Jüdisches Volksblatt
- Journal
- Jüdisches Volksblatt
- Volume
- 13 (1866)
- Issue
- 48 (1866)
- Date
- 1866-01-01
- Page
- Seite 190 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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Martin V. im Jahre 1421, daß Juden unter 12 Jahren durch die Geistlichen nicht in den Kirchcnverband ausgenommen werden sollen. Der Eisenacher Stadtschreiber Purgoldt jschrieb am Anfänge des 16. Jahrhunders (VIII. 96): man solle den Juden ihre.Kinder nicht nehmen und taufen, es sei denn, daß die Kinder so mündig seien, daß sie selbst nach der Taufe verlangten. „Aber meisler Wilhelmus, der schribt also, das dye fürsten wo! mögen mit rechte den judcn ir linder ncmen an irn danck und sy lasten teufsen und vordyncn darmit lon legen gote; sy füllen aber das darumb -nicht thun, das sy mit den Kindern dye eldern geschahen, ader die eldern darmytte zcu dem gelouben getzcwingen, sundern alleyne zcu heyle und felikeit der Kinder, dy sye auch dan im rechten musten . besorgen füllen mit der narung, das sye gezcogen und gelart werden zcu den togenden." — I" Freiburg im Breisgau war im Anfänge des 16. Jahrhunderts ein Judenknabe hinter dem Rücken des Vaters getauft worden; die bei dieser Gelegenheit viel vcntilirte Frage, ob dies zulässig sei, veranlaßte den berühmtesten Juristen der Zeit, Ulrich Zasius, Prosesior in Freiburg, zu einer weitläufigen Abhandlung, in welcher er sich für die Zulässigkeit erklärte. Nach dem Willen der Kirche sollten die Juden durch Predigt und durch Liebe zum- Christenthum, bekehrt werden; es wurden daher zu allen Zeiten Missionspredigten gehalten, um sie über die Bedeutung des Christtstthums und ihren eigenen Unwerth aufzuklären. Doch überließ man es nicht ihrem Belieben, ob sie diese Bckhru^gspredigten anhören wollten oder nicht; mit Zwang Wurden sie besonders seit der Mitte des 15. Jahrhunderts, seitdem das Basler Concil,im Jahre 1434 derartige Bekehrungspredigten allgemein angeordnet hatte, an fielen Orten dazu genöthigt. I Es hatte sich an manchen Orten, wir wiffen reicht seit wann und durch wen veranlaßt, die Ansicht, herausgebildet, daß ein zum Christenthum übergetretencr Jude sein bisheriges Vermögen, da es durch verbotene Geschäfte und durch Verbrechen erworben sei. aufgeben müsie; dem trat die Kirche selbst entgegen und verbot insbesondere den Landesherren, das Vermögen der Eonvertlten einzuziehen, wie sie es auch andererseits als ihre Pflicht betrachtete, für arme Convertiten zu sorgen. Da meistens die Taufe die Folge von Zwang oder Noth war, befanden sich die bekehrten Juden in einer sehr traurigen Lage; von ihren Verwandten und früheren Glaubensgenossen wurden sie gehaßt und verstoßen und unter den Christen konnten sie sich nur selteb Vertrauen und Achtung erwerben. Wo Judengemeinden geduldet waren, hatten sie regelmäßig das Recht freier Religionsübung und besaßen eine Synagoge.. Freilich galt es in der ersten Zeit der Herrschaft des Christenthums als eine Gott wohlgefällige Handlung, die Synagogen als die Sitze des verabscheuungswürdigen Unglaubens zu zerstören, und der heilige Ambrosius "rühmte sich selbst seiner Theilnahme an derartigen Excefsen. Aber Kaiser Theodosius II. bestimmte. daß wer eine Synagoge zerstöre, streng (> ongrua severiiaie) bestraft werden solle. Damit jedoch das Judenthum sich nicht weiter ausbreite, durften die Juden nur die alten «Synagogen ausbefsern, aber keine neuen bauen, — ein Gebot, welches wenigstens in Deutschland nicht strenge gehandhabt wurde; denn es haben die Juden an allen Orten, wo --sie in größerer Zahl saßen, Synagogen erbaut, bisweilen allerdings unter Widerspruch der höheren. Geistlichkeit. Päpste, geistliche und weltliche Fürsten haben den Juden durch zahlreiche Privilegien garantirt, daß sie bei der Abhaltung ihres Gottesdienstes nicht gestört, ihre Synagogen nicht verletzt oder beraubt werden sollen. Wer mit Steinen oder anderen Dingen nach der Judenschule wirft, soll dem Judenvorsteher zwei Talente bezahlen u. s. w. König Johann von Böhmen freilich fand kein Unrecht darin, in der Cynigoge zu Prag im Jahre 1336 nach Schätzen suchen zu lasten und die gefundenen 2060 Mark Gold und Silber für sich in Beschlag zu nehnren. Und wenn an einem Orte eine Verfolgung losbrach, so war regelmäßig die Judenschule, wohin die bedrängten Juden'ihre Flucht gelenkt hatten, der Schauplatz fürchterlichster Grausamkeit und Zerstörungswuth - Die Juden selbst steckten manche Synagoge mit eigener Hand in Brand, um sich und ihre Schätze unter den Trümmern zu begraben. Nach den Verfolgungen wurden die jüdischen Tempel von der Obrigkeit eingezogen, oft in christliche Kirchen verwandelt, oder an Privatpersonen! verkauft oder verschenkt, oder ganz dem Erdboden gleich gemacht. Besonders im Jahre 1349 kamen viele Synagogen aus dem Besitz der Gemeinden in die Hände von Städten. Kirchen und Privatpersonen, indem die Kaiser, trotzdem daß sie sich des -^Judenschutzes entäußert hatten, vom Neuem die Kammerknechtschaft geltend machten, um über das herrenlos gewordene Gut zu ihrer oder ihrer Anhänger Gunsten zu verfügen. Als in späterer Zeit den Juden der Erwerb von Grundeigenthum untersagt war, suchten sie dies Gebot dadurch zu umgehen,, daß ein anderer für sie den Grund und Boden erwarb jmb sie denselben gegen einen Erbzins von ihm erhielten. Aehnliches geschah auch an einzelnen Orten in Rücksicht auf Synagogen: so sollte zu Schweinfurt das Eigenthum an der Synagoge und dem Kirchhof der Stadt gehören, die Juden aber den Besitz haben. Wie bereits mehrmals bemerkt, hatte nicht jede Gemeinde ihren besonderen Kirchhof; manche Gemeinden waren genöthigt, ihre Leichen auswärts auf einem anderen Judenkirchhof zu bestatten. Verletzungen der Begräbnißplätze wurden in den den Juden wohlgesinnten Privilegien verpönt; der Erzbischof von Cöln erklärte im Jahre 1266, daß auf ihnen oder in ihrer Nähe keine Todesurtheile vollstreckr werden sollen, nach dem östreichlschen, böhmischen u. s. w. Privileg wird, wer den Kirchhof freventlich betritt oder verletzt (dissipavcrii aut inraserit), mit Todesstrafe und Vermögensconsiscation bedroht, nach thüringischem Recht „nach Frevelsrecht" bestraft. Doch kehrten sich selbst Landesherren und Städte,