Korrespondenzblatt des Verbandes der Deutschen Juden
- Journal
- Korrespondenzblatt des Verbandes der Deutschen Juden
- Volume
- 6 (1912)
- Issue
- 12 (10.1912)
- Date
- 1912-10-01
- Page
- Seite 19 (sequence 19)
- Language
- German
- Belongs to
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- 19 — I aus wird man soweit gehen können, zu behaupten, dass etwa der Volksschulunterricht als Ganzes eine Einrichtung sei, welche mit der Religionsübung im Zusammenhange stehe. Der Volksschulunterricht steht nach der Verfassung nicht „mit der Religionsübung im Zusammenhang", sondern die konfessionellen Verhältnisse sind nur „möglichst zu berücksichtigen". Hiernach gibt der obige Satz der Begründung ein schiefes Bild, d. Wir beantragen, unter Streichung des § 5t Abs. 2 und des § 24 Abs. 1 allgemein für alle Volksschulen zu bestimmen: „Die Auflösung vorhandener Volksschulen erfolgt auf Antrag des Schulverbands durch den Unterrichtsminister. Die Auflösung einer Volksschule, an welcher Lehrkräfte eines einzelnen Glaubensverbands anzustellen waren, ist, falls im letzten Kalenderjahr mindestens zwölf Schulkinder desselben Glaubensverbands mit Einschluss der Gastschulkinder die Schule besucht haben, nur zulässig, wenn gleichzeitig der Schulverband für den Religionsunterricht der Schulkinder dieses Glaubensverbands an einer öffentlichen Volksschule durch eine dort angestellte Lehrkraft dieses Glaubensverbands sorgt. Ueber das Vermögen der aufgelösten Schule wird von der Schulaufsiehtsbehörde nach Anhörung der Vorstände der bisher beteiligten Glaubensgemeinden und der sonstigen bisher Beteiligten Bestimmung getroffen. Die Vorschrift des § 5 findet entsprechende Anwendung."