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Korrespondenzblatt des Verbandes der Deutschen Juden · 1912-10-01 · 12 (10.1912) · p. Seite 21

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Journal
Korrespondenzblatt des Verbandes der Deutschen Juden
Volume
6 (1912)
Issue
12 (10.1912)
Date
1912-10-01
Page
Seite 21 (sequence 21)
Language
German
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— 21 — b. Nach § 64 des Gesetzes vom 23. Juli 1847 ist die Errichtung einer konfessionell jüdischen Volksschule nur auf Antrag des Vorstandes der Synagogengemeinde zulässig. Entsprechendes gilt auch in den neuen Provinzen: vergl. z. B. Hannoversches Gesetz vom 30. September 1842 § 38 „Zulassung", Kurhessische Verordnung vom 30. Dezember 1823 § 12 „steht den Juden frei", Dänisches Gesetz (Holstein) vom 14. Juli 1863 § 18 „die Juden sind befugt", Verordnung (Schleswig) vom 8. Februar 1854 § 28 „die Juden sind befugt". Dieser gesetzliche Zustand hat sich bewährt. Der Beschluss des Abgeordnetenhauses vom 13. Mai 1904 zu 2 c wollte denn auch der Minderheit nur einen Anspruch auf Einrichtung einer besonderen Konfessionsschule gewähren. c. Die Minderheitsrechte andererseits, die in den §§ 20 Abs. 7, 23 den evangelischen und den katholischen Minderheiten eingeräumt sind, werden im Entwurf den jüdischen Minderheiten versagt. "Wir glauben, den berechtigten Anspruch erheben zu können, dass uns entsprechende Minderheitsrechte eingeräumt werden. d. Allerdings erachten wir die Vorschriften, wie sie in § 20 Abs. 7, § 23 vorgeschlagen sind, selbst wenn man sich hierbei auf den Boden^des Schulkompromisses stellen will, insofern nicht für zweckmässig, als darin lediglich einer Zahl von Erziehungsberechtigten, ohne, jede Kontrolle einer ständigen Behörde, das Recht gegeben ist, die Schulverbände zu kostspieligen neuen Einrichtungen zu zwingen, während doch möglicherweise die Kinder der Antragsteller in kurzer Zeit aus der neuerrichteten Schule scheiden und die Erziehungsberechtigten der nächsten Generation von Kindern die neue Einrichtung gar nicht wünschen, aber nicht mehr in der Lage sind, sie rückgängig zu machen. Dies Verfahren ist im Schulkompromiss nicht vorgesehen. Daher wünschen wir die Gewährung jener Minderheitsrechte mit der Massgabe, dass sie uns zustehen, wenn die erforderliche Zahl' von Erziehungsberechtigten jüdischer Schulkinder und der Vorstand der jüdischen Gemeinde übereinstimmend die Einrichtung einer konfessionellen Schule beantragen. e. Als eine Kränkung empfinden wir die Bestimmung des § 2i Abs. 2, dass etwa errichtete jüdische Volksschulen „ausschliesslich für die jüdischen Kinder" bestimmt sein sollen. Allerdings findet sich eine ähnliche Bestimmung im Gesetz vom 23. Juli 1847; dort war sie erklärlich, weil im Anschluss an Vorurteile der früheren Zeit jenes Gesetz auch in anderen Beziehungen den Juden noch nicht die volle staatsbürgerliche Gleichberechtigung brachte. Nachdem aber inzwischen durch die preussische Verfassung und durch Reichsgesetz jene Schranken beseitigt sind, nachdem öffentliche jüdische Volksschulen unter Aufsicht der staatlichen Behörden seit vielen Jahrzehnten in ordnungsmässiger "Wirksamkeit gewesen sind, nachdem an vielen hohen und niederen Schulen dauernd auch christliche Schüler von jüdischen Lehrern unterrichtet worden sind, nach allen diesen Vorgängen würde die Aufnahme jener Vorschrift in das neue Gesetz, wodurch sie sogar auf Landesteile ausgedehnt würde, in denen sie gegenwärtig nicht gilt, eine öffentliche Herabsetzung der jüdischen Religion, der jüdischen Volksschullehrer und der jüdischen Schulkinder enthalten. Gleichzeitig

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