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Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen · 1933-10-01 · Oktober 1933 · p. Seite 8

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Journal
Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen
Volume
1933. Bestand UB Ffm
Issue
Oktober 1933
Date
1933-10-01
Page
Seite 8 (sequence 8)
Language
German
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r. , gelegten Studjumls ab, aber 2—3 J<hre Arbeit ih der'Universi- Ut sind auf jeden''Fall erforderlich. Diese BeaVimfflungeif be- ' tiehen sich auch auf „Graduierte"! * 'VJ . b) und c). Die verschiedenen „(JonjofnT^Board»" und Apothekergeselltchaften haben die Bleichen Bestimmungen in bezug auf „Niehtgraduierte". Dieselben müssen alle noch einmal in Chemie, Physik und Biologie'geprüft werden und ein fünfjähriges Studium absolvieren. , 6. Die Eintragung bei dem „General Medical Council", die nach bestandenem Endexamen erfolgt, schließt kefni Recht ein, in Großbritannien xu .wohnen. Die Erlaubnis zism ständigen Aufenthalt in Großbritannien, um hier zu praktizieren, ist eine Angelegenheit des Innenministeriums und hegt nicht in' der Kompetent der ärztlichen Körperschaften, sie hängt Aoll- - . kommen von der Wirtschaftt- und politischen Lage ab. (^j* 7. Wer in Großbritannien - und Irland aßpephiert ist, hat an sich das Recht, im gesamten britischen Imperium zu praktizieren, vorausgesetzt, daß ihm in der betreffenden Kolonie oder dem Dominion Mie Einwanderung erlaubt wird. 8. Momentan sind die meisten Mediriaschulen so gut wie überfällt und für Studentinnen sind zurzeit überhaupt keine Aussichten vorhanden. ' * 9. Die Studiengebühren, abgesehen von den Examens- - kosten, betragen ca. £ 35.0.T). bis £ 50.0.0. per annum. £ 10. Die Bedingungen, die. den zahnärztlichen Beruf he-. treffen, sind : beinahe die gleichen wie für die medizinischen. Bestimmungen über Zahnärzte,, die im Ausland approbierten, sind nicht genau festgelegt,' aber man kann -annehmen, daß es für einen ausländischen Zahnarzt ein zweijähriges Stadium erfordern würde, hevqg^er die Approbation erhalten, kann. '11. Akademische Grade, die -an einer deutschen tierärztlichen Hochschule erworben sind, werden vom Royal College, of Veterinary Surgeons"Anerkannt und gestatten dein Diplominhaber, sich nach Ablegung eines besonderen Endexamens' 'als Mitglied dieses College zu qualifizieren (M..R. C V. S.). Du Endexamen "kann eät nach Teilnahme an' den-' Vorlesungen "während eines Semestew abgelegt werden.''Deutsche - größten Teils des Medizinstudiums (sîehe 5a). ' . v Studenten der Tierheilkunde, die fn Chemie, Physik. Botanik" b) I. Der ..English Conjoint Board''. verwehtet auf eine; Und Zoologie anerkannte Universitätsexamina abgelegt haben, Prüfung in Physik, Chende und Biologie („Pre-medical Exakönnen möglicherweise an den tierärztlichen Knnen, als Stumination"). Vor.Béginn des Studiums erfolgt eine Prüfung in _ denten zweiten Jahrgangs zugelassen werden. Das Studium um- Ungefähr«; Beatimmungen, Aerste. Zahn- Und, TierSttte betreffend, die im Britischen Imperium tu praktizieren beabsichtigen 1. Ehe ein Mediziner zur Praxis gesetzlich augelassen wird", muß er bei dem „General MedicaT Council" eingetragen wer- Ès (Registrar: Mr. Norman C. King, 44, -Hallam Street, ndon W.!.). Durch die Eintragung wird man ein ,,registered -Medical "Practitioner", d. n. ein approbierter Arzt. Dasgilt in gleicher Weise für frei praktizierende, wie für angestellte Aerzte. (Assistenten.) 2. Der .'.Geriecal Medical Council" erkennt nur Diplome folgender Prüfungskommissionen an: a) Sämtlicher Universitäten im gesamten britischen Reich. b) Die . vereinigte Prüfungskommission - dermedizinischen und chirurgischen Akademien^von England (,,English Conjoint Board") und1 die entsprechenden Körperschaften in ' Schottland und Irland. Die schottisch« Körperschaft beißt der ..Triple Board of Glasgow and Edinburgh", (Registrar: Mr. David Thomson, 49 George Square. Edinburgh). c) Die ApotheVergesellschaft in London und die gleiche' Körperschaft in Irland (die gleichfalls das Recht haben, Aerzte selbständig zu-prüfen). \ 1 Außerdem werden die Diplome der japanischen und königlich .italienischen Universitäten anerkannt. 3. Diegewöhnlichen Qualifikationen, welche die oben genannten Körperschaften erteilen, und die das Minimum sind, . was für dje Approbation verlangt wird, sind (oder B. Chi) ';~ - " iû. ad a) M. B., B. S. (oder B { b): M. R. C S,, L.-R-. C. P.. " 4 L. ^.A. (oder L. M. S. S. A,) fi v'b-~ In Schottland' ^und Irland etwas andere •' Bezeichnungen. —— '..'