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Jüdisches Volksblatt · 1854-01-01 · 14 (1854) · p. Seite 54

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Journal
Jüdisches Volksblatt
Volume
2 (1854-1855)
Issue
14 (1854)
Date
1854-01-01
Page
Seite 54 (sequence 2)
Language
German
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I 54 bunall wirk n. L seiner eigenllickei» Form z^sinnmenqesetzt auf f lgenke; Zeise: Jede ver Parteien «vähsi. einen Rich rer. »lese be den von den Parteien gewählten Rich.ter wLbl« r euren »rillen, mit rei» zusammen sie daS Gericht bilden. Hier rrm mit einige» Modisicationrn das Institut d r Schielsgerichte hervor Zwar ents^eidet bei vem rorze «annren' lonse n mup gesey n Haber Zusa nmeNsrtz es h vaS Sri La Viel Tribunale nicht vaS Gutdünken der Richter, br Spruch fein MolivirunL i^r d/ir RechtS- . und ist er da;er rechtskräftig; poch ist die nz dieses Gericns venra^smaßig' unv kommt erin tvr mrlich mit dem Schiedsgerichte! überein, daß eS vtn den Karteien gewählt ist, sie alio! ihr Recht in ibn» vollkomrlen vertreib fel en und zu ibnr Vertrauen faste l. Ein anderer charak eristifcher Zug der talmudischer Gericht ist. daß sie eile wesentliche Aufgabe darin erblicken, sick als Friedens zerichr;u coPftiluirew ES 'eg! d.'m r lichter ob, die Parteien zu ^inerv gütlichen Per leichc ai «zniordern und ke zu bewegen^ daß sie durch lbei veisen V erzicht aus ihr Recht sich einigest. Selbst wenn scdo l der R chrer einsiebk, a rf welcke .ScilfsiL daS Recht neu i, soll r noch einen gü lichew Ausgleich herbeizuführen-lsuchen:?en» die strenge GereLtigkelt arbitterr und eS schefvel dir -Unterliegende Partei mir Haß uhd Groll, hin 9*3 j n^irii it selbst die im Recht sich b.s ndende Partei was 'urch theilweises Aufgebcn Verl ren gehr, an den, E nbeit und Beschwichtigung a >f der andern Gele.- De Versuch eineS Vergleiches wild übrigens da zur gebierer schen Pstichr, w^ einer Partei ein Eld zuerka, nr wurv,. DaS stinkige -OrtSgerichi hält Sitzuni an gewtffeU" >en. und ist auf Borlav mg durch dei GerichlSviener Partei iverpstichlet. vor i >m zu erschein:». Die Mit glckder ein S solchen Gericht! müssen nicht lenrsamkeit »ander« auch tu richr in r Rech« fall an ein höbc:eS (gelehrter«) Gericht verschickt; di >rtsbehö Zweifel über einen nes Ge ichks an ein böber »uß die larrei vird unechtgeldlikb ertheilk.*) . oon der ersten Insanz.zur ZahLmg vererrtheilte Summe sogleich deponiren. Jeher Rechlsfpruch Ii *) st der * »ervfliLr r st nogöl ig baß »an h »m eine« lich nicht vsticknel. sein Ser^n te« Gew nur durch Gech ihren lade! osen, uneigen- Vertrauen des nüchigtn C '^rckhicr hervorragen und das N IkeS'ger ießen/^ Die Berp lichrung. Reclfi. zu sprechen, bet übrige ö jeder Rechtszel> hrre, so sich! die Partei an »bi wende und kein gelehrt r Richter imiOrte lebt. Bei S Imldsor. 'rungeü kann der Kläger nur lstcberzehung reS L llsgerich eS die Gezenparte vor ein gelehrteres und in a gemeinen Anseben stehend S Gericht bellinzen und muß d. ri> ihm dahin folgen; jeeo b unkersuchl ^rst die OckSbeh »ree, ob die Klage einigen Grund habe.! Zsi raS OrtSzu gebenden Bescheid, so wird Entscheidung wir > dann den Parteien von der de mikgelbeill. Ap »ellalion gezey den Ausspruch s Gericht sistdet statt; doch - die RechtSlehre ein. chtssprnch e'gemlich i ‘ ist. zu geben. ..Iele fa.it die Mischna -er Geiehne von sei» RechtSspruch zu erthe l eine eigne Profession damit }n befaffen >«niß einigen (SrfaJ rbe betreibt, der muß ZI n Ibcil der i nr tine Suetm rfür Lohn er Da er aber u