Korrespondenzblatt des Centralbüros für Jüdische Auswanderungsangelegenheiten des Hilfsvereins der Deutschen Juden
- Journal
- Korrespondenzblatt des Centralbüros für Jüdische Auswanderungsangelegenheiten des Hilfsvereins der Deutschen Juden
- Volume
- 1925
- Issue
- Mai/Juni (1925)
- Date
- 1925-05-01
- Page
- [Seite] (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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jungen hinzufügen, z, B. sofortige Meldung bei tder Polizei: Wer für einenlängeren Aufenthalt als zwei Monate zugelassen wird,.hat sich Stets sogleich bei der Polizei zu melden. - Fügt der Immigration Officer keine zeitliche-Begrenzung bei, so bedeutet dies, daß der Ausländer solange in England bleiben darf, als die Erreichung,»eines,• dem Immigration Officer angegebenen Zweckes, es erfordert; keineswegs aber bedeutet die Zulassung ohne Beifügung einer zeitlichen Begrenzung die Erlaubnis zur dauernden t ~ Niederlassung in England. Vielmehr muß ein Ausländer, der sich, ohne, im.^Besitze einer befristeten Aufenthaltserlaubnis zu sein, jn'England aufhält, gewärtigen, daß' er von der—Polizei kontrolliert und/ nach kürzerer oder langörer Zeit zum Verlassen des Landes aufgefordert wird. 5. Meldung Bei der Peli zei (in London: Bow Street Police''Station) ist nur erforderlich,' wenn.a) entweder der i Immigration Officer dies durch Beifügung, eines entsprechenden Vermerks vorgeschrieben hat, oder wenn b) die ersten zwei -Monate abgelaufen sind.' Wenn der Immigration Officer .zwar den Aufenthalt bestimmt befristet, aber mehr als aew Monate gewährt, fügt er stets die Bedingung der Sofortigen Meldung bei der Polizei hinzu. * 6. Über die VerpflidTituhg zur Meldung Del* der Polizei, wenn sie .-lt^rTSewifs in den Paß eingetragenwird, erteilt der, Immigration Officer dem Ausländer mündlich oder durch Aushändigung eines Merkblattes Aufklärung. Bei Reisenden, die dem Immigration Officer von wiederholten Ein- und Ausreisen bekannt sind, wird dieses Verfahren"" nicht geübt. V V 7. Die Meldevorschriften finden nur auf Ausländer;im Alter von mehr als 16 Jahren Anwendung.- 8. Ein Ausländer, der länger in England-zo bleipen - wünschtf als ihm vom Immigration Officer zugebilligt worden-ist, hat sich mit ewem entsprechenden' Anträge, an da? Home Office zy wenden. Wird eine Verlängerung des ■■_ •Aoienthalts gewährt, so wird darüber ein Vermerk in den A Paß des Ausländers gemacht. - , 9. Ein Ausländer; der ohne Erlaubnis „des Home Olfice sich in England dauernd aufhält, kann ge'- richtlich b e s t r a-f-t—tm d - cLe,p or titrt werdem Die, 'Strafe besteht gewöhnlich in Gefängnis oder in einer sehr empfindlichen Geldstrafe. Die Deportation bedeutet, daß . dem-Ausländer-die Rückkehr nach England für. immer versagt wird. '«. ' , s '■ Frankreich . Wirtschaftliche ^crhollnissr Einer -Statistik der Gesellschaft OEUVRE' D'ASSJSTANGE 2AR LE TRAVAIL aux 1M- MIGRANTS JUIFS, in Paris, die ihre Arbeitsvermittlung auch auf die Provinz erstreckt, über die Monate Januar und Februar 1925, Ist zu entnehmen, daß die ZahT^der. Beschäftigungslosen, die sich an sie gewandt haben, bekrächt- ' lieh gewachsen ist, während die Stellen'sich vermindert haben. N * Nach dem. Bericht dfer OEUVRE D ASS1- STANCE «her Jarttrar diese* Jahres war der x-: 1 Stillstand in gewissen Indüstrieert fast vollständig, in anderen war die Produktion unlustig und .schleppend. Viele Betriebe, die noch einige Monate vorher hunderte und selbst tausendc * fremder Arbeiter gebrauchten, haben vollständig auf die Beschäftigung fremder Arbeitskräfte verzichtet, besonders Handlanger uiid Angestellter. ZulMMiig fremder Arbeiter ' •' , Wir entnehmen'eirter Zuschrift aus Frankreich i an uns fofgendes: yrDie fremden Arbeiter er- 'langen das Visum nach ,Frankreich ,aüf GfuntJ*' ' eines ntit'ieinem französischenjlatäse abgeschlossenen. Vertrages, der