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Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen · 1934-08-01 · August 1934 · p. Seite 37

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Journal
Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen
Volume
1934. Bestand UB Ffm
Issue
August 1934
Date
1934-08-01
Page
Seite 37 (sequence 39)
Language
German
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JLi Au%enoran(cn von dem Verbot sind Techniker sowie solche Arbeiter, die Vermögen haben und zu dem Zweck einreisen wol-; len, Werkstätten oder Industrien für eigene Rechnung in -Guatemala su gründen. Diesen kann auf besonderes Gesuch hin von der i Regierung die Einreiseerlaubnis erteilt werden. — Nacli einem Bericht aus Guatemala sind' Arbeitsmöglich-* keiten für Mechaniker, Maler und andere Berufe (Arbeiter * und Handwerker), bei denen es sich um Handarbeit handelt, vorhanden. Wir erhielten von einem Auswanderer die Mitteilung, daß er sich in kurzer Zeit eingelebt habe,. Qas Klima sei günstig. Da-, durch, daß der Kaffee im Wert hochgegangen ist, verspüre man im Geschaftoleben eine Besserung. Von einem vor kurzem mit Familie dort Eingewanderten wird berichtet, dlß er ein Geschäft eröffnet habe, nut dem er gate Erfolge su verseichnen hat Haiti Freistaat. 28675 qkm mit 2320000 Bewohnern (1929), 901» Sehwarze, der Rest Mulatten und etwa 3000 Weiße. Sprachen: Amtssprache: Französisch, Umgangssprache,: Kreolisch- Französisch. Die Wahrung: 1 Gurde 0,50 RM., Goldparität 0,84 RM. Jeder Fremde muß »vor der Landung - dem Lahdur^sbeamtejl_deft Beweis für seine Identität liefern durch einen Paß, der sein Signalement gibt: seine H Staatsangehörigkeit, Name, Vorname, Beruf, Wohnsitz, und . I der durch einen ^diplomatischen Vertreter oder einen Konsul m v ij;« J»W» Haiti visiert ist; 2. seine" Existenzmittel angeben, den' Zweck seines Besuches, seine Absieht, ob er im Lande bleiben oder es nur passieren . will; im letzteren Falle muß er die voraussichtliche Dauer seines Aufenthalts mitteilen, den Ort, wo er sich aufzu- Kalten beabsichtigt, das Hotel, bzw. das Haus, wo er Aufenthalt nimmt: % 3. beweisen,-daß èr über wenigstens 30 $ bar verfügt Ausgenommen von diesen Formalitäten sind Touristen auf der Durchreise nach Listen, die durch die Schiffsbehörde dem Einwanderungsbeamten zugestellt werden. \ Deutsche Staatsangehörige, die nicht' Emigranten und mit l'.'iß versehen sind, brauchen zum Eintritt kein Visum von H*iti. Sri. * ' — * Binnen; 15 Tagen nach seiner Ankunft in Haiti muß sich i'eder Fremde persönlich auf der Prifektur vorstellen mit seinen dentitfitsdokumenten, vier Photographien ' und einer Bescheinigung Ober seine Eintragung bei einer Gesandtschaft oder einem Konsulat von Haiti, um seme Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Die Gebühr 'für Visierung eines Passes ist 3 $ (8bld). Die jüdische Bevölkerung der Hauptstadt des Landes, PorteaurPrince, betrug im Jahre 1930 etwa 50 Personen. Honduras . —- . ' Freistaat: 154 300 qkm, Bewohner'1930: 860000, 5\o Weißt; (Europäer und Kreolen), Hauptstadt: Tegucigalpa, 40000- Eln- wonnex. '; : .". t. 1 Lempira 1,30 RM., GoldpariUt 2,099"RM. ' , . -El 111, wîèman uns ièJirelU, nicht r4Ua.m, nach Iloadklfäl1 Währung, gleich y, Dollar, hinterlegen, der ihnen nach dreimonatigem »Aufenthalt im Lande oder vor ihrer Wiederausreise zurückerstattet wird (Art. 2). Zwischen dem Deutschen Reich und Honduras besteht ein Abkommen über die gegenseitige Befreiung vom Sichtvermerkszwang. -T' '..*-':;vff**f ^XfyFf&RpW* ■' *^",^LV' '-''■*■ •■V.'-V ■ ' ,'*!~"i£i~tr''--X W*.-^". r*.v,iK. C," , ' -v- -v---i -. ' 'v , Neues Ein w ander u ugsgese tz. Die Republik Honduras hat als Dekret Nr. 134 vom 20. März 1934 ein neues Einwanderungsgesetz erlassen. I. Kapitel Art 1. Jedermann kann das Gebiet der Republik betreten, -verlassen, in seinen Grenzen umherreisen und seinen Wohnsitz wechseln, sofern er damit nicht gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt. —- * . , , ' i Art-. 