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Korrespondenzblatt des Centralbüros für Jüdische Auswanderungsangelegenheiten des Hilfsvereins der Deutschen Juden · 1923-08-01 · August/September (1923) · p. [Seite]

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Journal
Korrespondenzblatt des Centralbüros für Jüdische Auswanderungsangelegenheiten des Hilfsvereins der Deutschen Juden
Volume
1923
Issue
August/September (1923)
Date
1923-08-01
Page
[Seite] (sequence 5)
Language
German
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…/4920222-6348827-6349407--064-4920255
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5 .lanre nuienjniicm wegen einer strat<- r gröhrlicnW politischer Gesinnung der verfallen, gern-abgesehen von dem Fafl, si« als der Öffentlichkeit-zur Last fallend angesehen wer- 5 den feto Deportatkmsgrund), wenn sie, öffetiffieb* Krankenhäuser >n Anspruch nehmen etc Sie können nicht ihr Stimmrecht ausüben oder Bürgerinnen werden, wenn sie nicht.den Erfordernissen des Cablegesetzes entsprechen, das wenigstens einjährigen Aufenthalt verlangt urid die Fähigkeit, die ordnungsmäßige von Männern geförderte Naturalisationsprüfung zu-bestehen." , Es gehört zu den schwerwiegenden Wirkungen des Cablegesetzes, daB Fra«*£~fremder Nationalität, die durch Heirat amerikanisches Bürgerrecht nicht eo. ipso erwerben, nach ausländischen Gesetzen ihre frühere Staatsangehörigkeit verlieren. Sie sind also rechtlich staatenlose Personen. *-v Nicht naturalisierte Ehefrauen in Amerika kommen,ferner "um Privilegien, die mit dem Bürgerrecht verknüpft und — je nach der Gesetzgebung der einzelnen Staaten Amerikas t— von verschiedenee.'Tragwette sind,£ , Aus allem Angeführten geht-ajso die eminente Wichtigervor, sich das amrrikawrr eine \Üb e r keit für fremdländische Ehefrauen nische Bürgerrecht zu sichern. 'Nachstehend bringen Setzung dieses Gesetzes. - ' ■ \'* '7-~T.t „ Das Recht jeder Frau, naturalisierte Bürgerin der Ver-~ 'einigten Staaten zu werden, soll wegen ihres »Geschfechts oder - weil sie verheiratet ist; nicht versagt öder verkürzt werden. ~- y -««e-z Eine Frau, die.einen Bürger'der_Vcreinigiten Staaten nach <fe r A n ritfc h ni d c s Gesetzes heiratet, oder eine Frau, deren Gatte nach der Annahme dieses Gesetzes naturalisiert wird, soll nicht auf Grund dieser Heirat oder Naturatisation Bürgerin der Vereinigten Staaten werden, sondern siesoll, wenn sie zur Erwerbung des Bürgerrechtes be-< fähigt ist, naturalisiert werden können nach vollständiger Erfüllung aller Erfordernisse der- Naturalisationsgesetze, mit den folgenden Ausnahmen: i. .___„ a) Keine Erklärung der Absicht, Bürgerin zu werden, soll gefördert werden. b) Statt der 5 jährigen Aufenthaltszeit in dfifr Vereinigten Staaten und der 1 jähricen Aufenthaltszeir-m-dem Staat., oder Territorium, wo die Naturalisationsgerichtssitzung abgehalten wird, soll sie In den Vereinigten Staaten, Hawaii, Alaska oder Porto Rico ununterbrochen wenigstens 1 Jahr unmittelbar vor Einreichang ihres Gesuches gewöhnt haben. '" ■ ' ■■- S««-3- ■ine Bürgerin der Vereinigten Staaten soll nicht aufhören, Bür&rin der Vereinigten Staaten auf Grund ihrer Heirht nach Annahme diese* Gesetzes .zu 'sein, wofern sie nicht vor einem Gerientshof mit der Rechtsbefugnis zur Naturalisation von Ausländern einen formellen Verzicht auf ihr Bürgerrecht Ieiatei:"' —4lil_der Maßgabe, daB-jede Bürgerin, die einen zuj-,Erwerbung des Bürgerrechts nicht fähigen Ausländer heiratet, aufhören . soll, Bürgerin der Vereinigten Staaten zu -seilt. Wenn sie -bei der Beendigung, d's Ehestandes eine Bürgerin der Vereinisten Staaten ist, zoll sie ihr Bürgerrecht ohne Rücksicht auf ih/en Wohnsitz behalten. Wenn sie während der Dauer de* Ehestandes ohne Unterbrechung 2 lahre lang in einem fremden Staat wohnt, dessen Bürger oder Untertan ihr Gatte ist, oder 5 Jahre lang ununterbrochen außerhalb" der Vereinigten Staaten, soll sie danach derselben Annahme unterliegen, wie ein naturalisierter Bürger der Vereinigten .Staaten gemäß dem zweiten Absatz der Section 2 des Gesetzes betitelt: ..Ein Gesetz bezüglich der Auswanderung von Bürgern und ihr Schutz im Auslande* angenommen 2> März 1907. Nichts hierin soll dahin ausgeleert werden, die Bestimmungen der ^vidierten Statuten 1000 oder der Section 2 des Attswanderumrsiresetzes von 1Q07 bezüglich ' der Auswanderung^ aufzuheben oder zu amendieren. :C See. 4. Eine Frau, die Vor der Annahme dieses Gesetzes ihr Bürgerrecht in den Vereinigtfcn Staaten auf Grund ihrer Verheiratung mit einem zur Erlangung des Bürgerrechtes befähigten Ausländer verloren hat, ~8oll naturalisiert, werden können,, wie in Section 2 dieses. Gesetzes vorgesehen, mit der Maßirähc. daß kein Ankunftszertifikat zusammen mit ihrem Naturalisations- '• "-gesuch eingereicht zu werden braucht, wenn sie während der Dauer des Ehestande* in den Vereinigten •Staaten gewohnt hat. J Nach ihrer Naturalisation »oll »ie denselben Burgerrechts- Matüs .haben, als wenn Ihre Heirat nach der Annahme diese* 1 Gesetzes Platz gegriffen hätte. " / - — - ~V vs«c.5. '■ Keine! Frau, deren Gatte nicht zur Erlangung des Bürgerrechts befähigt ist. soll während der Dauer des Ehestandes X naturalisiert werden. Secdqn 1094 der Revidierten Statuten und S< Auswanderungsgcsetzes von 1907 werden aufgeHöbcn. Diese Aufhebung soll nicht das Bürgerrecht aufhören Wesen, das gemäh einer dieser S»ctioneo, erworben oder behalten ist, noch das Bürgerrecht wiederherstellen, das gemäB S/ection 4 des . Auswanderungsgesetzes von '1007 verloren worden ist. §ee. 7- : .' : •*"'; \Section 3 des Auswanderungsgesetzes von 1907 ist aufgehoben. Diese Aufhebung soll nicht das Bürgerrecht "wiederherstellen, das gemäß dieser Secjion Verloren worden ist, noch das Bürgerrecht aufhören lassen, das gemäß dieser Section wiedergewonnen worden ist. S Eüte Frau, die gemäß dieser Section das durch Heirat verlorene Bürgerrecht wiedergewonnen hat, soll nach Annahme diese* Gesetzt* für alle Zwecke denselben Bürgerrechtsstatus haben wie unmittelbar Vor ihrer. Ehe. Genehmigt tw. September 1022. 