Jüdisches Volksblatt
- Journal
- Jüdisches Volksblatt
- Volume
- 12 (1865)
- Issue
- 46 (1865)
- Date
- 1865-01-01
- Page
- Seite 183 (sequence 3)
- Language
- German
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183 Recht- Ihre Kräfte zu widmen, zu aller Zeit gewissenhaft da- Recht zu sprechen, da- Unrechi zu verfolgen und zu strafen ohne Ansehn der Person. Bit geloben eS ferner heule, wenn auch nicht dem Wortes doch dem Geiste ihre- Schwurnach, der Idee de- Rechteinnerhalb unsere- Vaterlandes zur Verwirklichung zu > verhelfen, freilich nur so weit Ihnen Ihr Amt, in da- Sie treten werden, die nun hierzu al- Geistwir Beide angeboren, Mittel hierzu gewährt. Wenn ich licher der jüdischen Religion, der Sie ermahnen soll, so liegt eS niir allerdings zuvor ob, Zhnen darzuthun, daß Sie mit d« Uebernahme und eifrigen Erfüllung Ihrer neuen Pflichten nicht allein nicht etwa außerhalb de- Kreiseunserer heiligen Religion sich stellen, sondern daß Sie durch di^ gewissenhafteste Wahrung de- Rechtin dem Kreise, litt dem zu wirken Sie berufen werden, wahrhaft im Sinne und Geiste unserer Religion wirken und streben, ja daß die Pflichten, die Ihnen' Ihr neuer Beruf auferleot, ihre besondere Weihe empfange» durch die Religion, zu der wir Beide uns bekennen. Lassen Sie mich Ihnen diein Wenigem darthuo. Aldie Religion, der wir angehören, in da- Leben rrar, da war eine der ersten Federungen, mir der sie an ihre Bekenner herantrat: gewissenhafte Wahrung des Recht-. Und derjenige Staat, d!er nach den Grundsätzen dieser Religion construirt worden, der jüdische, mußte Recht und Gerechtigkeit zur weseürlichen Grundlage seines Sraatslebenerheben. Recht und Gerechtigkeit gelangten daher auch innerhalb dejüdischen Staatzu einer Ander Geschichte der. alten .Ein Recht und ein erkennung, wie sie eigentlich in Völker fast beispiellos da stand Gesetz sei Allen, dem Fremden I wie dem Einheimischen" war einder Fundamentalgese^e dejüdischen Staat-. Die hiermit ausgesprochene vAlige Gleichstellung Aller vor dem Gesetze entfloß der Idee de- Rechte-, die dem jüdischen Staate zu Grunde lag. — Blicken wir nun auf die genauen Instructionen, wie sie für den jüdischen Richter in der Bibel niedergelegt sind, daß er vor Bestechung, selbst der feinsten, sich hüte — denn sie verblende die Augen de- Richters; daß er! kein Anfehn achten, aber auch vom Mitleiden sich nicht h nreißen lassen dürfe, den Armen im Rechtsstreite zu bevorzugen und dgl.;*) bringen wir dies Allein Anschlag, so muß sich uns mit aller Macht die Urberzeugung aufdränzen, daß die gewissenhafteste Wahrung de- Rechtes scho i in den ältesten Zeiten als eine heilige Pflicht innerhalb dejüdischen Staaterschienen ist. Ha, ich will Se selbst an ein Ereigniß aus der Zeit tiefster Sitlenverderb!niß erinnern, da- Ihnen den Beweis liefern dürfte, wie selbst in solcher Zeit, in der Zeit ärgster ^Cocruption, d^s Rechtsdewußtsein im 'Volke lebendig blieb und wenigstendie Formen de- Rechtgeachtet u»d unangetastet bleiben mußten. Ich erinnere Sie an da- Schicksal! dejüdischen Bürgers Naboth. — Alder König Ah^b den von Naboth besessenen Weinberg zu kaufen wünscht«, dieser aber trotz des höchsten Angebotein einen! Verkauf nicht willigte^ machte sich feine Gattin Jsebell, da sie da» Herzeleid de- Königwahrnahm, anheischig, ihm zu diesem Besitzrhume zu verhelfen. Aber wie?lEtwa. durch gewaltsame Wegnahme, durch Ermordung de^ Eigenthümer-, Mittel, *) Exodus 23, 2 3. 