r >. 1;< I I t ' - L, .' (• V ' ' « » .!■ , ,it i c0.5'

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