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Jüdisches Volksblatt · 1865-01-01 · 18 (1865) · p. Seite 70

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Journal
Jüdisches Volksblatt
Volume
12 (1865)
Issue
18 (1865)
Date
1865-01-01
Page
Seite 70 (sequence 2)
Language
German
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70 in Betreff der Friedhöfe, und woher stammen diese Gebräuche? Die Bibel reicht hin, Herr Professor, um Ihnen eine klare Antwort zu ertheilen. Sie erzählt un-, daß Abraham während seines ganzen Lebennicht im mindesten nach dem Besitze von Grund und Boden trachtete. Aber wie seine Frau gestorben war, wollte er ein eigene- Grundstück haben' „den Besitz einer Grabstätte," (1 Mos. 23, 4.) um dort feinen Todten zu bestatten. In diesem Besitzthume wurden Abraham und sein Weib Sarah beerdigt. (Das. 25, 10.) Ebenso berichtet uns die Bibel, baß Jakob feinen Söhnen befahl, ihn bei seinen Vätern zu begraben, da, wo Abraham und Sarah, Isaak und Rebecka begraben waren, wo er selbst Leah begraben hatte. (Das. 40,31.) 1) Das Grad ist da- Eigenthum des Verstorbenen; 2) man liebt, zur Seite seiner Vorfahren beerdigt zu werden; 3) man liebt, eben so wie die Väter beerdigt zu werden. Das sind die drei Grundsätze, Herr Professor, die — auch im Talmud — vorherrschen. Weil da- Grab bas Eigenthum des Verstorbenen ist, so darf man ihn, ohne wichtige Ursachen, in demselben nicht beunruhigen. Man darf ihn nicht ausgraben, um in dasselbe Grab einen andern. Tobten zu legen. ES herrschte an einigen Orken die Gewohnheit, die Todten nur provisorisch und dis zur vollständigen Auflösung de- Fleisches zu bestatten; dann sammelte man die Gebeine, um sie zu beerdigen. Wo diese Gewohnheit existirt, ändert nichts an ihr, sagen die Raddinen. Beerdigt eure Todten nach der Sitte eurer Värer, aber gebt jenen Gebeinen ein beständiges Grad. Die Gebeine jedes Todten müssen Besitzer des Grabes werden, das ihnen angewiesen ist. Grabt diese Gebeine nicht auS, um andern Platz zu machen. — Zwischen zwei Gräbern muß eine trennende j Erdschicht von sechs Handbreiten sein. Wenn kein Platz! mehr vorhanden, so erhöhet die Gräber, bis zwischen Den : beiden üoer einander gesetzten Särgen die bestimmte Tren- : nung bervorgedracht ist. Nur um einen Todten an der j Seite seiner Väter einzusetzen, kann man ihn aus seinem ursprünglichen Grabe hervocnehmen. * Was vor Allem dem Juden widerstreitet, ist der auf den Friedhöfen anderer Religionen beobachtete Unterschied zwischen Reich und Arm. Daß der Reiche Eigenthümer .seines Grabes bleibt, aber die Gebeine de- Armen ausgescharrt werden, kann ein Jude nicht billigen. .Bei unS giebt es LuxuS weder für die Särge noch für die andern Zeremonien. Auf dem Friedhofe bewilligen wir denen, welche zahlen tonnen, kein Vorrecht vor denen, welche nicht zahlen können. Aber dieses dem Verstorbenen ertheille Besitzrecht über die Gräber ist den Regeln jedes andern Eigenthums unterworfen. Wenn brr Leichnam nur provisorisch beerdigt worden, wenn man von Anfang an die Absicht hatte, ihn auszugraben, um ihn anders wo zu bestatten, n:a br 2D vr:n: 'n*:sb soistes erlaubt, ihn auszugeaben. In diesem Falle ist ihm,das Eigcnthumsrechl nicht zuerrhrilr. Wenn jemand heimlich oder ungesetzlich ein Grabmal auf dem Grundstück eines andern dar errichten lassen, ist der Tobte nicht Eigenthümer; er