Jüdisches Volksblatt
- Journal
- Jüdisches Volksblatt
- Volume
- 13 (1866)
- Issue
- 44 (1866)
- Date
- 1866-01-01
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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! Jüdisches Bolksblatt. Z°r Belehrung unk) ünteröaftung aut jüdischem Gebiete. , Hrrau-gegebeu von . Rabbiner Dr. Ludwig Philippson in Bonn. [Mo. 44. 1866.] Pc« bidtt -ieittckriil ertÄet«! B>44«atIiA ei«« Num»«r. Preia be< I«tz«. >««»< l Xblt. B,«i«tjShrig 7 Rgr. UH« PschhaubKuiAe«. Po-tmier o»d .qein>«„ser»ebttio«e« «eb»«« Bestell««««« «». f 13. Jahrg. 4. Quartal. Der ftühe« Judenzoll und die Anfänge der jetzigen Gemeinde zu Erfurt. » von Dr. A. Jaraciewsky, Prediger.') Ich Jahre 1805, am 2. Januar forderte die König!. Preußffche, Eichsfeld- Erfurtische Krieg-- und Domainen- Kammer den hiesigen Magistrat auf bei Organisation des Kassenwesens 1. die Verwaltung des Judengeleites, die bisher in der Hand des iKönigl. Stadt-Amtewar, selbst zu übernehmen, und das gedachte Stadt-Amt zu veranlassen, ihm sämmtliche auf diesen Gegenstand bezügliche Acten u. s. w. auszuhändigen; und 2, die Einnahme von Zünften und Handwerkern, mit welcher die Belehnung mit Stab und Heiligen verbunden war, fortan ebenfalls selbst zu verwalten und die Acten auch hierüber dem Stadt Amte abzufordern. Don dieser höhern Verfügung setzt der Magistrat am 11. Febr. desselben Jahres das Stadt-Amt in Kenntniß und verbindet hiermit die Aufforderung an dasselbe, daß ihm die betreffenden Acten auSgehändigt würden, weil der Magistrat die Verwaltung der ad 1, u. 2, gedachten Puncte übernehmen wolle. Hierauf replicirte das Stadt-Amt am 16. Febr. an den Magistrat, daß zwar besondere Aktenstücke über den a^ 2. genannten Punkt nicht vorhanden wären, daß aber der Modus bei der Jnstallirung eines neuen Obermeisters der sei, daß alljährlich der neue Obermeister mit Stab [ und Heiligen belehnt werde. Hierauf wird der abgeh^nde Obermeister seiner^PflichLenthoben, dem neuerwälüten seine Instruction vorgeles^i, deren Befolgung er md einem Eide erhärten muß/ Der Eid geht in folgender Weise vor sich. Der Ohermeifter legt den Zeigefinger der rechten Hand auf ein Bild, ein Krucifix vorstellend, und schwört die Befolgung der ihm vorgelesenen Instruction. Hierauf wird er bestätigt, und das Handwerk von neuem mit Ordnung, Stab und Heiligen beliehen. Hierfür bezahlt die Schuhmacher-Innung 1 Thlr. 8 Sffr. Der «d. 1, gedachte Punkt sollte bald möglichst *Y Nach Magistrat- »Acten bearbeitet. Lorressp. Wir geben diesen Artikel nicht allein nm degeschichtlichen Inhaltwillen, sondern um der Jetztzeit wieder einmal zu -ei» gen. wie evor 60 Jahren noch bei unau-sah. Redaktion. zur Erledigung kommen. Da dieses jedoch bizum 7. Mai nicht geschieht, so fordert der Magistrat das Stadt-Amt auf, die Sache endlich zu erledigen. Mittlerweise war aber die Antwort auf das erste Schreiben (datirt vom 20. April und eingegangen am 6. Mai, den Decernenten jedock nicht bekannt) eingegangen. Sie ist in kulturhistorischer! Hinsicht zu wichtig, als daß wir sie verschweigen dürften. Sie lautet wörtlich: „1. Die Erhebung des Judengeleites gründet sich auf ältere und neuere Verordnungen, die in der diesseitigen gebundenen Sammlung enthalten, und die zum Vorlegen bereit find. - Nach diesen muß jeder Jude, welcher hier dürchpassirt 1 Thlr. zur herrschaftlichen Kaffe entrichten und 4 Sgr. dem Stadt-Amte bezahlen. — Dieses Geleit wird an dem Thor entrichtet, wo der Jude einpasfirt, und werden ih« darüber 2 Scheine ertheilt, ein gedruckter und ein beschriebener. Den gedruckten erhält der Jude zu seiner Legitimation, den geschriebenen gibt er an dem Thor ab, wo er auspasfirt. Wenn ein Jude sich hier aufhält, so muß er alle 24 Stunden diese- Geleit mit 1 Thlr. 4 Gr. von Neuem bezahlen und ist nach der Anlage ,ub 1. nicht einmal der Schabbes ausgenommen. Diesem Geleit find alle Juden: Männer, Weiber und Kinder unterworfen und nur die ganz kleinen Kinder, welche noch von der Mutter gestillt werden, sowie die französischen und Königl. Preuß. Juden sind davon frei. Wegen der französischen Juden ist die Verordnung vom 15. September 1801, wegen der Königl. Preußischen aber vom 26. Oktober 1802 bereits vor einiger Zeit an den Herrn-Aceise Rath Claviter von dem Stadt-Amt abgegeben worden. Dckn Ermeffen des Stadt-Amtes war es zeither überlaffen, ganz sannen durchreisenden Juden diese- Geleit nachzulaffen, welcher Fall jedoch nur äußerst selten eintteten kann, da in der Regel nur handelnde Juden, welche die Jura paupenim nicht genießen, reisen. In neuern Zellen seit ungefähr 20 Jahren, fingen die Juden an die hiesigen Jahrmärkte zu besuchen und es ward ihnen von der vormaligen Regierung gegen jedesmal nachgesuchte Erlaubniß verstauet, den Markt hindurch gegen Erlegung des Judengeleitbei dem Ein- und Austritt, die übrigen Tage sich geleitsfrei aufzuhalten. Sie bezahlen daher nur 1 Thlr für den Ein- und einen Thlr. für den Austritt. Der eine Thaler für den