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Korrespondenzblatt des Centralbüros für Jüdische Auswanderungsangelegenheiten des Hilfsvereins der Deutschen Juden · 1924-12-01 · Dezember (1924) · p. [Seite]

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Journal
Korrespondenzblatt des Centralbüros für Jüdische Auswanderungsangelegenheiten des Hilfsvereins der Deutschen Juden
Volume
1924
Issue
Dezember (1924)
Date
1924-12-01
Page
[Seite] (sequence 7)
Language
German
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r - ' durch Bestimmungen vorgeschrieben ist, in dem. angegeben wird: l. Kamen und Admee <\ct Antragstellers, £ 2. ■ wenn ein Bürger vo« Geburt Datum und Ort seiner Geburt; 3- "wflBa.ein naturalisierter Bürger. Dakum und Ort seiner" Zulassung iur* Burgerschaft und Nummer seines Zertifikates, 4. Namen und Adresse seines ArbeitgebetS oder die Adresse des Ortes des. Geschäfts oder der Beschäftigung, wenn er nicht eia_ Angestellter ist; 5. Verwandtschaftsgrad des Einwanderers, für den solch ein Antrag gestellt wird, und_die Namen alles Orte, wo der Einwanderer1 vor der Zeit und zu der Zeit der Stellung des Antrages gewohnt hat; 6. daß dej Antragsteller fähig und gewillt ist, den Einwanderer, wenn notwendig, zu unterhalten, so-dafi er nicht der Öffentlichkeit zur -Last fällt... d) Der Antrag soll begleitet sein von E r - k 1 a r u n g e n z w e i e r oder me"trTerer acjitbarer Bürger der Ver-' einigten Staaten, denen der Antragsteller persönlich wenigstens seit einem Jahre bekannt ist des Inhalts, daß nach bestem Wissen und Glauben die Erklärungen in dem Antrag wahr sind, und daß der Antragsteller eine ehrbare Persönlichkeif ist. (He im- - •' Stande ist, den Einwanderer oder die Ein- - wanderer, deren Zulassung beantragt wird, zu unterhalten. Diese Erklärungen sollen in derselben Weise wie der Antrag be» kraftigt sein. - .'Wl * » " - . A •'- - . . wm Zahlenmäßige Beschränkungen Fiskaljahn IW-37 Vom Fiskaljahr tQTj an Sek a) 'b) a^HsS ' ' Einwanderungs- 0 ' Hochstxahl der mouatlicheifKin. wsnderuagsvisen '' Nationalität Sek *) r t i o n Ii. Die J a h r e,s q u.ote"einer'Natlonalit ät soll 2 % der Zahl der fremdgeborenen Personen dieser Nationalität sein, die in den continentalen Vereinigten Staaten nach dem Status des Zensus iq den Vereinigten Staaten .von 1890 gewohnt haben, aber die Minimalquote jeder Nationalität sotj 100 sein. Die J. a h r e s quo t e*r j e d e r N a t i o -. n a 1 i t ä" t für. das Fiskaljahr beginnend am 1. Juli 1927 üifd jedes- Fiskal j ahr danach soll eine Zahl sein, die dasselbe Verhältnis zu 150000 hat, wie djtrsZahl von Einwohnern in den continentalen Vereinigten Staaten im Jahre 1920 dieses nationalen Ursprungs (festgestellt wie hiernach in dieser Sektion vorgesehen) zu der Zahl der Einwohner in den Vereinigten Staaten int '-Jahr 1920 hat, aber die Minimalquote jeder Nationalität' soll 100 sein.. ■ ' Es sollen an Quoten einwandere r. einer bestimmten Nationalität herausgegeben werden: ' 1. nicht mehr Einwandern ngsvisen in einem Eiskaijahr als die Quote für diese Nationalität, und 2. 'in jedem Katendermonat eines Fiskaljahres nicht' mehr Einwanderungs.¬ visen als-roÄ dex. Quote für diese'Na- 111 malitat. ausgenommen daß, wenn diese Quote geringer als 300 ist, die in einem* ' Katendermonat herauszugebende Zahl von denj Generalkommissar vorgeschric- 3 ben werden^soll. mit Billigung des Arbeitsministers, aber die gesamte heraus^ zugiebende Zahl während des Fiskaljahres soll' nicht die Quote fürvdiese Nationalität übersteigen, .; - tion 12. Für . die Zwecke dieses Gesetzes soll -Nationalität bestimmt werden durch das <. < - b.u r t s I a n d , wobei als separate Länder die Kolonien, Dependaricen oder Dominions .mit - .Selbstregierung behandelt werden? f.iir"jfic im Zensus der