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Der Schild · 1937-05-14 · 20 (14.5.1937) · p. [Seite]

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Journal
Der Schild
Volume
16 (1937)
Issue
20 (14.5.1937)
Date
1937-05-14
Page
[Seite] (sequence 2)
Language
German
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fonds wird also immer nur ergänzend bei Beschaffung notwendiger Auswanderungsgegenstände usw. eintreten können. Aber auch diese' kleine zusätzliche Hilfe erleichtert eben häufig die Auswanderung wesentlich. - Es gibtkaumeine jüdische Familie in Deutschland, die nicht selbst ein Kriegsopfer gebracht hätte; sei es, daß der Vater, .Sohn oder Bruder gefallen oder verwundet oder ferkrankt und in feiner Erwerbsfähigkeit geschwächt aus dem Felde zurückgekehrt ist. Und so sind auch alle Kreise des Judentums in Deutschland ohne Rücksicht auf ihre soziale Lage, ihre jüdisch-politische oder Jüdisch-religiöse Einstellung, verbunden mit der Arbeit unserer Kriegsopfer-Abteilungen, die so recht eigentlich eine der gesamtjüdischen Arbeiten ist, an der niemand unbeteiligt Vorbeigehen kann und die von uns auch für alle mit gleicher Hingabe und gleicher kameradschaftlicher Gesinnung geleistet wird. Zu unserer Freilde können wir auch feststellen, daß wir uns für diese Arbeit bei den jüdischen Gemeinden uricl bei «Jen jüdischen Organisationen aller Art, ja, im ganzen Judentum Deutschlands, das Vertrauen erworben haben, das zur erfolgreichen Weiterarbeit für unsere Kriegsopfer erforderlich ist. LuffsdiufzpfltcM ' Wir Frontfol Uten des Weltkrieges lernten Luft- __ kempf. Luit-An griff und LuH-Absvibr aus der Nähe kennet?. Wir kannten auch die Wirkung der Kampfgase und die Verwendung der Gegenmittel. Freilich: seit 1918 'haben sich »die Methoden vielfach ' - verändert und Sehr erweitert. Auch das Hinterland muß auf alle künftigen Möglichkeiten vsrbefeitet und mit dem Luftschatz vertraut sein. Der Reuhsmi'nister der Luftfahrt hat knter dem 4. Mai 1937! drei Durchführungsverordnungen /um Luftschutzgesetz vom 20. Juni 1935 erlas-en. Diese. Verordnungen sind auch für J u d e n wesentlich. UebCr den Kreis der zu erfassenden Luftschutz-Dienstpflichtigen ist in der Verordnung folgendes bestimmt: Auf den Gebieten des Werkluftschutzes, des Selbstschutzes und des erweiterten Selbstschutzes können Juden zur LuftschutzdienstpfUcbt hzrangezogen werden, wenn es zum Schatz ihrer Person oder ihres Eigentums notwendig ist. Darüber hinaus ist ihre Heranziehung nur auf Grund besonderer Bestimmungen, die - der Retehsminitter der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe Im Einvernehmen mit dem ReidumAmter des Innern erllSt. zuUssig. _ Unter Werkluftschutz sind Maßnahmen /u verstehen, um industrielle und gewerbliche Betriebe und die in diesen tätigen Personen zur . Aufrechterhaltung eines ungestörten Ganges des Betriebes zu schützen* Unter Selbstschutz sind Maßnahmen zu verstehen, um öffentliche und private 'Gebäude, Dienststellen und Betriebe, sowie die in ihnen befindlichen Persohen zu schützen. Der erweiterte Selbstschutz betrifft Maßnahmen, um öffentliche und'private Dienststellen und Betriebe, soweit für sie der Selbstschutz nicht ausreicht, ein Werkluftschutz aber nicht notwendig ist, sowie die in ihnen befindlichen Personen zu schützen. Der Werkluftschutz wird von den zu ihm gehörenden Betrieben unter Leitung der Reichsgruppe Industrie durchgeführt. Der Selbstschutz obliegt der Bevölkerung; seine Organisation und die Ausbildung der Selbstschutzkräft^ wird vom Reichsluftschutzbund durchgeführt. . . Der erweiterte Selbstschutz wird von den zu ihm gehörenden öffentlichen und privaten Dienststellen und Betrieben unter Leitung der Ortspolizeiverwalter