kann auSgegraden poerben. Wenn der Begrädnißort der öffentlichen Meinung mißfällt, so müssen selbst die Todten ausgegraden werden, aber immer, um anderswo beerdigt zu werden. H. Es giebt noch einen talmudigen Grundsatz, den ich nicht verschweigen zu dürfen glaube; eS ist der folgende: Nach der Mischnah (LanKeärin 40 a) gab es für die zum Tode Derurtheilten zwei besondere Friedhöfe, wo die Leichname der Delinquenten bis zur völligen Auflösung des Fleischegelassen wurden; dann wurden die Gebeine in dem allgemeinen Friedhöfe beerdigt. Die Gemarah will die Ursache dieser Einrichtung geben und daraus die allgemeine Regel folgern, daß man einen frommen Menschen nicht zur Seite eines dösen begraben dürfe. Aber die Gemarah hat vergessen, die zur Erklärung, wer fromm und wer böse sei, kompetente Behörde zu bezeichnen. Daß die durch ein gesetzmäßige- Gericht zum Tode Verurtheilten als Uedelthäter betrachtet weiden können und müssen, geben wir zu; aber beiden andern Menschen har Niemand bei uns das Recht, sie für böse zu erklären. Auch wurde diese Regel nie streng angewendet und ist in unfern Tagen' ganz außer Gebrauch gekommen. Da Abraham erklärte, daß es selbst in Sodom 50 Gerechte geben könne (1 Mos. 18, 24.), so hat dieser Grundsatz stet« bei den Juden gegolten. Bei allen Völkern, und nicht allein bei den Juden, kann e- Gerechte geben. T*on. Die befondern Riten der Israeliten sind nur für die Israeliten, für die Nachkommen Jakob'S, «rtheilt. Die andern Menschen können, ohne diese Riten zu beobachten, zur Vollkommenheit und ewigen Glückseligkeit gelangen. Alle müssen von unS als Gerechte angesehen werden. Nach dieser Entwickelung der bei den Juden über die Begrädnißfrage herrschenden Grluibfätze ist es leicht, sich über einen Theil der Schwierigkeiten, die sich Ihrem Plane entzegenstellen, Rechenschaft zu geben. Gewiß, was würden unsere Vorfahren gesagt haben, wenn sie hätten vorhersehen können, daß es jemals eine Zeit geben werde, wo unsere Kultuseinrichtungen für öffentliche Einrichtungen erklärt und die Gräber der Juden mit derselben Sorgfalt umgeben werden würden, wie die der Christen? Aber die Friedhöfe sind in Ihrem Lande Gemrindeeincichtungen. Die Gemeindeobcigkeit gestattet, bas Eigenrhum an den Begräbnißstätten nur für einen gewissen Zeitraum, und diese Stätten können den Todten nur für diesen Zeitraum verbleiben. Da steigt schon die erste Schwierigkeit auf. Ihre Verfassung gacantirt die Gewissensfreiheit. Will man nun die Juden verhindern, gegen ihre Verstorbenen — natürlich auf eigene Kosten — eine Pflicht zu erfüllen, die sie für heilig erachten? Will man sie zwingen, die Gebeine ihrer armen Glaubensgenossen — denn die Reichen werden sich nicht in dem Falle befinden — in dem gemeinsamen Grabe durch einander geworfen zu sehen? In ihrem Gewissen werben sie sich immer verpflichtet glauben, diesen Gebeinen abgesonderte Geadställen zu verschaffen, wo sie in Frieden ruhen können. Und wenn dieses da- Resultat Ihrer Maßregel sein soll, warum die Juden daran verhindern, daß sie, immer auf ihre Kosten, Begräbnisse unterhalten, wo die Todten bleiben können, ohne ausgegraden zu werben? Die Juden werden sich nicht dem widersetzen, daß die Gemeindebehörde nur unter bestimmten Bedingungen Grabstätten gewährt; aber warum die Juden zwingen,

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