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Jüdisches Volksblatt · 1860-01-01 · 25 (1860) · p. Seite 99

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Journal
Jüdisches Volksblatt
Volume
7 (1860)
Issue
25 (1860)
Date
1860-01-01
Page
Seite 99 (sequence 3)
Language
German
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99 waren, um ihr verfassungsmäßige- Recht auszuüben. Sie sind auf das Härteste beleidigt worden. Handelt« es sich um Vermögensrechte, so ließe sich eine Entschädigung denken, nicht oder bei politischen Rechten. Wenn aber Jemand dafür, daß er «in solche- Recht nicht ausübe, einen Lohn erhalten soll, so liegt darin eine Beleidigung der härtesten Art. Aurl» durch di« in Form eines Anträge»' gebrachte Beleidigung, durch d.ie hypothetische Art, welche den Angegriffenen freistellte, die Belohnung adzulehnen, wird der Begriff der Beleidigung nicht ausgeschlossen. Denn der, welcher dem Andern eine Offerte macht, setzt voraus, daß der Andre in der Lage sein werde, den Antrag anzunehmen. Der Angeklagte hat also die Beleidigten für fähig gehalten, ein politisches Recht filr Geld aufzugeden. Auf den tz. 154 St.-G.-D. kann sich der Angeklagte nicht berufen. Es liegt schon inder Form und der Art der Aeußerung eine Beleidigung. Gerechtsame hat nur der, welcher politische oder Vermögensrechte ausüdr auf Grund von besonderen Rechten, die ihm zustehen. Hier aber sind die angeblichen Gerechtsame des Angeklagten ihm schon durch die Verfassung abgeschnitten. Ich halte aber auch einen Antrag, welcher Personen aus einem Collegium ausschließt, nicht füt Bertheidigung von Gerechtsamen. Die Kreisragsversammlung ist an bestimmte Personen nicht geknüpft, sondern an eine bestimmte Anzahl, an die Besitzer der Rittergüter. Durch den Eintritt der jüdischen Mitglieder ist also die herkömmliche Zahl nicht vermehrt worden, sondern der jüdische Gutsbesitzer trat an die Stelle des christlichen. Die Berechtigung des Einzelnen wurde also nicht geschmälert. Der Antrag sollte wohl nur eia umschriebener Protest sein, und gerade diese Proteste waren verboten. Durch den Antrag sollte eine politische Erörterung herbeigeführt werden, und diese sollte nicht stattfinden. Auch in der Art der Aeußerung liegt eine Beleidigung. Es widerspricht dem allgemeinen menschlichen Gefühle, wenn der, welchem das Wort versagt wird, seinen Haß gegen Andere in der incriminirten Weise auszulassen sucht. Ich lasse mich darauf nicht ein, ob die Beleidigung auch eine öffentlkche ist. Die Anklage hat sich damit begnügt, nur eine schriftliche Beleidigung anzunehmen. Zur Beurtheilung der Strafbarkeit führe ich noch an, daß hier die Zumuthung gestellt worden, daß ein politisches Recht abgekauft werben soll, daß femer die Beeidigung, wenn sie auch «ine einzige war, doch fünf Personen traf. Ich beantrage: auf eine Geldbuße von 90 Thlr- oder einen Monat Gefängniß zu erkennen. Auf.