durchgeführt. ~ -* Durch polizeiliche Verfügung können den luftschntzpflichtigen Personen Handlungen, * Duldungen und Unterlassungen auferlegt wer- - den, die zur Durchführung des Luftschutzes (Ausbildungsveranstaltungen, Hebungen, technische Maßnahmen u. ä.) notwendig sind. Die zum Werkluftschutz und zum erweiterten Selbstschutz gehörenden Betriebe haben zur Deckung der entstehenden Verwaltungskosten Beiträge zu leisten. Die ordentlichen Polizeipersonen haben die für den Luftschutz notwendigeiw-Kräfte durch X f 1 Auslanilsrctsai ffldlsdier Wchrpflldiflger - Wiederholt habm uns Kameraden, die selber Stellung eines Auslandspasses der Zustimmung oder deren Söhie im wehrpflichtigen Alter des zuständigen Wehrbezirkskommandos stehen, um Ausku oft über die Voraussetzungen (Wehrmeldeamtes). Diese Zustimmung wird für die Erteilung von Reisepässen mit Gültigdurch Vermittlung dejr. zuständigen PolizeK keit für das Au fand ersucht. Hierüber war am 12. Dezember 1936 ein Runderlaß des Reichsinnenministers ergangen. Angesichts der zahlreichen Rücki ragen aus Kameradenkreisen über die Anwencung dieses Runderlasses auf jüdische Well rpflkhtige haben wir das Reichskriegsminis erium um Auskunft gebeten und folgenden fescheid erhalten: „Der Reichskrieg minister und Oberbefehls! aber der Wehrmacht Berlin W 35, den 3. Mai 1937 - Tirpitzufer 72/76. Az. 31 d L II a Nr. 619/37. Vorgang: Ihre Sc ireibeo v. S. Die/Fk. Betrifft: Urlaub«rteUuög an pdiacbe Wehrpflichtige. An » den Reichsbund irdischer Frontsoldaten e V. Berlin W 15 Kurfürslendamm 200. Ihre Auffassung 1«. 4. 37-996 -Dr. betr. Wehrpflicht und Wehrpaßerteilung für Jüdische Reichsangehörige der gemusterten Jahrj;; Wehrpflichtige di« : änge ist zutreffend. Jüdische ser Jahrgänge erhalten einen Wehrpaß, auch Wenn sie als Angehörige der Ersatzreserve 11 rieht zum aktiven Wehrdienst herangezogen we rden. Diese Wehrpflichtigen erhalten bei Vorlage des Wehrpasses ohne weitere Rückfrage bei einer Wenrersatz Dienststelle durch die Paßbehörde den Reis Ausland. Ein Ant stelle ist nicht erforderlich. We epaß mit Gültigkeit für das ag an die Wehrersatzdienst- Jüdische Wehrpflichtige der nicht gemusterten Jahrgänge (1012 und älter, in Ostpreußen 1909 und älter) Ihnen kann von d er Paßbehörde ohne weiteres der Reisepaß mit Gültigkeit für das Ausland Antrag an die Wehrist nicht erforderlich. . Im Aufträge gez. Unterschrift“. ist ein Teilgebiet der Verwaltung, das zuj leich der Wehrüberwachung dient. Der Wehn iberwachung unterliegen alle also auch jüdische Reichsvollendeten 18- Lebensjahr der Keisepaß ausgehändigt weiden ersatzdienststelle Das Paßrecht jahres folgenden Polizeiverfügung gezogen werden allgemeinen We auch jüdische oder die für ZW derweitig benöti Personen, die oder ihres Gesuti eher Dienstleistifi; erscheinen, oder Berufspflichten Schaft nicht verdii erhalten keinen Wehrpaß. behörde eingeholt Die jüdischen Angehörigen der bereits gemusterten Jahrgänge! 1913—1916 (in Ostpreußen 1910 und 1911), die bereits einen Wehrpaß mit dem Entscheid „Ersatzreserve II" haben, erhalten bei Vprlage des Wehrpasses den Auslandspaß, ohne daß eine Rückfrage durch die Polizeibehörde an das Wehrmeldeamt erforderlich wäre.! Die vor 1913 (in Ostpreußen vor 1910) geborenen jüdischen Wehrpflichtigen wurden isher nicht gemustert und erhalten darum keinen Wehrpaß. Ihnen kann die Paßbehörde ohne weiteres den Auslandspaß aushändigen. Dine Paßbesitzer sowie die Inhaber eines noch gültigen, vor dem 1. Januar 1937 ausgestellten Passes können also auch beim j Grenzübertritt Schwierigkeiten nicht begegnen. | Es wird jedoch angebracht seht, daß sie sich 1 als Juden durch eine; amtliche Urkunde ausj weisen können. Scharf zu trennen