ent Handwerke en (oaS Gesetze! sondern Jed so wurde bekomme; wer unentgeldlichch5 ge l eologie bildet, so t. die jedermann «heilte Rechtssvruch cht seiten geschah, abgerissen wurde, studium war ndm« xmann war veraltet. daß er für aber kein bestimm» cht sprechen. Ne- Die Verhandlung' ist mündlich unv stehen die Parteien einander gegenüber und tragen ihre Gründe dem Gerichte vor. Auf beiderseitiges Verlangen der Parteien werden ihre vorgebrachten Behauptungen und Einwendungen von einem Gerichtsschreiber schriftlich ausgenommen. Die Parteien können sich nicht durch Anwälte vertreten lasten, doch kann der Klager einen Bevollmächtigten, dem er das klagbar gewordene Object (die Schuld u. s. f.) cevirl, an seiner Stelle zum Gerichte senden. Der Richter darr nicht eine Partei in Abwesenkseit der andern anhören. da er hierdurch leicht zu deren Gunst gestimmt werden könnte. Er darf ferner nicht der Partei durch Fragen und Andeutungen zur Einrede verhelfen, ist aber die Partei nickt vermögend, ihre von dem Richter als gegründet anerkannte Einrede in einen gehörigen Zusammenbang zu bringen, so soll der Richter ihr nackbelfen; doch Muß dieses mir größter Vorsicht geschehen, damit er nicht als Vertreter der Partei erscheine. Es wird der Partei zur Belbringung der Beweise eine Frist (von dreißj^Tagen) gestattet; ist bis dabin der Beweis nicht beigebrckchi-. so wird das Unheil gesprochen und auf Bezahlung oder Eid, je nach der Ralur des vorliegenden RechlSfalle-, erkannt. — Der Pecht-spruch wird, nachdem die Parteien abneten und die Richter hierüber diSculiren. nach Mebrheir'der Stimmen gefällt. Das Unheil wird hieraus den wieder einlieiende» Parteien bekannt gemacht und auf Verlangen schriftlich abgefaßr. — Wenn die talmuvische Prozeßform zu einfach schein« und nichr allen Anforderungen einenach allen Dimensionen geregelten Gerichts« gangeS entspricht, so lieP auf der andern Seite ein bedeutender Dorther! in seinem stricken Verbleiben bei der' Anklagesorm, in der unmittelbaren Berührung der Parteien, in vem bald;u^ erfolgenden Spruche des Richters u««v der dadurch berbeigemhnen schnellen Beendigung des Prozesses.- Dieses mag wohl auch die Veranlassung gewesen sein, daß'römische Unterkhanen, um dem langsamen, rövtenden schriftlichen Prozesse auszuweichen, ibre Streitigkeiten vor jüdischen Gerichten auSmachten, welches Chrysostomus ats ein Höllenwerk verschrie, ohne zu ahnen, wo der Sitz des UebelS war. Dgl. Baba Mezia 69 a), wo auch in Babylon der Prozeß von Nichtjuden vor jüdischem Gericht. Anfragen und Antworten. 56. S. auS D. Hier und in einigen andern Gemeinden polnischen RiluS wird eS den Eltern nicht gestarret, der Leiche ihres ersten Rindes bei der Beerdigung zu folgen. Dielen ist dieses ein sehr empsindlicher Schmerz, der den Gebglt der ständigen Gerichte, als der großen und kleinen svnhedrien «c^ herrscht vieles Dunkel; nur von den weirer zu erwähnenden legislativen Richtern zu Jerusalem wird berichtrt, daß sie auS dem Temvrlschatze besoldet wurden. Im achten Iabrbnnden wurde die Einrichtung getroffen, daß in;eder Ge- «einde eine Kasse errichtet wnrbe. zu welcher jeder HauSvater beisteuerte und ans der das ständige Gericht seinen Gebalt bezog. In welchem Gegensätze dieses ganz« Lerfahren mit andern Gesetzgebungen, wie z. B. der athenienfischen. stehe, wo die Parteien vor Allem vor Beginn beS Prozesse« die GerichtSzelder (Pritanieen) erlegen mußten, sowie mit de» kostspieligen Prozeß' gange «nerer Zeit, iß leicht zu ^nrtheilen.

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