Mannheim
Compact Memory

Jüdisches Volksblatt · 1866-01-01 · 44 (1866) · p. Seite 174

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jüdisches Volksblatt
Volume
13 (1866)
Issue
44 (1866)
Date
1866-01-01
Page
Seite 174 (sequence 2)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
93% known words query
IRI
…/4908862-5999396-6026832--3346-4911528
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Eintritt wird in dem Thor sogleich bezahlt; den Thaler für den Austritt habe ich aber, um allen Unterschleif zu vermeiden» jedeswal bei Erlheilung des Freischeins zur Herrschaftlichen Kaffe zahlen lassen, die Bezahlung auf dem Kreischein bemerkt, und damit hat sich der Jude bei dem Austritt legitimirt. Für diese Freischeine (welche gegenwärtig auf 6 Gr. Kopfbogen geschrieben werden) ist zeither nichts bezahlt worden. Der Jude aber muß die gesctzl. 4 Sgr. alle 24 Stunden dem Stadtamtmann entrichten, i Vermöge eines allerhöchsten Rescripts der König!. Kammer, welches ebenfalls dem Accise-Nath Claviter eingeschickt worden, war das Stadt-Amt autorisirt, jedem sich zu den Jahrmärkten meldenden Juden diese Geleitsfreibctt zu gestatten, ohne in den einzelnen Fällen besonders anzufragen. Die die Jahrmärkte besuchenden Juden mußten sich, sobald sie in die Stadt kamen, bei dem Stadt-Amt melden. sich wegen des im Thor bezahlten Juden - Geleits legitimiren und ihren Freischein abholen, worauf ihnen sodann von dem Markt-Amte die Erlaubniß zum Handeln erlheilt worden. Um Unterschleife bei den Jahrmärkten zu verhüten, mußte zeither jeder (auchpreußisch«) Jude bei dem Eintritt das Geleit deponiren, sich mit feinem Paß bei dem Stadt-Amt als solcher legitimiren, und wenn dieser als richtig befunden worden, erhielt er an den Thorschreiber die Weisung, daß dieser ihm das deponirte Geld, zurückzahlen mußte. Der Jude, welcher die Geleits-Abgabe defraudirt, fiel in Untersuchung und Strafe und war der Jurisdiction des Stadt-Amtes unterworfen. Es steht zu erwarten, ob die König!. Hochpreisliche Kriegs- und Domainen-Kammer diese Jurisdiction bei dem Stadt - Amte belaffen, oder einer andern Stelle übertragen wird. Der Wohll. Magistrat wird nunmehr für die Zukunft die Thorschreiber gefälligst instruiren. da man mit Ablauf des Monats April an dieselben die Weisung ergehen lasten wird, mit Ende Mai das Geleit unmittelbar an die Stadt-Kaffe zu liefern." Der oben gedachte Geleitschein lautet wörtlich: Schutz-Jud von enrrichtet vor sich und . . . Brodgesind zum Churfürstlich Mainzischen durch allhiesiges Territorium sich erstreckende Leib - Geleit Rthl. Signalum Erkürt, d. 1? — Churfürstlich Mainzisches Leib - Geleit Hierselbst. Der Magistrat, in dessen Hand« nun die Verwaltung des Leibzolls überging, erläßt am 25. September desselben Jahres eine verschärfter« Controlle an Gasyvirthe, Thorschreiber u. s. w. um jeder Defraudation vorzubeugen. Jndeß bricht sich in höheren Kreisen immer mildere und mildere Praxis Bahn. So wird dem Hofjuden Ulmann aus Weimar gestattet, gegen Erlegung von 24 Thlr. jährlich zu jeder Zeit Erfurt zu passiren und sich darin aufzuhalten, so lange es chm beliebt. Und doch war dies am 3. April 1806, also wenige Monate darauf. Ja es hatte am 16. December desselben Jahres beim Magistrate der Polizei - Inspektor Äahlert angefragt, ob