ihnen Beschäftigung >••>< Dieser;, ff de la Mafn-d'Oeuvre Etrangere, Ai^tsrhiniMi rium, legalisiert sein,, das die Zulassung der FfanlrrejchL überwacht und %it r im Lande verteilt. Diese Genehmigung dSS"~V Office de lä Maln-d'G^uVre Etrangere wird nur den Arbeitern erteilt, die" Berufen angehören, in denen nicht nur keine Beschäftigungslosigkeit herrscht, sondern in welchen <s auch an Arbeitskräften fehlt. So würde es z. B. nicht möglich sein, gegenwärtig die Genehmigung des Arbeitsamtes zur Zulassung von Schneidern, Mechanikern, Stenographen etc. zu erlangen. Wöhlverstan- —den, unterliegtdie-Situation häufigen Verän- '" derungen, und es ist dem Arbeitsamt selbst unmöglich, die ständigen Bedürfnisse des-Marktes zu fixieren." . Vi , Man schreibt riSns von unterrichteter Seite aus Frankreich ' ferner/ daß von bestimmten Arbeits- ~*ussichten**iur Einwanderer ans dem Osten, im Gegensatz zu anderslautenden Nachrichten, nicht die. Rede sein kjpnne. 'y Am 25. OktoberTo24 ist eine Verordnung erlassen worden, welche die Zulassung und den Aufenthalt Von Fremden in Frankreich regelt. Art. I Gemäß derselben mufi jeder Fremde, der llnger »U l4 Tage in Frankreich bleibe« will und mehr ab i5 Jahre alt ist, «ich .binnen h& Stunden nach seiner Ankunft beim Polizei Kommissariat »der der Mairie seines Wohnortes zur Erlangung eher Aus»« i karte («arte d'üeu- 1 it«; melden imter Überreichung ton. 4 Photographien und . Angaben'aber seine Perton: Name, Vorname, Abstammung, (mit Geburtsdatum- und Geburtsort) Beruf, Nationalität, Familienstand. Name,- Alter und Nationalität der Ehegatten,, Vorname und Alter der Kinder unter 15 JaK- ' reo, Jctztes. Doinwil in der Fremde. ' Er'muß seine Erklärungen durch authentische Papiereerhärten und, wenn er endgiltig in Frankreich zu bleiben gedenkt, die' Namen iweier französischer >-Burg«r angehen, die für ihn tu bürgen bereit sind a" ' Art- 3. Bei Wechsel dea Aufenthalts muß det Kiemde seine.Identitätskarteauf der Mairie oder dem Polin- ■ Kommissariat, seine» neuen Wohnortes visieren lassen, . > *Art. 4- Die Ausweiskarte gilt ab Aufenthaltage- . ■H-hnwgrnfg. Im Falle der Verweigerung oder der Zurücknahme der Karte muß der Fremde das französische Gebiet ■ mit Frist von 8 Tagen verlassen, ausser unter vorgesehenen Modifikationen.; Art. 5. Die fremden Arbeiter, die sich auf einem der Einwanderungsbürbt oder an (Iren/stellen mit einem mr- , (chriftsmäßigen Arbeitsvertrag melden, erhalten, wenn (sonstigen,, sanitären und polizeilichen .Bestimmungen Genüge geleistet Ut. vom Grenikommissar einen Geleitbrief nach ihrer Arbeitsstätte. Binnen 48 Stunden Tnübrn sie sich beim Polizei-Kommissar oder der Mairie zur .Erlangung ihrer Ausweiskarte* (Art. l.J einstellen. Bei den gleichen Stellen müssen die fremden Arbeiter um eine Ausweiskarte nachsüchea,-die sich nicht bei. Einwanderungsbüros oder Greil/stellen, gemeldet haben, unter Nachweis* daß sie im -Besitzeine« vorschriftsmäßigen Arbeitsvertrag«« sind.:'.... Art. 8. 'Die. Ausweiakarten'sind auf die Dauer von drei Jahren giltig. Jedes angefangene Jahr rihlt als «in ganze*. ~ Art. 10. Veränderungen und Fälschungen von Aus-. «eiskarten sowie mißbräuchliche Benutzung fremder Ausweiskarten »erden unbeschadet anderer Strafen mit I.m- - destciWeisung geahndet. . / Art. li. Di Itesli Innungen lies Dekrets erstrecken —. sieh auch auf- Elsaß-hothringen und \lgi ■>-. 1 . tf \ Amerika ., " . Cdnada -; Die Behörden von Ottawa haben die Zulassung von 1600 Juden genehmigt, die in Osteuropa domiciliert sind und-die auf Verlangen ihrer in Canada wohnenden nahen Verwandten dorthin fahren. —, . Unter nahen Verwandten versteht die canadische K&~' gierung: Frau und Kind, Vater und Mutter, Bruder und Schwester, Großeltern über 55 Jahre und Neffen und Nichten untei* 1 ß Jahren. Cousins werden nicht als nähe 'le^angtttehen.- ' < '* i 1.