Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen
- Journal
- Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen
- Volume
- 1928. Bestand UB Ffm
- Issue
- März 1928
- Date
- 1928-03-01
- Page
- Seite 4 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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..... v. 1. - : : 1 -\ in Kolonisationsfragenist, iu ersuchen, den Rayon Biro-Bi3-j 2ban im Fernen Osten für eihe jüdische Kolonisation mit dem iele der Schaffung eines autonomen jüdischen Gebiets rur Verfügung zu steilem Das .Siedlungskomitee der' Regierung hat diesem' Ersuchen entsprechen. Das komset beabsichtigt, noch im Jahre 1938 die Siedlungsaktion im 'neuen Gebiet einzuleiten. Literatur Ober die Kolonisation in der U.S.S.R. «k Founding à New Life for Suffering Thousands, Report of Dr. Joseph A. Rosen ioa5. The present Stains of Russian Jewish Agricultural Colonization and the Outloek. Von Dr. Joseph A. Rosea. Die jüdische Agtarkolonisatioa» in Sowjetrußland. Von Mark Wischnitzer, Osteuropa, W Jahrgang 1935/36, Heft- 8/9. Die Judenfrage in d?r Sowjetunion. Von Mark Wischnitzer. Osteuropa, II. Jahrgang 1936/37, Heft 4- Professor Dr. B. Brutzkus. Die jüdische Landwirtschaft in ' Osteuropa (Jiddisch). Publikation der Ort, Berlin 1936. Vortrag von Dr. Mark Wischnitzer: Dr. Paul Nathan und das) jüdische Wiederaufbauwerk in Rußland (Gedenkschrift für Dr. Paul Nathan. Jahresbericht für 1926,"Hüjtsverein der " ' '. j Vw-- ' ' '' > - . ' 1 7 - ' ' ■ '• ( Dienste erwiesen .haben, wenn sie dort ausmzeifhnete f «lente bekundet haben, wenn, tie'aim Industrie eingeführt haben oder nützliche Erfindungen, wenn sie industrielle oder andere Etablissements geschaffen haben oder landwirtschaftliche Betriebe, wenn * sie, in frantösischen oderalliierten Armeen gedient haben, wenn sie' Diplomevon franaoaiaehen y Fakultäten erworben haben, wenn sie eine Person j französischer Nationalität geheiratet haben, oder wenn sie, in Frankreich geboren, ihr Domizil daselbst, nachdem sie majorenn geworden akadr genommen habend ' , •»» * In den in diesem Paragraphen vorgesehenen Füllen, wenn das Naturalisât iousgcsuch einen MindVfWirigen betrifft, wird es durch seinen gesetzlichen Vertreter gemäß denNsestirnrnungen des Artikels 3 Absatz a>. gemacht, ist er weniger als 16 Jahre, oder mit seiner Genehmigung durch den Betreffenden seihst, wenn er „mehr ab 16 Jahre ist. JDjXJialuralisierie Fremde genießt alle bürgerlichen und politischen Rechte, "die mit derfranzösischen Bürgerschaft verbunden sind. Nichtsdestoweniger kaiin er' Wahlfunktionen oder Wahlmandate erst -zehn Jahre nach dem Naturalisalionsdekret ausüben, wofern er nicht seinen militärischen .Verpflichtungen im aktiven Dienst. in der französischen Armee nachgekommen ist, oder ans außergewöhnlichen Gründen diese Frist durch Dekret auf Grund eines motivierU* Berichts des Justizministers verkürzt ist. . , J A r t -. Es. können die Naturalisation ohne Aufenlhattsbedingungcn deutschen Juden). W. M. Haffkine. ,,l/ne Mission est Russie." Paix et Droit 1937. Ch. A. Finkel. Jewrejskoje Semléustrojenie w Sow. Sojuse (Die jüdische Landansiedlung in der Sowjetunion) 3. Auflag« 1937. > Dr. Arthur Ruppin. Die jüdische landwirtschaftliche Koloni- - sation