Jüdisches Gemeindeblatt
- Journal
- Jüdisches Gemeindeblatt
- Volume
- 1 (1929)
- Issue
- 19 (23.12.1929)
- Date
- 1929-12-23
- Page
- [Seite] (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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CUw PoMf**(JU» m ^iw ‘ftwllMtWH'M' L $ÜH«W Zur Geschichte ües Chanukakfestes. -Ins altrn Quellen. .V. Aus dem Talmud. Was bedeutet Ehanukah? Unsere Weisen haben, gelehrt: „Am W>. .'(;-;icn' beginnen die aclit Saflc des Ehaiutkahfeges, au denen die Tmenklage und jegliches Lasten verbaten ist. Als die iR'tzeiidiener in das Heiliginni eindrangcn, verunreinigten sic alles Cd, das im Tempel ivar, als aber die Hasmonäer erstarkten und sie besiegten, da suchte inan Cel n)td fand nur einen einzigen Mnifl, der »iner de», Liegelverschlnß des Hohenpriesters lag and gerade nur Cd snr einen einzigen Tag enthielt. Ta aber geschah das Wunder, und man konnte davon acht Tage lang anzünden. Kur das solgcnde .Vahr ordnete man Keittage .an, an denen ..Halle!" und ein besonderes Tankgebei gesprochen wird." (Lchab bald -l, l>.) - ' Warum zündet man zu Ehanukah dichter an? Als die Hasmonäer gesiegt hatten nnd in das Heiligtum traten, fanden sie dort acht eiserne Tpieße: diese rammte» sie in den Boden nnd zündeten ans ihnen Lichter an. cPcssikra.) Unsere Weisen haben gelehrt: ,',nr ^seil der nichtswürdigen i^riechenivirlslhaii wiirdr beiiimmi, däß jeder Zude, an dessen Haus sich ein Riegel befand, ans dieieii einrimni müsse, er habe keinen Anteil am »>ot:e Israels, lUnd ivarnm dies alles? Tauiit Israel keine Ebre nnd lein ieiies Besitztum habe, denn jedes Hans ohne verschließbare Tür ist gleichsam du los, nnd jeder, der will, kann Tag nnd Aackn hereinrreien.» Lviort entiernieü die Hilden die :>iiegel von ihren Häusern. Anstcrdem erging eine Beiordnung, das; jeder, der einen Cäisen oder ein Lamm besäße, aus denen Hörner schreiben müsse, er hatle keinen Anteil am Gone Israels. «Und ivarnm dies alles? Tamit Israel iveder Fleisch noch 'Wilrti noch Räse genieße und keine Aekertiere habe.» Toiorl verlausten die ,Viden ihr Vieh. (Midrasch;n Ehanukah.) . > U. Aus dem Buche „Ltarke Hand" von Maimonides. iBeslimmungen »bei das Beriefen der Megillah nnd Ehanukah. Rap. III.) Zur e'oüt des zweiten Tempels, als die griechischen Rönige die .Inden durch Beiordnungen bedrängten,, ihre religiösen Borschrif len anshvben nnd ihnen nicht erlaubten, sich mit Thora und de» Mizwvth zn beiassen, als He an ihr Geld nnd ihre Töchter rührte», in den Tempel eindrangen, dort Berivüstnngen anrichleten nnd alles Reine schändeten, da war Israel in groszer Rot vor ihnen, nnd sie bedriieklen es arg, bis sich der Gott unserer Bäter über sie erbarmte, sie ans ihren Händen risz nnd rettete. Ta wurden gros; nnd mächtig die Hasmonäer, welche Hohepriester waren, die töteten die sveinde, rettete» .Israel ans ihrer Hand, setzten einen Priester lichen König ein, nnd die .Königsmach! fiel snr mehr als ziveihnndert Zaine wieder an Israel, bis zur e,erslör»ng des ziveiten Tempels. Als io Israel über seine Leinde mächtig war nnd sie ins Verderben frtiirftc ani des Monats Kislew tvar es — da traten ne in den Tempel nnd sanden nur einen einzigen (irug reine» Cels im ganzen Heiligtum, gerade nur genügend für einen Tag, sie zündeten