.4. De 11 riche ärztliche Examina werden in Großbritannien nicht anerkannt.-Für deutsche Aerzte gelten tu* Erlangung einer englischen-»Qualifikatiäp. folgende Bedingungen: . a} Ein LrniversTtäb-Dipjom erfordert -die .Wiederholung der Anatomie, Physiologie und Pharmakologie (,,Primary Exam.") (Gebühr £ 10.10.0. für Wiederholung -£ 6.6.0.) Nach swei- ' jähriger klinischer Tätigkeit erfolgt die Zulassung zum End- . . examen (jjinal Exam. )• (Gebühr £31.10.0., für-Wiedcr- Rolung . 21.0.0.) Wer jedoch vor Juli 1933 das ..Primar\ Exam, abiigt, ' braucht fur die Zulassung zum Final Exam. 1 nur ehr Jähr klinischer Tätigkeit nachzuweisen. ~ / . II,Der -schottisch» „Conjoint Board" (..Triple. Board of Glasgow and Edinburgh") verlangt nur einjährige klinische Tätigkeit an einer medizinischen Schule in Großbrnanhien oder Nord- Irland, und während dieses Jahres muß eine. Prüfung in Pathologie und Pharmakologie "(drittes Examen) abgelegt werden. Nach Ablauf des einjährigen Studiums und bestandener dritter Prüfung erfolgt Zulassung zum Endexamen in Medizin, Chirurgie, Geburtshilfe, Hygiene andgerichtlicher Medizin. Die Gebühren sind : £ 15.0.0 dritte Prüf ung (für1 Wiederholung; - £ 3.0.0), £ 150.0 EndexameiTCfür Wiederholung £ 5.0). -,- c) Die ïtpçthekergesellschaften in London und Irland stellen die jjjeichmi Bedingungen wie der ..Conjoint Board" von v. England. In Irland'1 wird nur.eine einjährige klinische Tätigkeit verlangt. Gesamtexameiisgebühjren £ 21.0.0... in Irland £42.0.0. 5. Alle bisher angeführten ^Bedingungen gehen nur für solche deutschen Aerzte, dii an einer anerkannten Universität ..' -den D oh tor Tile) erworben haben. Alle anderen Mediziner (einschließlich sogar der approbierten Aerzte) werden als " ..Aichigradnierte" gerechnet, für die die folgenden Bedingungen gelten:; , s ' , -~ k) Die meisten Universitäten (z. B Bristol, Cardiff, ,- - Liverpool. St, Andrews, Birmingham,^Cambridge, Durham, ( l.i mm Ion. Sheffièld) verzichten gewöhnlich auf eine Prüfung in Chemie. Physik. Botanik »nrl /..ndogie i Kir-t Medical Exam . —— Die vier erstgenannten t niver»itfilcn verzichten möglicherweise 1 auch auf die Prüfung in Anatomie und Physiologie, (Seeond Medical Exam 1 — Ah einigen Universitäten muß ejn W ufnaWie^xaroen (Matriculation) abgelegt werden, tmvieweit Ausnahmen gestattet weiden, hingt, vom Stand de» bereib abfaßt normalerweise fünf Jähret Km diess% Studium wird das deutsche Abitur anerkannt. " \ * 1 * r-."* '■ '; . :.'* "• - .'->-' "•'■' ■ ■ '■' .' ''" <"•■.".."■'.■'. ■':- ' V:'. '■' •' " -: t Î ' 'V. *, ' Holland * , Bevölkerung: 79380t» (IM000 Juden), Amsterdam: 758000 Personen. . . , ' , Währung: 100 Gulden - 169,55 RM.; Goldparität 168,74 RM. -;x ' 1 Vi*a-geb0hren. " Deutsche Staatsangehörige benötigen kein Visum, für -Holland.- Km nichldcatsche Staatsangehörige, soweit sie nefch eines Visums hedü'rfcn, beträgt die Gebühr Fl. 6.—. - - , « Ein Durchreisevisum haben Trat—rroclr'-TTissiiche Staatsangehörige nStig. Dieses kostet Fl. 0,60. P* ' Es ist fast ausgeschlossen,'in Holland eine Beschäftigung zu finden. Die Not ist auch unter der holländischen Baaernbevölkerung sehr groß, da fast* alle Exportmöglichkeiten für Landbauprodukte fehlen. — Fm Interesse der Ausländer, die nach 'Holland einreisen, ist es erwünscht, daß. sie sictrihit schrift- ' lichen I nterlagen versehen, die die Richtigkeit des angegcbt'iH 11 Zweckes ihres; Einreise in die Niederlande nachweisen, z. B. Erkla 111 nifen. die von holländischen amtlichen Stellen' beglaubigt sind. Als ausreichende Unterlagen.sind »u betrachten: Für arbeitsuchende 'Personen die Arbeitserlaubnis, und für Personen, die zum Besuche oder zu geschäftlichen Zwecken nach Holland fahren. Briefe, Einladungen, Aufträge, Verträge usw., unterzeichnet von,Personen, .,bej denen sie in ein Ange- Mellteinei'lmltnis treten, zu denen sie auf-Besuch kommen, oder mit denen, oder für die sie Geschäfte machen, wollen. I ■?'? - ': •- i-/: '/' ii ' , ■■; " i_ »: ' ■ ■ \^r^!V i-*c-vT ' '■ 1 t^ ■• «Li.____> f J' x? I fiL 4;,.-f ...•/.» f '.",' »■>»:i '•"•■»! '.I ' '■' ' ■ Deutschen Reisendin, die zum 'Besuch nach Holland reisen, wird angeraten,'sich eine Erklärung einer in ifolland Wohnhaften Person (mit vollständiger Anschrift) geben zu lassen, ' in der diese ihre Zusthnmuftg, zu dem Besuch des mit Namen darin genannten Ausländers innerhalb einer bestimmten in der Erklärung anaugebenden Zeit erteilt, oder einen anderen Beweis .'■ <•■'. ' 1', f. i. , ':.;_^ Tt ' E 1 j. M *i - * ' «;> r f „1 t*f4 s..

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