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Korrespondenzblatt des Centralbüros für Jüdische Auswanderungsangelegenheiten des Hilfsvereins der Deutschen Juden · 1925-05-01 · Mai/Juni (1925) · p. [Seite]

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Journal
Korrespondenzblatt des Centralbüros für Jüdische Auswanderungsangelegenheiten des Hilfsvereins der Deutschen Juden
Volume
1925
Issue
Mai/Juni (1925)
Date
1925-05-01
Page
[Seite] (sequence 3)
Language
German
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rumänisch-r übermittelt Flüchtlinge Dänemark, iissischen Kemnüssionjrn den Sowjet-Behörden werde«, > die im Priiuip die Heimkehr der gestatjet haben sollen. Norwegen, Schweden " Manschreibt uns' aus Kopenhagen: „Nach Kopenhagen für kürzere Zeit oder zur Durchreise nach anderen Landern zu kommen^ ist, wie -bisher, nicht' schwer. Gewöhnlich wird stipuliert, daß entweder ein Rückyjsum oder ein_Visum zur Weiterreise Vorhanden * . .'« '• -^rKii V __:__fc . *»-. Sein solE - ' Dagegen Ist die; Erlaubnis zum s t ätiriAirfmt. halt nur ganz ausnahmsweise (z. B. bei Fabrikanten' oder Vertretern der allergrößten Firmen) zu erreichen, und auch viele Ausländer, die hier Jahre wohnen, müssen noch von Zeit, zu Zeitihr Aufenthaltsvisum bestätigen lassen. Die ständige Wohnungsnot und die noch-immer große Arbeitslosigkeit bewirken das Festhalten an . diesen Bestimmungen." ■■;■ . , *-;; "; Die wirtschaftliche -Lage' und die Arbeitsverhältnisse 'sind in allen drei skandinavischen Ländern ungünstig; de Bedarf an Handwerkern, Kaufleuten, Technikern etc. ist im~Landegedeckt, und 'infolgedessen bestehen scharfe restriktive Emwanderungsvorschriften, , . ' * *' * ' ' ' k Die Voraussetzung der Einwanderung ist der Nachweis einer gesicherten Stellung. In Dänemark wira'Vausserdem noch die weitere Bedingung gestellt,. daß einheimische-entsprechende Arbeitskräfte nicht vorhanden sind. Es ist daher nicht die Möglichkeit gegeben, in der blossen A b - sieht, ' sich einen Erwerb zu suchen, nach den skandinavischen' Ländern zu gelangen. Auch die seltfstständige Ausübung von Handel ühd' Gewerbe? der.. Erwerb von Grund und Boden ist in Schweden und in noch verstärktem Maße 'in Norwegen für ^Ausländer einschränkenden Bestimmungen unterworfen. I ••—.'-> ohne zureichende Einreiseerlaubnis und gesicherte Beschäftigung nach Belgien zu fahren. England ■ ' Das englische Arbeitsministerium, von welchem die' Genehmigung der Ausübung einer entgeltlichen Beschäftigung von Ausländern in England abhängig ist, sieht darauf, ob nicht heimische Arbeitskräfte zur Ausfüllung der Stellen Verfügbar sind, und ferner, daß die Tätigkeit den britischen. Interessen förderlichist... Die Aufenthaltsbewilligung für Ausländer ist oft nur kurz-, befristet. Mit der Entziehung derselben müssen auch Ausländer, die (Üe Genehmigung1 des englischen Arbeitsministeriums erhalten neu, insbesondere im Hinblick darauf, Kräfte herangezogen werden, um'sie in setzen. Belgien. r: . ' rv ' Man schreibt uns aus Belgien: * /. „Die Eintrittsbedingungen nach Belgien sind sehr erschwert worden, und die Kontrolle über die Aus- '.län-der ist schärfer als \e.> Demzufolge werden besonders die Durchreisenden ohne belgisches Visum oder solche, die Jfein belgisches Durchreisevisum besitzen, streng beobachtet und gezwungen, 'das Land .sofort zu verlassen. Reisende, die mit einem 14 Tage oder länger geltenden VisunvnaJch Belgien "kommen, müssen noch vor Ablauf der Giltigkertsdauer um Verlängerung des Aufenthalts nachsuchen. Diese wird .aber-nur'in seltenen Fällen gewährt. Emigranten z. B", wenn sieveine Schiffskarle über Antwerpen" und amerikanisches Visuni besitzen und aus annehmbaren ,Gründen' sich nicht gleich einschiffen können, bekommen gewöhnlich die Erlaubnis, in Belgienseine gewisse Zeit zu bleiben. 