6. 7. 8. d e ja in orien alischen Staaten Lichts Ungeu^öhnlichesiad? Nein, sie machte dem Bürger Naboth! nur den Prozeß; sie stellie freilich falsche; eugen.als feine Ankläger auf; Naboth ward in Folge dessen verurtheilt und seine Güter, dvrch Recht-spruch «onfi-cirr, fielen dem Könige anheim. Emußte also di Königin, trotz ihrer d-porischen Launie zu einem geordi ereu Prozeßverfahren it re Zuflucht nehmen; sie hätte ohn gerichtliche Entfcheid mg e» niemals wagen dürfen, d n Bürger seines Best zlhum» zu bechuben. Wahrlich, rieses Ereigniß inner-' h ild eine» orientalischen Staate» liiert den klarste» -Beneis, daß die Idee de- Rechts im Üdischen Staate vorz, gsweife Wurzel geschlagen hatte. Und alS deü jüdische Staat nah dem babylonischen . Exil sich von 9ftuem ausdaure, da nähme», di« Männer, hi deren Hände! die Leitung des S aals »ach feiner religiösen, wie politischen und socialen s Seite hin gelegt ward, bse gewissenhafteste Vorsicht in der Rechtstrrechüng in ihr kürze- Programm auf. „Seid Vorsicht g im Rechtst»,chrn,"*) ja lautete einer!der drei Sätze der g'vßen Versammlung. Und so ist! es auch geblieben, nicht /-allein, als der jüdische Staat fein« Selbstständigkeit wiedet gewann, nein auch, nachdem 'er sie wieder «ingeb ißt und «in römischer- Vasallenstaat geworden war. Gewissenhaftest«! Wahrung d»S Rechtblifb zu allen Zeilen ei,e der heiligsten Aufgaben, die der jüdische Staat sich gesteslt. Die Geschichte des jüdischen Staatehat if ren Bttituaufzuwei» sm wie die römische"), und von der s rupukösesten Gewissenhaftigkeit jüdischer Richter erzählt ms der Talmud manch' interessantes Beispiel.*") Da- Re htfprechen selbst war als eine religiöse Pflicht angesehn der man sich ohn« . Hntgeld, ohne Besoldung unterzog. Aber auch I die wissenschaftliche 2 usbilbung des Rechtward nicht vernachlässigt. Denn i icht allein da- Rechtsprechen, sondern auch die Fortent vickeluftg de» Recht-, chie sie durch die sich immer erwerbenden gesellschaftlichen Verhältnisse dringt wird, war immer «ine der heiligsten Aufgaben, be»n Lösung sich die hervorragendsten Kräfte i« unserer Mitte unterzogen. —! lder niemalwar die iünige Beziehung, in der da- Re«)t zurLkeligion stand, dadurch gelock-rt oder gar geloste im Gegenrheile, sie vfarb wenn Möglich noch immer fester geknöpft. Da- Studium de-> Rechterschien wezen der Heiligkeit, di« dlem Rechte Überhaupt beigelegt war, innerhalb des jüdischen Volkles alkein profa,e-, sondern als eia ' religiöses und machte jü allen Zeilen eine der bedeutendsten Di-cipline^ der jüdischen Ther logie aus. Die Rabiner waren ^«'Richter dejüdis hen Volks und blieben «z, so lange man unfern Glaub aSgeno^ea eine eigene r~ Gerichtsbarkeit bewilligte. Die Zeiteü haben sich wese Mich geändert. Eine eigene Gerichtsbarkeit baden wir > icht mehr,, wollen wir Jicht mehr; Njchtsoll ununter! -eiben von unftf» Mit. ürgem, al» pllem nur unser sp'cifisch religiöse- Leben; im Bezug auf >unser politischeun > gesellschaftliches Leben i vollen wir «ini Ausnahmestellung nicht mehr einnehmen. Da- Recht aller Bürger fei auch da- Unsrige, weil die Idee de- Rechts im vaterläadischen Rechte,, ihr« volle Ver- ' *> Äbokh i! 1. •*) Bgl. Sratz, Bd. III. S. 151.8 aschi zus Spnhedrin 44. b. »»*) Letudott» 105 d. Schwuotl 31. i n