Jüdisches Volksblatt
- Journal
- Jüdisches Volksblatt
- Volume
- 5 (1858)
- Issue
- 7 (1858)
- Date
- 1858-01-01
- Page
- Seite 27 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 90% known words query
- IRI
…/4908862-5999346-6000827--1038-4909669- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
27 zu lassen, fein lie-eilbe- Grundstück zu lösen). Zuletzt > verschreibt man ihm eine Abschätzung, als Eigenthum deS Gläubigers an dem ^.Grundstück. Bon Nrozeßkosten ist I hierbei nicht die Rede'), wohl aber von den Gebühren des Schreiber-, welche dem Berklagten zujc Last fallen. Schon auS den Benennungen dieser Schriftstücke und mancher andern ist ersichtlich.' daß man neuere Formeln eingeführt hatte. Aus früherer Zeit find übrigens eine Menge Acten-Namen vorhanden, welche! beweisen, daß schriftliche Verhandlungen de- Gerichtftit älterer Zeit üblich waren, Dahin gehbren SchetvebrUfe, ohne Zweifel die ältesten Stücke, obwohl die Formel erst nach und nach festgestellt'). Ehe-Briefe'). Ehalizaustd Weigerung-- Briefe'), Verlobung-- und Eheschluß-Briefe'), Testamente"). Schenkungen'). Schuldbriefe"), Prosbol4), Quittungen "), ErnLhrungSbriefe (für Töchter, 1 denen der Vater eine Summe auSfetzt"), Kaufbriefe über Grundstücke und Sclaven"). Hypotheken"); so auch GerichtSaeten. als Gant-Erlaffe "). Schätzungen bei Erbstertheilungen"), Acten der Schiedsgerichte"), Derordnungsn ") u. s. w., welche fast° alle ftühestens von dem lttzteu Jahrhunden de- Tempels ab erst nach und nach eingeführt wurden. Ausführlichere Gerichtsverhandlungen fistden wir, wenn auch schon früher die Ansichten über Refht-streitigkeiten oftmals von einander abwichen, doch nur erst auder Zeit, von der wir jetzt sprechen, und zwar besonderauS den babylonischen Gerichten. Wiefern auf der einen Seile darömische Recht, auf der andern dapersische von Einfluß gewesen sei. oder berücksichtigt wurde, läßt sich nicht wohl ermitteln. Im Ganzen Sitzen die Der. Handlungen auf damosaische und rabbiifische Recht".) Die Vorschriften für Richter in Bettest; der strengsten Recht-Übung und der Vermeidung jede- SideinS von Parteilichkeit sind ganz und gar rabbinisch mit Beziehung ayf mosaische Ausdrücke. Wir halten eS nicht für überflüssig, einige derselben ganz, so wie sie erhalten sind, hieber zu setzen. Ein Richter darf gegen gerechte Einwendungen nicht seinen Spruch aufrecht halten (sondern fnuß denselben nochmals genau erwägen"). Lin Richter darf nicht einen Unwissenden zur Berathung beranziehen (weil er durch diesen, irre wird). Ein Richter darf nicht mit einem Unehelichen sich ver. binden; so auch nicht ein Zeuge. ') Ein Richter^ welcher Bezahlung nimmt, jvird als Uebertreter des Gesetzes angesehen; eS war Grundsatz. daß sein Spruch keine Geltung habe. Allein zu der Zeit, von Wtr hier die Rede ist, forderte der Richter von beiden Theilen 3 ersäumnißkosteu. nach Maßgabe seine» Gewerbes. *) cm jedenfalls ein später Name, so wie die folgenden. *) y*np -lu«. — 4) pr«"" nirbn rnj:«. — *) pirnar ■porr» mar. — •) 7m. —jT) hstp: rna«. •) am 1:» -j •) Var-®-. — *•) tma^j. — ") pr: rma«. I mar mcc. 4- ") ") mpa Irma». — ,s) zrs m». — ''! prnrna mar:. M) V'a nrrra. ») Ich habe in der Gesch. d. Jsr. IV, Ln«.. 