jedoch davon die Lichter der Cpserordnuug acht Tage lang an. bis sie Cliven zerslieszen nnd reines Cel herstellten. Tesbalb haben die Weisen jener (seit festgesetzt, das; diese acht Tage vorn .Kisleiv an der Freude nnd der Lobpreisung l^olles dienen sollen, das; man Lichter an jedem Abend anzündet nnd sie 'Rächt snr Aaä't in die Türen der Häuser stellt, mit das Wnnder reän >ve>:hin sichtbar z» machen, „Ehanukah" heißen diese Tage, weil Trauern nnd Kaiieu an ihnen verboten ist, tvie zir Bnrim. Tas Anzunden der Ehannkahlichter ist eine rabbi nische Borschriit, tvie das Leien der Megilaib Enher. Tie Wllicht, das Ehannkablicht <zn entzünden, ist ganz besonders beliebt. Man »lusz sie sehr genau nelnnen, >tin das Wunder recht zn verkiindeii nnd um >^>oil genügend Breis nnd Lob abziiilaiien für die Wunder, die er uns getan hat. Leibst der. jeuige, der sich nur mit Hilre der öffentliche» Wohltätigkeit ernährt, soll sein Kleid verleihen oder verkaufen und soll Cel nnd Lichter kanien und anziinden. LLen» er nnr noch eine eilizige kleine Münze li.it, die entweder für den .Kiddusch. des Labbals oder für das Anzünden des Cliannkaliliäues ansreichen ivürde, dann soll er lieber Cel zum Anzünden kaufen als Wein für Kiddusch, weil ja beide Mizwoth rabbiniscke Vorschriften sind, die Heiligung des Ehanukahlichtes aber noch die Erinnerung an das Wunder wieder wckchrust. C. Aus der rabbinischen und chassidischen Literatur. Ehannk -- das ist Ehinuch (Erziehung) zur künftigen Erlösung. Teshalb haben diejenigen-Geschlechter, die der Erlösung näher waren, viel von Ehanukah zn reden begonnen. („Tie Töhne Vl'sachars.", . Llach dem Kall der griechischen Macht wurde der Teil des Tempels zerstört, der dem Eürns gehört hatte. Zo kann man sagen, das; der Tempel wirklich damals eingeweiht wurde, deshalb heißt der Tag Weihefest —Ehanukah. („Ltimme der Wahrheit") Man zündet das Ehanukahlicht in der Rahe der Tür an, um anzildenten, daß die Ehanukahtage Tür und Beginn sind für die volle Erlösung, sie komme bald, in unseren Tageitk (Ebenda.) Tie Erlösung entspricht immer dem Verdienst des gerade lebende» (Geschlechts. tEbenda.) Vom Gottesdienst im Tempel blieb uns das Anzünden der Ehannkahlichter, damit nnscr Kall nicht, Gott behüte, vollkomme» sei. (Ebenda.) ' Tas Ehanukahivnnder erueuZt sich immer wieder bis zw dem Tage, da der Messias — er erscheine bald! — zu nus kommt, denn dann wird der Heilige, gelobt sei er, neue Wunder an uns tun. Tesivcgcn enthält das Wort „Ehanukah" Andcutuiigcn der Begriffe „Erziehung" und „Ernciicrnng", denn dieses Wunder erneuert sich stets, bis der Erlöser kommt, bald, in nnscrcn Tagen. Amen! tEbenda.) wo bleibt öas ^uüengefetz? , Turch die Ltaatsumwälzung in Tcutschland und durch die Annahme der Weimarer Verfassung sind auch die rechtlichen Ber» hältnissc der jüdischen Gemeinschaften innerhalb des Teutschen Reiches, und insbesondere die der preußischen Audengemeinden, grundsätzlich geändert worden. Es ergab sich der svndcrbarc Zustand, daß ans Grund des Paragraphen 1Ü7 der Rcichsvcrfassuug die jüdischen Gemeinden in Preußen das Recht erlangt hatten, sich zu einem Verbände zusammcnznschlicßen. daß sic aber das Recht, als öffentlich-rechtliche .Körperschaft Lteucrn einzuheben, und die staatliche Hilsc bei