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Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen · 1934-08-01 · August 1934 · p. Seite 11

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Journal
Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen
Volume
1934. Bestand UB Ffm
Issue
August 1934
Date
1934-08-01
Page
Seite 11 (sequence 13)
Language
German
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Ortsüblicher Monatsbedarf (einschließlich Unterhaltung von Kleidung, Wasche and Haushalt): Lediger Hand' werker 2000—3000, verheirateter Handwerker ohne Kinder 2400 bis 3500, Handwerkerfanülie von vier Kopien -2900—5000; lediger Angestellter 2500—3500, verheirateter. Angestellter , ohne Kinder 3000—5000, Angestelltenfamilie von vier Köpfen 4400 hb 7250. •.. * Ortsübliche Lohnand Gehaltssätze: Tagelohn für ungelernte Arbeiter 20—30, Wochenlohn für Handwerker 400—700, Monatsgehalt für Handelsangestellte 2500—4500, Techniker 2500—4000, Ingenieure, Architekten, Chemiker usw. 4503 bis 7000, Barlohn für ein Dienstmädchen, also außer Kost und Wohnung, monatlich 300—600. Dir Löhne auf dem Lande sind um' etwa 15 Prozent niedriger. Lettland v Nachstehende Mitteilungen vom Min und April orientieren über die Schwierigkeiten, die der Einwanderung und Niederlassung in ' Lettland entgegenstehen. Mit einer Arbeitsgenehmigung ist keinesfalls zu rechnen, «s sei denn, daß es sich um ein selbständiges Unternehmen handelt. Betriebe technischer Art mit Maschinen könnten im Augenblick infolgsr-der- Währungsverhältnisse Oberhaupt nicht eröffne^ werden, weil keine Möglichkeit bestellt, gegenwärtig infolge. schärfster Restriktionsmaß-' nahmen und Kontingentierungen etwas aus dem Auslande hereinzubekommen, geschweige zu erwirken, daß* die erforderlichen Beträge durch die lettische Reichsbank ausgezahlt werden. Für das Praktizieren von Zahnärzten bestehen leine Aussichten. Das Fach ist vollständig von Einheimischen überfüllt; dazu kommt noch die Vorschrift, daß man im Besitze von Arbeitskarten sein muß, die Ausländern nicht erteilt werden. — Die selbständige Ausübung der zahnärztlichen resp. sahntechnischen Praxis ist laut Gesetz nur in Lettland approbierten Zahnärzten gestattet Lit.««* . . ' »• . * Inj Jahre 1933 -wanderten aus Litauen- 1300 Personen aus. davon 251 Litauer und 1020 Juden (1932. 222 Litauer und 717 Juden); 1933 gingen u_ a. 58 Männer und 136 Frauen nach Südafrika, .und 306 Männer und 365 Frauen nach Palästin».! Von den Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über den Aufenthalt von Ausländem vom. 10. Juni 1933 führen wir die* folgenden an:? . ' ' ■ ■ .. Art. 3. Ein' Ausländer hat. vorübergehenden Aufenthalt in Litauen genommen, wenn er sich hier gemäß'deft Bestimmungen des Art 4 des Gesetze* betr. den Aufenthalt von Ausländern oder auf Grund einer Grenzübertrittskarte aufhält, selbst wenn er Familie, Vermögen, Wohnung. Beruf oder dauernde'Beschäftigung in Litauen bat Art 4. Ein Ausländer hat sich in Li tonen niedergelassen, wenn er die in Art 5 des Gesetzes betr. den Aufenthalt von Ausländern 'vorgeschriebene Genehmigung Besitzt AH 8. Ein Ausländer, der von der Paßkontrolle den Vermerk sum Grenzübertritt; erhalten hat, kann sich ohne besondere Genehmigungin Litauen aufhalten; > -— "". Ï. nicht Ober .die in dem Sichtvermerk enthaltene Frist hinaus; " , t »_ » 2. als Angehöriger eines Staates, mit dem der. Sichtvermerks - '*■'. zwang vereinbarungsgemäß abgeschafft ist, höchstens bis zu der. in dieser Vereinbarung festgesetzten Frist; ' , / „.. 3. als Angehöriger eines-Staates, mit dem.der Sichtvermerk»- zwang abgeschafft, eine "entsprechende Frist jedoch rächt festgesetzt ist, höchstens einen Monat vom Tage des Grenz- —~-__näJMalasai uwOTinw, - 4. in der Grenzzone bis zu angegebenen oder in der diesbezüglichen Vereinbarung festgesetzten Frist f '-. *î - „ .