von diesen Bestimmungen ' über die Voraussetzungen für die Erteilung eines sogenannten Auslandspasses ist die Bestimmung in § 17 Absatz 2 des Wehrgesetzes. Danach können Wehrpflichtige, die im Ausi 1 a n d leben oder für längere Zeit ins Ausfand gehen wollen, bis zu zwei Jahren, in Ausnahmefällen bis zur Beendigung der Wehrpflicht, aus dem Welirpflichtverhältnis beurlaubt werden. Die: e Bestimmung bezieht sich nicht auf die Paßerteilung, sondern auf die Freistellung von de i durch die allgemeine Wehrpflicht auch den im Ausland befindlichen Wehrpflichtigen auferlegten Verpflichtungen, wie z. B..der Gestellungspflicht, Teilnahme an Wehrversamnlungen usw. Nach der Auslandserfass ungsvero» dnung vom 17. April 1937 ist als „im Ausl ind lebend“ derjenige Dienstpflichtige anzuse ten, der sich ständig oder länger als ein Jahr im Ausland aufhält. Angesichts dieser Begiiffserklärung muß angenommen werden, dr ß unter den in g 17 Absatz 2 des Wehrgeset tes bezeichnet«» Wehrpflichtigen, die „für längere Zeit ins Ausland gehen wollen", diejenigen zu verstehen sind, die auf eine kürzere Ausland gehen. WieweiJ unten zu begrenzen ist Zeit als ein Jahr ins dieser Zeitraum nach ist nicht ausdrücklich Wehrpflichtigen, angehörige, vom bis zu dem auf die Vollendung des 45. Lebensvom 12. Dezember l<i36 für gewisse Fälle i bestimmt. Man wird toter Hinblick auf die in dem Runderlaß des Reichs Innenministers 31. März. Jugendliche, noch nicht Wehrpflicht ge Personen erhalten Pässe nur mit einer Geltungsdauer bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem sie das 17. Lebensjahr vollenden. Die zur Musteiung Heranstehenden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, also der be- Jahrgang 1917 und die Jahr- 1919, unterliegen zur Zeit gegebene Befristung vci annehmen können, daf n höchstens 60 Tagen schon bei Auslandsreisen von zwei Moni ten an bis zu einem Jahre eine Reise ins reits aufgerufene gänge 1918 und der Wehrüberwac hung, bedürfen also zur Aus- Zeit" im Sinne des § 17 Absatz 2 des Vffahr gesetzes vorliegt. Im übrigen verweisen wir Wegen der Einzelheiten erneut auf uisere Ausnihrungen im „Schild“ Nr. 2 vom 8. heranzuziehen. Nicht herandürfen Personen, ,die der Hrpflicht unterliegen — wozu k!eichsangehörige gehören — ecke der Kriegsführung anjt werden, ferner diejenigen Folge ihres Lebensalters dheitszustandes zu persönlig im Luftschutz ungeeignet deren Heranziehung mit'ihren gegenüber der Volksgemeininoar ist. Staatenlose, die im Deutschen oder dauernden Aufenthalt Luftschutzdienstpflicht herzur Ausländer und Reich .Wohnsitz haben, können angezogen werden. - Zur Teilnahm : an Ausbildungs Veranstaltungen und Uebun?en ist den Luftschutzdienst- -pflichtigen von ihren Arbeitgebern Urlaub bis zur Höchstdauer von 14 Tagen im Jahr zu gewähren. Ausland „für längere Januar 1937. Kam. Dr. Di. Soweit Personen zui Erfüllung - der Luftschutzdienstpflicht herangezogen sind, haben sie bei den polizeilichen An- und Abmeldungen ihre Verwendung im Luftschutz anzuzeigen. Durch die zweite Durchführungsverordnung wird bestimmt, daß bei - Ausführung von Neubauten öder Um- und E weiterungsbauten Luftschutzräume, herzustelle» sind. Die dritte Durchfuhr» ngs Verordnung verbietet in Gebäudeteilen, die bei Luftangriffen fn besonderem Maße der sind (Dachbodenräume,_rr_, __ usw.), das Aufbewahreu von Gerümpel, d. h. von brennbaren Oege» ständen, die für den Besitzer dauernd entbe irlich oder geringwertig sind, sowie das übermäßige und feuersicherheitswidrige Ansanmeln von verbrauchbaren Gegenständen, sowie das Abstellen anderweitig tnrterbringl arer oder schwer beweglicher Oebraiuchsge; renstände. Kam. Dr. Dl. 2

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