Vereinigten Staaten, von 1890 se- . pa,rate Zählung, erfolgte, mit der Ausnahme, , daß ' ' 1. die Nationalität eines vK indes unter >. , 'a>- Jahrenudas m t)en VerenTstgran Staaten ■ nicht' -geboren ist n<iü vbn Vater oder «Matter, von fremdländischer Nationalität ■ < und nicht In den_ Vereinigten Staaten geboren, begleitet wird, bestimmt werden soll nach dem Geburtsland derselben, wenn 'sie zrf einem ' Einwanderungsvisum berechtigt sind, und die Nationalität eines nicht in den Vereinigten Staaten geborenen 'Kindes unter 21 Jahren, das.von, beiden nicht in den Vereinigten Staaten geborenen Eltern begleitet ist, soll' bestimmt werden nach dem Geburtsland des Vaters, wefln . der Vater zu einem Einwanderungsvisum . berechtigt ist« und . wenn eine Frau von anderer Nationalität als ihr fremdländischer Gatte ist, und die - gesamte Zahl von Einwanderungsvisen, die. für Quoteneinwanderer ihrer Nationalität für den Kalendermonat herausgegeben werden kann, bereits erschöpft ist, so . kann ihre Nationalität nach dem Geburtslande ihres Gatten bestimmt werden, wenn 1 sie ihn begleitet und er zu einem Einwanderungsvisum berechtigt ist, sofern nicht die gesamte Zahl der Einwanderungsvisen, die an Quoteneinwanderer der Nationali- . tät des Gatten für den Kalendermonat her- " ausgegeben werden können, bereits herausgegeben worden ist, — Ein in den Vereinigten Staaten geborener Einwanderer, der das Bürgerrecht in den Vereinigten Staaten verloren hat, soll angesehen werden, als ob er in dem Lande geboren ist, dessen Bürger oder Untertan er ist, oder wenn;r nicht Bürger oder. Untertan eines Landes ist, in dem Lande, woher'er kommt. Sektion 28m. Die Ausdrücke „K i n d", „V a t e t" und „M u 11 e r" schließen nicht Adoptivkind oder Adoptiveltern ein, sofern die Adoption nicht .vor dem 1. Januar 1924'erfolgte. ••„- ' Sektion 16. a) Iis ist ungesetzlich für jede Person eingeschlossen jede Beförderungsgesellschaft . oder Eigentümer, Kapitän, Agent, Charteret oder Empfang« -eines Schiffes nach den V'e'r- ■* einigten ' Staaten zur''Seevon-'einem Platze außerhalb derselben (anderm ' als .ausländischem anstoßenden Gebiet) zubringen: " j . einen Einwanderer, dir nicht ein noch . in Kraft befindliches Einwanderungsvisum hat. oder ~ - 2. einen Quoteneinwanderer, der ein Ein- _ wandeningsvitiim hat in -wrirhfm-das—i Visum; ihn als Nichfquoteneirtwanderer kennzeichnet. b) Wenn der Arbeitsminister dafür hält, daß ein ' Einwanderer so gebracht worden ist, so soll die Person oder Beförderungsgesellschaft oder 1 der Kapitän, Agent, Eigentümer, Charterer ' oder. Empfänger eines solchen Schiffes dem Zollerheber des Zolldistrikts, in dem der An- kuhftshäfen gelegen ist, die Stimme " von 9 1000 für jeden so gebrachten Einwanderer zahlen und noch dazu eine Summt, die derjenigen g} e;i c h. 'i.s t ,-■ d j (T d i e * . s A c^_E i n w a n der«;/ i ü r j e i n e Be- '. f a-id« r u n g v-on d-a-m ■■• u r s p'r ü n g - liehen Ausgangspunkt, seiner. Reise bezahlt hat, wie in dess-efi Billett .angegeben ist, .bis zu d«m; An k ii n n .-h a f e n . und diese'- - ~; - ' Summe »öl! von dem Zollerheber dem Einwanderer ausgehändigt t werden, f 8 r d essen Rechnung sie - _erhoktn w*f d «i . . . , - * Seljt ijbn 17' ' £inreise nach <U» - Nach Inkrafttreten dieser Sektion soll ' Vereinigten Staaten keineu 1 Ausländer, der um die Zulassung nach den von ausündiachemVereinigten Staaten vottausländischem angrenzen- , angrenaendan Jen Gebiet oder durch dasselbe nachsucht (aus- Oebiet aus genommen ein Ausländer» der vorher gesetzmäßig in die Vereinigten Staaten zugelassen ist, und von einem zeitweiligen Besuch in einem solchen Ge- ' bietüuruckkehrt), der^intritt in die Vereinigten L .Strafe. Ölr ungesetzliche Beförderung * . .>.T

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