-V ' Xrt .9. Wenn ein Ausländer diein,Art, 6 des Gesetze« bete, den Aufenthalt von Ausländern vorgeschriebene Genehmigung erhalten bat kann èr sich his zu der in der Genehmigung aufgeführten Frist lediglich an den in der Genehmigung aufgeführten. Orten und unter-den darin vorgeschriebenen Bedingungen in Litauen .aufhalten. Art 11. In der-durch Art 6 des Gesetees (hetr. den Aufenthalt von Ausländern vorgeschriebenes Genehmigung werden aufgeführt: 6 _ 1—7. Personalien; 8. Nummer des Naüonalpasses oder des Ausweises (sauf-oonduit), wann und von. wem ausgestellt; 9. in welchen Orten Litauens und unter welchen Bedingungen die Genehmigung zur Niederlassung berechtigt; ■ - — 10. Gültigkeitsdauer der; Genehmigung. — A r t 12. Die Genehmigungen zur Niederlassung Verden auf höchstens 1 Jahr vom Departement für Bürgerschutz erteilt. . Staatenlose erhalten unbefristete Genehmigungen von den Kreishauptleuten.; i'-i Im Memelgebiet erfolgt die-Erteilung der Niederlassungsgenehmigungen nur durch den Gouverneur des Memelgebiets. Art 13. Ein Ausländer, der die in Art 6 des Gesetzes betr. den Aufenthalt von Ausländern, vorgeschriebene Genehmigung oder deren Verlängerung für sigh, seine Ehefrau und Kinder .erwirken will, hat an die in Art 12 dieser Bestimmungen, vorgesehene zuständige Behörde einen entsprechenden Antrag su stellen. ~ Anträge an das. Bürgerscbutzdepartement können durch ' die örtlichen Polizeireviere und an den Kreishauptmann unmittelbar gerichtet werden. im Memelgebiet werden Anträge an den Gouverneur des Memelgebiets unmittelbar gerichtet , Art 14. In dem Antrage sind anzugeben außer Personalien: .5. Zeitpunkt des Eintreffens in Litauen zwecks .Niederlassung; 6 aus welchen Quellen bestreitet der ßesuchstcller den Unterhalt für sich und seine Familie; ' ..*■..' a) dauernde Beschäftigung (Art und Verdiensthöhe); b) unbewegliches Vermögen (falls solches vorhanden, welcher Art, - mit welchen Rechten und von wann ab der Gesuchs te Her es bewirtschaftet) sowie Wohnort der Familie: , '7. unterhaltspflichtige. Familienmitglieder; /.'..: " 8. ob angeklagt'gewesen und vorbestraft, wenn jay. danni wofür, wo, wann und für welche Zeit; . -; .,'■-« 9. oh aus irgendeinem Lande ausgewiesen, wenn ja, aus wel- : chem, "weshalb und wann; H). ob Antragsteller "in Litauen Verwandte' oder Bekannte besitzt, deren Namen und Adressen; . 11. Nuiifmer des NatSonarpasses oder des Ausweises (sauf-conduit), wann, wo,, vop wem -und für welche Zeit aus- 'gestellt (■■■ Art 17. Staatenlose können unbefristete Genehmigungen erhalten, wenn sie sich auf Grund der in Art^6. des Gesetzes betr. den Aufenthalt von -Ausländern vorgeschriebenen Genehmigung ohne Unterbrechung 1 Jahr in Litauen aufgehalten haben, d. i. nicht längerab 6 Monate aus Litauen ausgereist gewesen sind. Art. 19. Staatenlose, deren unbefristete Niederlassungsgenehmigungen abgelehnt worden sind, können, nach den allgemeinen Bestimmungen Niederlassungsgenehmigungen auf die Dauer eines Jahres nachsuchen. - ™ .: .... >m ' HI. A r be i t s ge n eh m i g ungenfï- - .^'Àt-t 20. In der durch Art 12 «es Gesetzes betr. den Aufenthalt von -Ausländern vorgesehenen Arbeitsgenehmigung sina aufzuführen! ■ . * * 'I. Name und Vorname des Inhabers der Genehmigung; 2. Staatsangehörigkeit; 3. auf Grund -welcher Genehmigung vorübergehend oder -dauernd in Litauen aufhaltsam; . - 4. wo und welche Berufsart ausgeübt wurde oder welche, bezahlte Arbeit ausgeführt werden darf; Sr^ Gültigkeitsdauer der Genehmigung, wann und durch Behörde ausgestellt . Im Memelgebiet erfolgt die Erteilung der gongen nur durch den Gouverneur des Memelgebiets. Art. 23. Die Tatsache'der Einreichung des Antrages berechtigt den Ausländer nicht zur Ausübung eines Berntes oder sur Annahm« einer bezahlten Arbeil. r"Ti i ** T" \ -r -Hw 11 '• ^-^cV. < mM ipä " g \mm, ''-- *L..- Ù ■'.■■■■^■■■i ■ '.,..-> n. -■■

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