-en Antrag des Angeklagten, ihn zu einer Gefängnißstrafe zu herurtheilen, kann es nicht ankommen, weil Niemand ein Recht auf Strafe hat. Auf die Frage des Präsidenten, was der Angeklagte zu seiner Bertheidigung noch anzuführenhabe, erwiederte er, daß er die Aufgabe der Kreisstände nicht, darin finde, die Verwaltung de- LandrathS zu begleiten; denn wenn z. B. der Hmorath aus eigener Machtvollkommenheit eine schlechte Straße projectirte und ausführen wollte, so würde er dagegen stimmen und ihn nicht begleiten.. Er erwiderte ferner, daß die Mitglieder des Kreistages allerdings die Ausschließung anderer Mitglieder wegen unmoralischen Wandels u. dgl. beantragen können. Der Gerichtshof zog sich hierauf zur Berathung zurück und der Präsidentverkündett schließlich das Erkennmiß dahin, dader «»geklagte »ege» schriftlicher Beleidig»«- der jüdische« Ritterg»t«»estger de« Kreises «resla» z» einer Geldstrafe vo» Iv-Thlr., i»U»ver»ögen«. falle z» eiuer Gefäugai-ftrafe von « Woche« »«d io die Koste« zu verUrthrile«. 3» den Urrheils- Gründen wurde au-geftihrr; >,daß, wenn selbst zugegeben würde, daß der Angeklagte sich in der Ausübung seinevermeintlichen oder wirklichen Rechts befunden und daß er in diesem Rechte gewesen, weil der Antrag, um den es sich handelt, in jener Krtksversammluag von ihm gestellt und vom Landrath auch zugetassen worden, — so Loch die Absicht der Beleidigung in dem Inhalte des Antrags, also auch in der Form und den UnstLnden liege. De«« e« ist ««zweifelhaft, dader Vorschlag, die jüdische« SrittergotSbefitzep zur Unterlassung eine« ihnen zusteheade« Rechtes durch eine Geldeutschädig««- z« destintmr«^ eine Sefi«»uug derselbe« vorautzsetzr« würde, weüchr, wen» st« ihnen innewohnen sollte, sie i« der allgemeine« Achtung herabsetze« «ü-te, wonach jener de« Charakter einer Ghreukräukuug iu stch trägt; denn das Ausgeber; eines Ehrenrechts gegen HrrschLdigung ^äßt eine andere Beurtheilung nicht zu. Die Beleidigung ist eine unabweisbare Folge jener.AumuthUng, deshalb der Antrag eine schriftliche Beleidigung enthält^ Es kann auch nicht außer Acht gelassen werden, daß dov Einbringung des Antrages, die Refcripte betreffend, dlelKreisstandschast der Juden vorgelesen und die erschienenen jüdischen Rittergutsbesitzer der Versammlung vorgestellt worden waren, so daß der Einwand, daß der Angeklagte, dies, nicht gekannt, ohne Bedeutung bleibt und unerheblich erscheint, weil eine Beleidigung auch unbekannten Personen gegenüber ausgeübt werden kann, wenn sie so bezeichn« sind, daß über ihre Person kein Zweifel obwaltet, so daß der Antrag in dem vorliegenden Falle unmittelbar die Person! der jübischm Rittergutsbesitzer betraf, und hiernach in thatsächlicher Beziehung festgestellt ist, daß der Angeklagte am 17. December 1859 die jüdischen Rittergutsbesitzer des Kreises Breslau schriftlich beleidigt hat. — Eine öffentliche Beleidigung ist nicht angenommen worden, weil, der Kreistag als eine öffentliche Versammlung nicht anzusehen ist. DaS Straftnaß ist bestimmt worden mit Rücksicht darauf, daß die Beleidigung mehrere Personen betrifft. Eventuell ist die Gefängnißstrafe damach bemessen worden." Mit der Urtelspublicatiqn. ward die Sitzung um halb 10 Uhr geschlossen. | Benjamin Salomon Spitzer, Schiffßcapirän. «Schtos «u* Ro. *4.) 1809 ging er mit dem bittersten Grolle im Herzen. und dem Vorsatz«: „sich womöglich irgend unter den Wilden niederzulassen" — abermals <N»fj*in geliebtes Meer zurück. Als hätten ihn jedoch die Wellen gleichsam mit prildbrausenden Vorwürfen wegen feiner Untreue begrüßt; so mißmuthig schiffte er jetzt auf demselben kreuz und quer, nirgmb- Ruhe findend. Seine düstere Ahnung: es dürfte ihm kaum mehr gelingen, seine einstige Freundin, die See, zu besänftigen — bewährte sich bald auf die traurigste Welse.

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