in Rußland. — Palästina, Zeitschrift für die- Erschließung Palästinas, i./a. Januar — Februar 1938. Professor Dr. B. Brutzkus. Die jüdische Kolonisation in Rußland, Sonderdruck aus Zeitschrift Menorah. Dr. Mark Wischnitzer. Zur Geschichte der jüdischen Kolonisation in Rußland. Zeilschrift für Demographie 'und Statistik der Juden, 3. Halbjahr 1937, Heft Nr. \ 9—12. Frankreich. \ J J Auslug aus dem Naturalisalionsgesetz vom 10. August 1927. In der Nummer des Koraespondenzblattes vom Marz-April 1937, Seite' 3. brachten wir Schätzungen über die Zahl der ausländischen Juden, die sich in Frankreich aufhalten, Sowie Informationen über die' wirtschaftlichen Verhältnisse ) und Aufenthalubestimmungen in Frankreich. * " ' Wir führen nachstehend Bestimmungen bezüglich der; Einbürgerung von Ausländem nach dem Loi sur la Nationalité vom 10. August 1937 an (veröffenllicht im Journal! Officiel de la République Française vom 14. August 1937), dip von außerordentlicher Bedeutung. für die Rechts- und Staaltkassgehörigkeitsverhältnisse - vdo Ausländern sind. \ln Na cli dent neuen Gesetz haben Ausländer naîcfi mwesUtuT dreijährigem ständigem Aufenthalt in Frankreich das Recht auf Naturalisation. °..w Art. 3. Es kann bis zum Alter von 11 Jahren jeder Franzose werden, der in Frankreich von Fremden geboren ist und in Frank- Teich seinen Wohntitt hat und die Erklärung, Franzose sein zu wollen, abgibt. Wenn er liter als .16 Jahre ist, muß der Deklarant durch den Verwandten ermächtigt se'fn, der Väterliche Gewalt besitzt oder gegebenenfalls durch seinen Vormund,-nach Urteil des Familienrates. Wenn er jünger als 16 Jahre ist, kann die Erklärung jn seinem Namen durch seinen gesetzlichen Vertreter nach obiger Maßgabe unterfeithnet werden. Die Registrierung der Erklärung, unterzeichnet gemäß nachfolgendem Artikel 5. kann wegen l'nwürdigkeit verweigert werden. Art. 4. Im Alter von 11 Jahren. wird jeder in Frankreich Wohnhalte, der Kind eines Fremde», und in Frankreich geboren ist, Franzose, wofern er nicht in dem seiner Großjährigkeit folgenden Jahre abgelehnt hat, Franzose tu jein, gemäß den Vorschriften des Artikels 3. Art. 6. Franzosen w erden'die natuaalisierten Fremden. Die Naturalisation wird bewilligt durch Dekret nach L'nlersochung über den Fremden. Et können naturalisiert werden unter Vorbehalt ausdrücklicher Ermächtigung des Minderjährigen durch seinen gesetzlichen Ver- Iretev, gemäß Bestimmung des Artikels 3 Absatz > : Jahre, die einen nicht Frankreich nachweisen 1. Die Fremden nach vollendetenr 18. unterbrochenen 'Aufenthalt von 3 Jahren ir können. Défît Aufenthalt in Frankreich wird gleichgestellt der Aufenthalt in einem fremden Lande zur Ausübung einer von dfr frantfV~ sehen Regierung übertragenen >Funktion oder der A»rfa>»*s>«fe -in einem l .uitfc, 4a* mil Frankreich in Zollunion steht. . V-, ' |" S. Bje Fremden nach, Vollendetem 18. Jahre nach einehi Jahre ununterbrochenen Aufenthalts in Frankreich. oder Bedingungen laut obiger BeitimmunW, wenn sie; ^~ ' ' ■ ' ' TT I v. . . , » ." «V iL ., à ' - ' ' . .••f .- . . t •.