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Jüdisches Volksblatt · 1861-01-01 · 30 (1861) · p. Seite 119

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Journal
Jüdisches Volksblatt
Volume
8 (1861)
Issue
30 (1861)
Date
1861-01-01
Page
Seite 119 (sequence 3)
Language
German
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119 zerstören, was Gott ihm gegeben, sondern es bilden und entwickeln zum Höchsten. So auch mit jedem Mißgeschick, mit jedem Schicksalsschlage, mit jedem gerechten Schmerz und Leid. Auch dies sollen wir hegen. Unsre Trauer soll niemals Verzweiflung werben, unser Weh uns niemals entnerven, unser Schicksal uns niemals von Gott trennen. Darum soll uns nie und nirgends die Erkenntniß verlassen: daß Alles zu unsrem Heile gereicht. Aber diese Lehre beabsichtigt nicht, uns die gerechte Betrübnlß zu verdächtigen, und die natürliche Trauer zu einem Vergehen zu stempeln. In jedem Ereigniß unsre- Lebens liegt ein Zwiefache-, die weithin reichenden Wirkungen auf die Gestaltung unsrer Zukunft und die unmittelbaren Folgen. Mögen jene nun auch noch so sehr zu unsrem Guten ausschlagen, dir letzteren" ergreifen uns unverzüglich, machen uns jubeln oder trauern. Unsre Religion gebeitet unnicht, diese Empfindung zu unterdrücken, sondern sie zu pflegen in angemessener Weise als Dank gegen den Geber, oder als Schmerz über den Verlust. Ja, es giebt Dinge, wo die mittelbaren Folgen mögen sein welche sie wollen, die unmittelbaren von überwiegendem und.nachhaltigem Charakter sind, und daher niemals erlöschen sollen. So der Tod des Vaters und der Mutter, so der Fall Jerusalems und deS Tempels. Auch die Trauer ist dem menschlichen Gemürhe heilsam, regt die stockenden Gefühlt auf und ist nützliche Mahnung im Gewühle des Lebens. Der Gedanke, daß es Güter giebt für den Menschen, die nicht wieder zu ersetzen, die einen unvergänglichen Werth haben, wenn wir auch ohne sie existiren können, ist ein tiefer, den wir in dem herrlichen Gewebe unserer Religion nicht verbleichen lassen wollen. Geschrieben am 9 Ab 5621. Zur Geschichte der Juden iu Norrköping (in Schweden) von Rabbiner I>r. Löwysohn in Ztockholm. Zu den vier Städten im schwedischen Reiche, zu welchen durch Verordnung Gustav 111. den 3ubyt zum ersten Male der Zutritt gestattet wurde, gehört Ä^rrkoping; die dortige Gemeinde, aus etwa zwanzig Famiued bestehend, bildete sich erst im letzten Jahrzehend des vorigen Jahrhundert-; für dieselbe bewahrt eine daselbst befindliche kupferne Tafel ein historisches Interesse, weshalb ich bas Nähere hier mittheile und nur die Bemerkung' vorausschicke, baß ich die wesentlichsten Notizen, hierzu der freundlichen brieflichen Mittheilung de- Herrn Prediger M. S ch ö n t h a l in Norrköping verdanke. Der Graf Axel Löven, schwedischer Generallieulenant und Landeshauptmann hegte — ob mit Recht, ober Unrecht bleibe dahingestellt — den Glauben, daß er von jüdischer Herkunft sei, zu welchem Glauben besonders sein Stammnüme ihn verleitete, da ihm der Name „'Löven" mit dem bekannten israelitischen Slammnamen Levi verwandt zu sein schien. Er strebte daher einen Juden, der wirklich Kohen, oder Leoite ist, zu Inden, und freute sich daher, als der, zu den ersten "jüdischen Ansiedlern in Norrköping gehörende Handelsmann, Jacob Marcus sagte, baß er Levire sei, was er durch schriftlich beglaubigte Atteste aus.der deutschen- Heimarh bewies. Der Graf schenkte dem gedachten Marcus hierauf eia Haus unter folgenden Bedingungen, die hier nach dem schwedischen Originale in ihrem wesentlichsten Inhalte mitgerheilr werden. „Der Generallieutenant, Landeshauptmann und Eommandeur mehrerer Orden Sr. Mai. des Königs, Hoch, wohlgeborener Graf von Hxel Löven kaufte und gab im Jahre Siebenzehn hundert und neunzig den 24. December das Haus und den Hof Nr. 18 im Stadtviertel Elben und im Strandquartier der Stadl Norrköping an de« Schutz-und Handelsjuden Jacob UarcuS vom Stamme Levi unter folgenden Bedingungen: 1. Soll im besten und schönsten Zimmer eine kupfern«. Tafel ang,hangt werden, auf welche folgende Sprüche aus der heiligen Schrift geschrieben werden. * Ezechel Kap. 34. D. 11. 12. 13. 14. „ Kap. 36, D. 24. 25. 26. 27. „ Kap.- 36, D. 32. 3». 34. 35. ., Kap. 37. V. 21. 23. 24. 25. Daniel Kap. 9, V. 24. 25. 26. Esajas Kap. 53, D. 1—10. 11. 12. Jeremias Kap. 31, D. 2. 3. 4. 5. 6- Esajas Kap. 60. Ezechel Kap. 48. D. 35. Evang.—Zoh. Kap. 10, D. 16. 17. 18. „ Matth. Kap. 28, V. 14. 10. 20. Ep. Rom. Kap. 11. V. 11. 12. 14. 15. „ ¥ Kap. 11, V. 25. 26. 27. Evang. Matth. Kap. 24,. V. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 0. „ Luc. Kap. 23. V. 33. 34 Sirach Kap. 8. V. 20. 21. 22. 23. Joh. Offeod. Kap. 21, Kap. 22. Diese Tafel darf nicht überhängt und verdeckt werden; und sollten die Juden dereinst in Schweden sich nicht auf, halten dürfen, so soll da- Haus verkauft und für die Summe, dort, wo Juden wohnen dürfen, wieder ein Haus gekauft und an gedachten MarcuS, oder Descenbenten geschenkt werden. Die kupferne Tafel muß dahin üdersiedeln und im schönsten und besten Zimmer unter gedachtem Berhalkniß ihren Platz finden; 2. darf bas Eigenthum und daS Haus niemals vrr- - pfändet, oder in Schulden gesetzt werben; 3. wer gegen diese Bedingungen handelt verliert, sein Anrecht am Haus« und am Eigenthum, und fallen beide den OrtSarmen zu, welche der christlichen Religion sngehören. Alle dem Jacob Malcus ang,körenden Leideserben sind . die gesetzlich rechtlichen Erben zu. dem Eigenrhum. Gegeben auf dem Schlosse Grefsten den 24. Der. 1700. Axel Löven * Graf ic. k." Spätes errichtete I. Marcus eine Synagoge in jenem Hause, die am 1. Tage Schebuord 5556 (12 Juni 1706) eingeweihr wurde. Sowohl Jacob, wre auch sein Sohn Joseph'Marcus gewahrten der Gemeinde den unentgeltlichen Genuß der Synagoge; erst seit ifelO, nach dem Tode des I. M. zahlte die Gemeind» für den Gebrauch der Synagoge eine jährliche Abgabe; nunmehr har die kleine, aber höchst opferwillige und rühmliche Gemeinde ein« neue prächtige Synagoge, die -am 3. September ltz58 eingeweihr wurde und nicht weniger

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