der Einbringung dieser Ltcuer in Anspruch zu »chmcn, vom preußischen Zudcngcsctz des Jahres 1847 hcrleitctcn. Tiefes Zndcngesctz aber beinhaltet zahlreiche Bestimmungen, die mit dem Geiste der Verfassung von Weimar nicht in Einklang zu bringen sind. Reichsrecht bricht Landrccht; dieser Grundsatz gilt seit altcrshcr, und muß »atiirgemäß auch in der Gegenwart in bezug auf Lue Regelung der rechtlichen Lituatiou der jüdischen Gcineindcn Anwendung finden. Andererseits aber fragt es sich aus rein praktischen Erwägunge» heraus, ob durch die Rcichsvcrfassuug alle Bcstiinmungcn des Zudcngcsctzcs von 1847 vollständig aufgehoben sind iind ob die erlangte Autonomie der einzelnen jüdischen Gemeinden nnd des mittlerweile begründeten preußische» Landesverbandes Jüdischer Genicinde» sinngemäß so weit gehen darf, daß durch diese Autonomie der Zweck dieser Gemeinden. die Ausübung der Befugnisse als össcntlich-rcchtlichc Körperschaft, ansgchobcn werden soll. Aus diesem kurzen Hinweise geht schon hervor, daß die Rechtslage der jüdischen Gemeinschaft in Preußen reichlich ungeklärt ist. Tas wäre schließlich zn ertrage», wenn es sich bloß um theoretisch-juristische Konstruktivuc» handeln würde. Aber in der Praxis sieht die Lache so aus, daß dem Umsichgrcifg» verschiedener Uebclständc durch diese ungeklärte Lituatio» Tür und Tor geöffnet sind und daß die jüdische Geineinschast durch diese Unklarheit der Verhältnisse »enncnswerten, nicht wieder gntzumachendcn Lchadcn erleidet. Es sei nnr ans die Möglichkeit des Austritts aus Zndengcnicinden zum Zwecke der Ltcuerslucht hingrwiescn, damit man begrcije, wie groß der materielle Lchadcn einzelner Gemeinden werden kann, ein Lchaden, der in manchen Gemeinden Ausmaße erreicht, die eine Erfüllung der den Gemeinde» als öffentlich-rechtlichen Körperschaften obliegenden Aufgabe» geradezu unmöglich machen. Aus diesen Erwägungen heraus betrachtet cs der' preußische Landesverband Ccüdischer Geincinden in den letzten Kahren als seine nüchtigsle Aufgabe, ein neues Zudengcsetz zu schaffe», welches der Regierung als Entwnrf für ejn zu beschließendes Ltaatsgcsetz vorgelegt worden ist. Es soll hier nicht an die Kämpfe erinnert werden, die innerhalb der einzelnen jüdischen Richtungen bei der Lchafsnng des Gesetzentwurfes stattgcfnnden haben. Rach lange» Beratungen, nkiihevollcn Tiskussionfn nnd schließlich nach einem erfreulichen Entgegenkommen ans verschiedenen Leiten des Perbandstages nnd des Verbandsrates, gelang cs schließlich, ein Elaborat ziz schaffen, das vielleicht nicht in >cder Hinsicht als Kdcal betrachtet werden' kann, immerhin als geschlossene Mcinungsäußernnß der erdrückenden Mehrheit der in Preußen lebende» K-ubcii angesehen werden darf. Es kam natürlich noch eine infolge der Zerrissenheit der Kudcn leider fast selbstverständliche Lchwicrigkeit hinzu: Man mußte sich mit dem Halbcrslädter Verbände der Austritts Crthodoxic ins Einverüchmen setzen nnd eine Einigung zwischen dem Preußischen Landcsvcrbande nnd dem Landesverbände erzielen. Tiefe Einigung ist leider nicht znstandcgckomutc». Knimerhin liegt beim Ministcrinm das Elaborat des Preußischen Landesverbandes vor nnd muß folgerecht vom Miyistrrium als der Wille von ungefähr!)ä Prozent der preußischen Zuden in Betracht gezogen werden.