• „ f ■ » erhalten d|B-jgBs^- od« m Inder ji nach der Frau, die an einen Fremden verheiratet ist,., der nach der Verheiratung die französische Nationalität erwirbt und die großjährigen Kinder' dieses Fremden. Franzosen werden die unverheirateten minderjähriges» legitimen oder legitimierten Kinder eines i überlebenden Vaters bditr einer j überlebenden Mutter, die sich naturalisieren lassen oder die franzosische Nationalität auf Grund der Artikel 3 und q erwerben. " '',■■< f Diese Bestimmungen kommen nicht in Anwendung: j - 1. bei Individuen, welche noch picht 11 Jahre alt sind und gegen die ein noch nicht außer Kraft gesetzter Auswetsungsbesehluß besteht. Die minderjährigen verheirateten Kinder haben das Recht, ohne Aufnnthaltsbedingung narh dem achtzehnten Jahr um die französische Naturalization nachzusuchen. ( ' Art 8. Die Fremrle, .welche einen "Feaisaoses—heiratet, erwirbt das französische - Burgerrecht nur' auf ausdrücklichen Antrag^ oder, wenn sie nach den Bestimmungen ihres nationalen Gesetzes notwendigerweise die Staatsangehörigkeit'ihres. Gatten erhält. ,1 ,1 ■ r. Die Franeösin, welche einen Fremden ' heiratet, behält die französische Nationalität, wofern sie nicht ausdrücklich erklärt, gemäß den Bestimmungen des nationalen Gesetzes, des Gatten die .Nationalität des letzteren erwerben zu wollen. _ -n ' Sie verliert die französischem Staatsbürgerschaft, wenn die Galten ihren ersten Wohnsitz nach ihrer Heirat außerhalb Frankreichs wählen, und" wenn die Frau/ notwendigerweise die Nationalität des Gatten gemäß den nationalen Gesetzen des letzteren erwirbt.. Seit Anfang des. Jahres 1937 setzt» wegen der ungünstigen Wirtschaftslage und der infolgedessen herrschenden Arbeitslosigkeit eine Rückwanderung ausländischer Arbeiter ein. Die Krise in Industrie und Handwerk dauert noch fort, je* ist dringend vor der Einwanderung nach Frankreich zu warnen. Einlaß finden gegenwärtig Arbeiter nur aiff Grund eint» vom Arbeitsminist er im 11 visierten Vertrages. Die Kontrolle,' die Ausländern gegenüber ausgeübt wird, ist außerordentlich streng, illegal Eingewanderte unterliegen strengen Strafen Und verfallen der Auaweisung. Auslander, die ata* Frankreich nach Deutschland kommen zu können glauben» indem sie sich .einen 'Paß zur Durchreise durch Deutschland verschaffen, in der Hoffnung, später die Aufenthaltserlaubnis zu erlangen, müssen damit rechnen, daß sie, selbst wenn ihnen noch eine gewisse' Aafçnthaltsfrist in Deutschland bis zu ihrer Ausreise aus Deutschland gegeben wird,- der Ausweisung verfallen, wenn sie die Ausreise /lieht wirklich nach Ablauf , der Frist antreten. - . einreise von ausländischen Arbeitern. Vom .1. November 1936 bis 36. November 1937 Wanderten' — nach Angaben des Internationalen Arbeitsamtes — unter Kontrolle der Arbeits- und AckerbauministeHen 78 677 - Personen ein, wovon '17 71 ß für Ackerbau bestingmt waren und 30961.. für Industrie und Handel. Von den letzteren beabsichtigten noch 363 Personen sich im Ackerbau zu betätigen, so daß die .Zahl auf 3o 699 herabgeht. — Ausgewandert^ sind im gleichen Zeitraum Arbeiter ausländischer NatiomrAuTt 90/436. Die erste Stalle bei der Ein- und Auswanderung nahVnen Italiener und Polen ein. Es ergibt sich ein Ueberschuß der Auswanderung Ober die Einwanderung im Gegensatz zu den vorhergehenden Jahren. Dies erklärt sich damit, daß seit Ende (936 Arbeitslosigkeit in starkem Maße einzusetzen begann. " 1 - m