239-40. die Fremdheit vieler Ausdrücke nachgewiesen. Mar hat geglaubt, daß ich dem Einflüsse des römischen Rechts zu viel eingeräumt habe; mag sein. Der Gegenßand bedarf noch einer genaueren Beleuchtung, deun mit bloßer Gegenrede ists acht gethan. ") Sckebnoth SOb und 33».? Ein Richtet daris nicht, wenn er weiß, daß die Zeugen ihn täuschen, etwa iweil dir Verantwortung auf diesen ruht, auf den Grun!tz «solches Zeugnisses erkennen. Ein Schüler (im Gericht), welcher'wahrnimmt, daß das Recht auf Sellien des Atmen gegen einen Reichen ist, darf nicht schweilgen. - ' Ein Sckiüler, welcher wabrnimmt, daß se» Lehrer (der Richter) sich geirrt hat, darf nicht schweigen, etwa um den' Spruch abzstwärten ustd nachher ihn umzustoßcn, damit ihm das Dertzienst zugeschrteben werde. Ein Schüler darf nicht dei Aufforderung seines Lehrers, wenn dieser auch als streng wahrheitsliebend bekannt ist. bei einem gerechten Anspruch Mitzeuge zu sein, Folge leisten, nicht einmal als stummer Zeuge austreten. Ein Kläger darf nicht absichtlich mehr fordern, al» ihm zukommr, um den Beklagten, der nur einen Theil einräumt, zum Eide, zu n-ihtge«, und dadurch auch zugleich ihm noch «inest andern.^Lid zuzuschieben; und eben so darf ein Beklagtet, dem ayf diese Weise mehr abgefordert wird, vor Gericht das Wanze ableugnen, blos um andern Eiden zu xnsgehen. > Drei Tbeilbaber an einer Forderung dürfen nicht in Kläger und zwei Zeugen sich itheilen. Die Richter dürfen nicht Herr Kläger und den Angt«— klagten, den Einen in Lumpest gehüllt und den Andern in Prachtkleidern vorlassen, sondern müssen ziemlich gleiche Kleider zur Bedingung machest. Der Richter darj keine Klggebeweise, ohne daß ver Verklagte zugegen jst, aunehMen, und der Kläger darf nicht seine Sache vocher dem Richter vorttagen. Alle diese Punkte werden von dem Satz: Halte-dich von Unwahrheit * *) fern, hergeleitet. Dasselbe gilt ton der Behandlung der Parteien und Zeugen. AuS Von Worten.: «Die beiden Männer*) sollen stehen u. s. re." wird gefolgert, daß die^Parteien (und auch die Zeuge,) eigentlich vor dem Richter stehen sollen; keinenfallS darf einer stehen und einer sitzen, so wie keine Ungletchhe t der persönlichen Behandlung, z. B. daß Einer ausführlich vertragen dürfe und dem Andern Kürze geboten werdsl statthaft!istf). Beim Anhören des Spruche» müssen jedenfalls die Parteien stehen. Bet alledem waren die Babylonier, ungeachtet dieser Strenge im Grundsast. doch nicht abgeneigt, den Gelehrten manche Rücksicht einzuräümen, was indeß hier und da Mißbilligung findet^. Zn Ver Ausübungwaren die Formen noch nicht ^u einer gleichmäßigen Bestimmtheit gelangt. Man war in - der Schule Rab'S ustd noch später über die Eidesformel )*) nicht klar, obwohl - ver- Eid schon im mosaischen Gesetz eine hohe Wichtigkeit hat. Einige wollen den Namen GotteS genau , wie bei .Abraham ausgesprochen haben, einig« halten jede Nebenbezeichnung Gottes für genügend; einige fordern, daß eine Thora, andere nur. daß die- Thephillin dabei in der Hand gehalten werden. Auch über den Gegenstand de- Streites, welcher einen Eid zu feisten verpflichte, waren Rab und Samuel, ungeachtet di^ Mischnah bereits klare Lehrsätze darüber ausgestellt, nicht einig*), ja auch Jochanan und -Simon b. Lakesch sprachen sich ver. V 2. M. 23,-7. - 4) Das. 39». 88b. a) 6. Mos. 39,-17. — *) Scheb. 30a. tU. - ») Das. 38b. — *) Das. 39.40.