3 * * V -' . ' J Gesetz bezüglich d e r . A u _s w a n d e r u n g Von Bürgern n n d ihr Schutz im Ausland. - Die in vorstellendem Gesetz bezg|. der Naturalisation und -des Bürgerrechtes angeführten Sectionen 2, 3, 4 de* -„Gesetzes betreffs der Auswanderung von Bürgern -und ihres Schutzes im Auslande" lauten: r », - , - Section 2. Jeder amerikanische Bärger soll als ausgewandert angesehen werden, wenn er in einem ausländischen Staate in Gemäßheit mit dessen Gesetzen naturalisiert Wörden' ist, oder wenn er einem ausländischen Staate einen Treueid geleistet hat. Wenn ein naturalisierter Bürger 2 -Jahre lang-in dem ausländischen Staate, von dem er herkam, gewohnt hat, oder 5 Jahre lang in einem anderen ausländischen Staate, soll angenommen werden, daß er aufgehört hat, ein amerikanischer "Bürger zu sein und die Stätte seines allgemeinen Aufenthalts soll als »eine Wohnstätte während besagter Jahre angesehen werden, mit der Maßgabe* jedoch, daß diese Annahme ent- —kräftet werdenkann durch die Überreichung genügender Nachweise bei einem diplomatischen. öder koiisutaiischen Beamten der Vereinigten Staaten gemäß solchen Bestimmungen und Vof- ' Schriften, wie sie das Staatsdepartement vorschreibt, und auch mit der Maßgabe, daß kein amerikanischer Bürger auswandern dar.fr"tn:nn sein Vaterland sich im Kriege befindet.' Section 3- ' >- Eine amerikanische Frau, die einen Ausländer heiratet,' nimmt die Nationalität ihres Gatten an. Bei der Beendigung ■ der Eheverbindung kann sie ihr amerikanisches Bürgerrecht wiedergewinnen, wenn im Auslande, durch TTegistrierung als ■ amerikanische' Bürgerin innerhalb eines Jahres bei einem Konsul der Vereinigten Staaten, oder "durch Rückkehr nach den Vereinigten Staaten und Wiederaufnahme ihres Wohnsitzes dort, oder wenn sie ihren Wohnsitz bei Beendi^uh(ffhrcr Eheverbin- - dunp in den Vereinigten Staaten hat, durch weiteres Wohnen- ^Tnn - '-\secrion4.; Y * Von einer ausländischen Frau, die amerikanisches Bürgerrecht durch'Heirat mit einem Amerikaner erwirbt, soll angenommen werden, daß sie-dasselbe naeffder Beendigung der Ehe- Verbindung behält, wenn sie weiter irf den Vereinigten Staaten bleibt, wof»m «ie nicht formellen Verzicht darauf vor einem Gerichtahof mit der Befugnis, Ausländer zu naturalisieren, leistet,' oder, wenn si? im Ausländ wohnt, kann sie ihr Recht als Bürgerin behalten durch Registrierung als solche vor einem Konsul der Vereinigten Staaten innerhalb eines Jahres nach der. Beendigung dieser Eheverbindüng. - _ 12 Mexiko *°-' . Die Verhaltnisse misse für jüdische Einwanderung in Mexiko sind insbesondere von angesehenen Vertretern der_Äierikanischen Juden~arrf Grund von Erörterungen mit der mexikanischen Regierung über jüdische Kolonisation in Mexiko eingehend geprüft Wörden. Ejne hervorragende jüdischämerikanische Organisation hat sich dahin ausgesprochen, daB Mexiko.für jüdische Einwanderung zurzeit nicht in Betracht komme, weder was kolonisatorische Arbeit noch die allgemeinen Erwerbsverhältnisse anbetreffe," und »ie rät infölgedessen von der Einwanderung nach Mexiko dringend ab. Nach vorliegenden neuen. Mitteilungen ist auch die allgciheüie wirtschaftliche Lage in Mexiko immer ■ noch schlecht. 4 ) Südamerika. Bjraailien. , ' * "~Die Entwicklung der von dejr',IGA begründeten und unten ihrer Fürsorge., stehenden Kolonien im Staate Rio Grande do Sul — Q u a t r o I r myi und P h i 1 i p pso^ — fät im Fortschreiten begriffen. > 1 ' ' _ ' :.-=»-5 ** * _

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