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Der Schild · 1929-05-31 · 22 (31.5.1929) · p. [Seite]

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Schild
Volume
8 (1929)
Issue
22 (31.5.1929)
Date
1929-05-31
Page
[Seite] (sequence 4)
Language
German
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der Benutzung von Kirchen, Synagogen, Kultstättcn ist der bisherige Usus in feste Bormen gefotzt worden. In das Leben der religiösen Gemeinden schneidet am schärfsten die Bestimmung ein. dah nur gottesdienstliche Versammlungen im Kultgebäude nicht anmeldepflichtig sind: Gottesdienste unter freiem Himmel sauf den Dörfern sind sie gang und gäbe) bedürfen jedesmaliger Erlaubnis, mit Ausnahme von Prozessionen unmittelbar um die Kirche herum; gottesdienstliche Handlungen sind in allen öffentlichen Gebäuden, an allen öffentlichen Plätzen verboten (Ausnahme: bei Sterbenden und Schwerkranken in Krankenhäusern und Gefängnissen, auf Friedhöfen und Krematorien): völlig verboten wird allen Religionsgemeinschaften jegliche karitative Betätigung und jegliche Zusammenkunft außerhalb der Kultstätte, also: Errichtung von Hilfskassen, Arbeits genosienfchaften, Kooperativen, materielle Unterstützung der Mitglieder, Organisation von Kinder-, Jugend- oder Frauenveranstialtungen. Gebetstunden. Bibelstunden. Literatur-, Handärbeits-, Unterrichtskränzchen. Ausflüge. Kinderfeste, Errichtung von Bibliotheken, Lesehallen. Sanatorien. Krankenanstalten. Religionsunterricht, der natürlich an allen öffentlichen und privaten Lehr- und Erziehungsinstituten verboten bleibt, darf nur in Spezialkursen mit jedesmaliger Genehmigung des. Kommissars für innere Angelegenheiten erteilt werden. Zur Sprengung der bisherigen kirchlichen und religiösen Organisationen dient die Bestimmung, datz statt aller bisherigen „Kirchen" und „Religionen" nur „Einzelgemeinden" registriert werden können. Die Aufsammlung von Vermögen durch einzelne „Religions-Gesellschaften" (Gemeinden) wird durch die Bestimmung verhindert, daß Kultgebäude und Kultgegenstände „natwnalisiert" und den Gemeinden nur zur Benutzung überlassen sind alle etwaigen Geschenke zur Verschönerung der Kultstätte gelten ebenfalls als eo ipso nationalisiert. Für den Fall, daß aus irgendwelchen Gründen ein Kultgebäude (Kirche, Synagoge) „liquidiert" und vom Staate für andere Zwecke bestimmt wird, erhält der Staat alle Gegenstände aus Platin, Gold. Silber, Brokat, Edelsteine, alle Gegenstände historischen, künstlerischen oder musealen Wertes, ferner alle Glocken. Möbel, Teppiche, Leuchter — der Gemeinde bleiben dagegen für den etwaigen Umzug an eine neue Kultstätte nur Ikone, Ornate, Decken, Kerzen. Oel, Wachs, Holz und Kohlen. Eine gewisse Erschwerung für die Gemeindebildung ist dadurch geschaffen, daß bei der Registrierung Mitgliederlisten eingereicht werden müssen, und daß alle Verträge (Miete des Kultgebäudes usw.) nicht mit der „Gemeinde" abgeschlossen werden, sondern mit 20 (oder mehr) Gemeindemitgliedern, die für die Erfüllung der Verträge in jeder Hinsicht persönlich hasten. Die Benutzung der gottesdienstlichen Gebäude bleibt ähnlich wie bisher: die vorhandenen Kultstätten können den Gemeinden unentgeltlich oder gegen Miete überlassen werden, müssen aber von ihnen unterhalten, versteuert und versichert werden; jede behördlich verlangte Reparatur muß von ihnen getragen werden. Tie Behörde hat das Recht, Kultstätten zu „liquidieren", wenn sie die Gebäude für staatliche oder andere öffentliche Zwecke (Heime. Klubs usw.) braucht. Typisch für den Geist aller dieser Bestimmungen ist der Paragraph über die Feuerversicherung: danach ist die Gemeinde verpflichtet, das ihr überlaffene Gotteshaus bei der Staatlichen Versicherung' gegen Feuerschaden zu decken; brennt das Gebäude ab, so bekommt die vermietende Behörde (nicht etwa! die Gemeinde) die Versicherungssumme; sie kann dann das Gebäude wieder errichten, sie kann die Versicherungssumme aber auch nach Belieben für andere kulturelle Zwecke (also zum Beispiel zur Einrichtung einer antireligiösen Ausstellung) verwenden; der abgebrannten Gemeinde bleibt dann überlasten, sich ein neues Haus für ihre Gottesdienste zu mieten.' Nochmals: „Fnedhofsschändungen" Ein« historisch-kritisch« Betrachtung. s Bon Heinrich Kuhn. Charlottenburg. Ter Entrüstungsschrei über die Friedhofsschänüungen, der über die gesamte Kulturwelt schallt, ist für uns Juden kein neuer Klang. Zu allen Zeiten konnten wir aus unserer Passionsgeschichte eine mehr oder minder große Zahl von Fallen dieser