1-> Die wirtschaftlichen Verhältnisse in Belgien in Bezug' auf ArbeitSrhöglichkeiren für Ausländer - sind ungefähr diesetybeil wie im vorigen Jahr. Ausländische Kräfte haben hier sehr \venig Aussicht, Arbeit b^u bftkomrnen. Wohl sind viele Fremde in den Grubenind Metallfabrikregionen1 beschäftigt aber die Arbeit ist sehr_.sehwer, nicht ständig,- und kann einzelne Personen, abfr keine Familien ernähren.'' v Unter*den'obwaltenden Umständen ist der folgende - Vermerk, der sich bei belgischen Visen finden besonders zu beachten: „Es ist* bei' Strafender Verhaftung und Ausweisung den Empfängern eines Visums^ von begrenzter Dauer untersagt, sich endgiltig in Belgieii festzusetzen oder über die festgesetzte Fri^t zu bleiben."-^!_.. Es kommen /jetzt viele 1 Auswanderer aiis Belgien zurück i \ Es isf daher dringend dav/or^u waVncn, haben, stets rechdaß einheimische der Aibeit zu er- 'Ausländer, welche den Willen zu erkennen geben, sich in -England eine Existenz aufzubauen,' unterliegen bereits , bei der Landung der Gefahr der unmittelbaren Zurückweisung durch die Behörden, die eine scharfe Einwan- . derungskontrolle ausüben. Aus Anlaß von zahlreichen Einzelfällen hat die deutsche Botschaft in Lohdon.sich veranlaßt gesehen, wie wir einerVeröffentlichung in der Presse entnehmen, eine authentische Erklärung des Home Office über die Auslegung der britischen Vorschriften für den Aufenthalt von Ausländern* in England herbeizuführen. Die Rechtslage ist demnach folgende: 1. Der Sichtvermerk eines britischen, Konsuls berechtigt derf Ausländer für sich allein noch nicht, in das Vereinigte Königreich einzureisen. Die Konsuln können auch mjeht -"die Dauer des zugelassenen Aufenthalts in dem Vereinigten Königreiche bestimmen. Enthält der Sichtvermerk eine zeitliche Begrenzung, so bedeutet dies bei einfacher Einreise die Frist, innerhalb derer die Einreise erfolgt sein niuß; ein englischer Ausreise- Sichtvermerk Ist nicht erforderlieh, so daß also englische Sichtvermerke zur Einreise nach und Wiederausreise aus dem Vereinigten Königreiche nicht erteilt werden. Stellt die englische Paßbehörde einen Dauersicht vermerk zu wiederholten Reisen nach dem Vereinigten Königreiche aus, so wird dieser Dauersichtvermerk auf eine bestimmte längere Zeit ~ erteilt;'aber auch ein solcher Sichtvermerk bedeutet nach dem oben Gesagten nicht die Aufenthaltserlaubnis für England,auf die darin angegebene Zeit. , 2. Über die tatsächliche Zulassung, nach England en t scheide«t der E in'wan-derungsbeamte "jVm Landungshafen (Immigration Officer)._ Falls kein Sichtvermerk vorliegt, weist er den Ankömmririg' ohne weiteres zurück. Liegt ein Sichtvej-mejk Vor, so prüft er seinerseits den, Fall. Dabei richtet er sich nur nach der Aliens Order und kann insbesondere auch bei einem Dauervisum zu wiederholten Reisen in dem einen Falle denselben Reisenden zulassen, in dem andern ihn zurückweisen. mrr '3. Die G r ü n d e , aus denen ein Ausländer zurückgewiesen werden kann,, sind nach der~~Äfie"ns Order: 1. Mittellosigkeit, 2. Einreise zur Annahme einer Stellung, es s^i denn, daß Erlaubnis des Arbeitsministeriums vorliegt, 3. Geisteskrankheit oder Geistesstörung, 4.mangelhafte körperliche Gesundheit, 5. Verurteilung im Ausland wegen ej-. nes zur Auslieferung berechtigenden. Verbrechen^, 6. Vorließ gen einer Deportationsorder._ In der Hauptslache kommen nur die. Gründe zu 1 und 2 in Betracht. ■**"* _ i "% * - \ 4. Jeder Ankömmling wird nach dem Zweck seiner ' Ein re'ise gefragt und hat seine Angaben nötigenfalls zu beweiset). r Als .Beweismittel gelten bei Kaüileuten insbesondere'' "Geschäftsbriefe. Je nach dem Zwecke der Einreise kann der Immigration Officer den ~* iitf»nfhi»li »r-giißlinfl ' h^g"»*^ Dies "geschiehi-pdurefi Beifügung eines. ßHtsprortijMiden VerfnerkYih den Paß. Der Immigration jf)f ficer k$nA aber-auch ander* B'edin- %rir&: :■ ' . ' V- ' M; '

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