2. Als Einwanderer werden alle Ausländer angesehen, die in der Republik, ankommen, um sich dort niederzulassen oder für mehr als sechs Monate aufzuhalten. . Art. 3. Das Gesotz unterscheidet drei Gruppen run .Einwanderern, und zwar : I. Einwanderer ohne, Vertrag; Z Einwanderer, die von der Regierung vertraglich verpflich- tet sind; 3. Einwanderer, die vön Privatpersonen, Kolonisationsgesell- * ' Schäften oder anderen Unternehmen verpflichtet sind. Art. 4. Als Touristen werden die Ausländer angesehen, die das Land zum Vergnügen oder zur Erholung besuchen, deren Aufenthalt im Lande die Dauer von drei Monaten nicht übersteigt, und die während dieser Zeit einen Beruf gegen Entgelt hicht ausüben. Art 5. Jeder Einwanderer hat vor Antritt seiner Reise dem . zuständigen Konsul oder Einwanderungskornmissar gegenüber die Erklärung abzugeben, daß er sich den Bestimmungen dieses Gesetzes unterwerfen wolle. Art 6. Die Regierung wird die Einwanderung ausländischer Fachleute der Landwirtschaft und Vieluucht, Kunst und Wissen^, 'schaft, Technik und Industrie fördern und erleichtern. . . Art. 7. Personen über 60 Jahre werden als Einwanderer nicht zugelassen, wenn sie nicht Eltern einer Familie sind, die mh ihnen landet oder bereits in' Honduras ansässig ist \ Art 14. Verboten ist die Einwanderung von Negern, Kulis, Zigeunern und Chinesen. Die Einreise von' Arabern, Türken, Syrièrn, Armeniern; Palästinensern. Tschechoslowaken, Libanesen und Polen kann gestattet werden, wenn dem Einwanderungs¬ und Kolonisationsamt ein* Sicherheit dafür gegeben, wird,, daß rie sich unter Beobachtung der bestehenden Gesetze ausschließlich der Landwirtschaft oder der Einführung and Vervollkommnung neuer Industrien widmen. Sie werden jedoch ausgewiesen werden, * wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten mit den vorgesehenen Arbelten begonnen haben. Von dem Einreiseverbot sind die diplo- < matischen und konsularischen Vertreter der beireffenden Länder nebst ihren Angehörigen und ihrem Personal nicht betroffen.. , . IVrKapilel '.. i.—'Arf. 4fe-Für Einwanderer der t Gruppe (vgl. I. Kap. Art. 3) zuwandern, 'wenn man nicht einen Rückhalt durch Familie ' oder bereits vor Antritt der Reise.einen Kontrakt in Händen hat \ . Honduras leidet unter der vVîrtschaitskrise, und Zurzeit sind dort wenige GescUlftsmôglichkçiten gegeben. •.--.{ Ëin.r.e i sebç s t i m m u n geh: / - Die Rcpfublik Honduras hat mit Dekret Nr, 74 ><jm Ii. Februar 1934 neue Einreise- und Einwanderungsbestimmufigen erlassen, die in „La Gaceta Diario dficial ' Nq 9/248 vom 16. März 1934 veröffentlicht worden sind. Danach sollen die Konsuln für Ausstellung von Pässen und Erteilung Tön Sichtvermerken an Ausländer eine Gebühr von zehn Golddollar in Stempelmarken erheben, mit Auariahme der von der . Iterierung1 vertraglieh verpflichteten Einwandernden,! der Tourist^.-der Mitglieder des diplomatischen und Konsularkorpsyiind der durch Verträge und Abkommen Befreiten (Art II. Ferner müssen diese Ausländer bei der Einreise den Betrag, von 100 Dollar oder deren'Gegenwert in Lenipiras, < er Landes . V« ÎO ' . -•*bv. 1 '........ sind folgende Vert Sicherheiten vergese! .) ft.fr»;..np v»n idtmtlirheii Ahyabcn für die Einfuhr yorr-Gc- ' — "--...no ■ ■■■■ nHnuaii ,mri"r"iHi *l'j*" —"ui~*j" " brauchskleidung, Saatgut, Haustieren, M«»chinen, Werkzeu- -.. gen und Instrumenten zünj, Zwecke der eigenen Berufsausübung, wehn sie vom Einwanderer selbst mitgebracht; werden; b) der Einwanderer, der das Bürgerrecht erwirbt,,hat unter be- » stimmten Bedingungen des Agrargesetzes Anspruch auf Zuweisung eines Familiengrundstückes auf deji durch das Agrargesetz dazu bestimmten Ländereien; ji c) er hat ferner nach Maßgabe des Agrargesetzes Anspruch auf ... Nutzung der auf den Regierungsländereien befindlichen Ge- »iisv-r. des Ikuholzes^und anderer Baumaterialien, die er-für seine Arbvit, Unterkunft, Betriebs- und Verkehrseinrichtungen benötigt : * ~~ di alle anderen Vergünstigungen, Beihilfen und Sicherheiten, die in den entsprechenden Ausführungsbestimmungen vorgesehen sind. 4 i / Ï -,r- ü .- I .V

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