Kulturschande registrieren. Was uns aber heut« vefon Vers empört, ist die verhältnismäßige Milde, mit der unser Recht, das für so manche verständlicheren Bergehen oft eine drakonische Strafe diktiert, gerade dieses Verbrechen sühnt. Es scheint )ajt. daß man früher mehr Verständnis für die Bewer ^tung dieser Straftaten hatte, denn sie wurden mit schwersten Strafe» an Leben und Vermögen gesühnt. Tie päpstlichen Bullen und weltlichen Privilegien und Ge setze vom 12. bis 15. Jahrhundert kennen bereits die „Grab verwüstung" als besonders verächtliches Verbrechen. Papst Jnnocenz IV..' der doch durchaus nicht judensreundlich, sondern zeitweilig sogar ein leidenschaftlicher Verfolger des Talmuds gewesen ist, verurteilte in seiner Bulle vom 22. 10. 1240 diese Untat: „Um Unart und Trieb bös«r Menschen auszurotten, wird besohlen, daß keiner jüdische Friedhöfe zu beschädigen und Leichen zwecks Beraubung auszugraben wagt." Bereits vorher, im Statut vom 1. 7. 1244, hatte Erzherzog Friedrich der Streitbare auch die jüdischen Friedhöfe unter be sonderen Schutz gestellt. Der Großfürst Witold von Litauen gab 1308 den Juden von Brest ein Privileg, dessen § 13 lautet: „Wenn ein Christ ihre (der Juden) Grabstätten beschädigt oder freventlich verwüstet, wünschen wir, daß er gemäß Unserem Landesrecht bestrast werde und Uns sein ganzes Vermögen ver fallen soll." Dieses Gesetz ist eine fast wortgetreue Nachbildung des Judenstatuls von Polen, das Casimlr der Große am. 15. 7. 1364 erließ als Bestätigung und Erweiterung bereits vorangegangener Privilegien. 8 12 des Brester Privilegs sichert der Durchfahrt jüdischer Leichen Zollfreiheit zu und bedroht jeden, der eine Abgabe fordert oder nimmt, mit Strafe. Diese wenigen Angaben mögen genügen. Denn diese Zeilen sollen keine archivaltsch-histortsche Untersuchung sein, sondern stellen einen Versuch dar, den eigentlichen Sinn eines seit Jahrhunderten gegen uns gerichteten Verbrechens aufzuschließen. Aus den vorliegenden Gesetzen können wir mit Deutlichkeit zwei Arten der Friedhofsschändung unterscheiden: eine aus Raublust und eine aus anderen Motiven. Der erste Fall ergibt sich deutlich aus der. Bulle Jnnocenz IV. Solche Grabschändungen wurden nicht nur an jüdischen Gräbern verübt, wie sich dies aus 8 13 des Brester Privilegs ersehen läßt, das auf ein allgemeines Landesrecht zuck/Bestrafung dieses Verbrechens hin iveist. Wesentlicher sind die qnderen Motive. Mit der Beranke rung von Synagoge und Friedhof im Gesetz wurde im Mittel alter das Heimatrecht der Juden in den Ländern sanktioniert. Tort, wo der Gott Israels an gewechter Stätte angerufen wird, und dort, wo die Gebeine der teueren Verstorbenen ruhen, sind die sittlich-seelischen Verankerungen für das Heimatsgefühl und die Bodenständigkeit gegeben. Teils aus sittlichen Gründen, teils auch aus Nützlichkeitserwägungen achteten einsichtsvolle Regierungen darauf, datz die psychische Bedingtheit der jüdische» Ansässigkeit nicht angetastet würde: Gerade darauf bezog sich auch der unbehinderte und ahgastenfreie Leichentranspch:t von Stadt zu Stadt und Provinz zu Provinz bis zum Heimatort lz. B. 8 12 des Brester Privilegs), da die Nähe der Grabstätten der AnAhörigen — nicht nur bei den Juden übrigens — seeli sches Agens der Seßhaftigkeit ist. Zerstörung dieser Grabstätten ist Dokumentation des Willens, Heimatrecht und Heimat gefühl der Juden aufzuheben. Mochte auch der gesetzliche Schutz dagegen in früheren Jahrhunderten oft genug auf Vorteil und Eigennutz beruhen — wenn es dieser Vorteil erforderte, so wies man die Juden ohne jede Rücksicht auf heilige Gefühlswerte aus —, so beweist doch eben die Absicht, durch Friedhofsschutz die Juden dem Lande zu erhalten, die Bedeutung dieses Problems. Gerade diese Auffassung sollte bei der Be- und Verurteilung der Friedhofsschändungen mehr in den Vordergrund treten. Wir dürfen vom deutschen Recht eine eindeutige Stellungnahme, zu diesem Problem verlangen. Monumental-Synagoge und Kriegsgefallenen-Denkmal in Melbourne. Der Präsident der Jüdischen Gemeinde von Melbourne Dr. Jones hat den feierlichen Akt der Grundsteinlegung für die Monumental Synagoge der Gemeinde, die mit einem Kostenaufwand von 40 000 Pfund erbaut wird, in Gegenwart der »Mitglieder der Jüdischen Gemeinde und der Landesbehörden vollzogen. Die Synagoge wird zum Andenken an die im Kriege gefallenen jüd. Soldaten Australiens erbjaut. Der Unterrichtsminister des Staates Victoria, Cohen, hielt eine eindrucksvolle Ansprache.

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