das Juden-Geleit überhaupt noch bestehen soll, und wagt es der Magistrat nicht diese Frage selbst zu beantworten, sondern wendet sich mit derselben an die hiesige Kammer Commission, welche Letztere am 25. Januar 1807 die Entscheidung dieser Streitfrage ablehnt und den Magistrat anweist, von der Kriegs - und Domainen - Kammer zu Heiligenstadt die nöthigen Weisungen sich zu erbitten. Auf seine Anfrage an die gedachte Kammer erhält der Magistrat unterm 17. Febr. 1807 zum Bescheide, daß es bei der Verordnung vom 21. Febr. 1802 sein Bewenden habe, nach welcher zwar „Preußische und Französische Juden" vom Leibzoll befreit sein sollen, daß aber diese Vergünstigung andern Juden nicht zugestanden werden könne. Der Magistrat setzt hieraus den betreffenden Polizei-Inspektor Kahlert von diesem Bescheide in Kenntniß, mit der Aufforderung, diesem Bescheide gemäß zu handeln. Der gedachte Bernte theilt jedoch unterm 4. Mai 1807 dem Magistrat mit, daß, wie aus einer Anlage zu ersehen, der Commandant Bigi den Leibzoll ganz aufgehoben habe. Magistrat und Stadt-Amt erbeben gegen diese Verfügung Beschwerde und zwar ersterer wegen seines Thalers und Letzteres wegen der 4. Gr. Sporteln. Während nun ersteres aufgehoben blieb, befahl die Commission der Kriegs- und Domainen-Kammer zu Heiligenstadt dem Stadt-Amte von den auf hiesigen Jahrmärkten sich aufhaltenden Juden die 4 Gr. zu retten. Dieser Bescheid, welcher am 23. September 1807 eintraf, kam zu spät, denn der Jahrmarkt war vorüber und die Juden — fort. Von dieser Zeit an dachte Niemand mehr daran, den Judenzoll zu erheben und er schlummert, wie manche andere mittelalterliche Institution im Grabe der Vergangenheit. Wünschen wir ihm von ganzem Herzen, daß er nie wieder zum Leben erstehe! Mir dieser Entscheidung der Leibzoll-Frage war aber die Frage: Ob Juden in Erfurt wohnen dürften? nicht entschieden. Ja, als am 5. November Salomon David Unger an den Magistrat die „unterthänigste Bitte" richtete, ihn als Erfurter Bürger aufzunehmcn, wurde Supplicant unterm I I. November deffelben Jahres mit seinem Gesuche abgewiesen, „bis unter veränderten Umständen ein Anderes verordnet sein wird." — Nicht glücklicher war der Jude Mayer Epraim aus Heim bei Aschersleben mit seinem Gesuche um Aufnahme in den Erfurter Bürgerverband. Obgleich ihm die günstigsten Zeugnisse zur Seite stehen, und „gegen sein Gesuch nichts zu erinnern ist"; so wollen wir doch — schreibt der Magistrat in seiner Antwort — von unserer bisherigen Verfaffung, nach welcher keinem Juden in hiesiger Stadt das Bürgerrecht ertheiit werden soll, nicht abgehen. Mit eben so geringem Erfolge waren die Bemühungen der Gebrüder Tobias und Heinrich Moos, das Erfurter Bürgerrecht zu erlangen. Der Magistrat schreibt in seinem Berichte an die Kriegs-und Domainen-Kammer unterm 6. Juni 1800/ die oben Gedachten hätten das Bürgerrecht nachgesucht, „und sich zugleich wegen ihres bisherigen Wohlverhaltens durch glaubhafte Zeugnisse dergestalt legitimirt, daß wir keinen Anstand finden würden, ihrem Gesuche Statt zu geben, wenn nicht die vormalige Verfaffung, nach welcher kein Jude den Schutz oder das Bürgerrecht allhier verlangen konnte, entgegen stände, jund daher noch keinem Juden der eigentliche

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.