Korrespondenzblatt des Verbandes der Deutschen Juden
- Journal
- Korrespondenzblatt des Verbandes der Deutschen Juden
- Volume
- 6 (1912)
- Issue
- 12 (10.1912)
- Date
- 1912-10-01
- Page
- Seite 18 (sequence 18)
- Language
- German
- Belongs to
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— 18 - Ordnung" nur als Uebergangsvorschrift oder als dauernde Vorschrift gemeint ist. Nach der Begründung Seite 102 scheint sie als.dauernde gemeint zu sein, würde aber dann unseres Eräcbtens in unvereinbarem Gegensatz zu §§ 20, 23, 24 Abs. 3 stehen,! weil, sobald die Schulverbände oder eine Minderheit eine neue Schule der in den erwähnten Paragraphen bezeichneten Art errichten würden, der Unterrichtsminister die so errichtete Schule gemäss § 51 Abs. 2 jederzeit einseitig wieder aufheben könnte. Auch würde, wenn ein Schulverband nach § 24, Abs 1 beschliessen sollte, eine vorhandene jüdische Volksschule zu erhalten, der Unterrichtsminister sie trotzdem nach § 51 Abs. 2 auflösen können. Andererseits scheint die Bestimmung des § 51 Abs. 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 1 darauf hindeuten zu sollen, dass gerade nur in Ansehung jüdischer Volksschulen die Schulverbände das Recht haben sollen, deren Auflösung zu beantragen, dass dagegen in Fällen christlichkonfessioneller Schulen, auch wenn die Zahl der sie besuchenden Kinder eine sehr geringe ist, den Schulverbänden nicht das Recht zustehen soll, auch nur einen Antrag auf Aufhebung dieser Schulen zu stellen. Hierzu kommt, dass in der Schuldeputation oder dem Schul vorstand, die über die Aufhebung kleinerer jüdischer Schulen zu beraten und einen etwaigen Antrag des Schulverbands auf Aufhebung dieser Schulen vorzubereiten hätten, in der Regel kein Vertreter des jüdischen * Glaubensverbands zum Wort kommen würde, da nach § 28 Abs. 1 Nr. 6, § 31 Abs. 8 die Mitgliedschaft eines Vertreters der jüdischen Glaubensgemeinde an viel engere Bedingungen geknüpft ist, als die Zulassung der christlichen Geistlichen. b. Auffällig ist auch die Ausführung der Begründung Seite 67: „Die bürgerlichen Gemeinden können nach der Verfassungsurkunde nicht gezwungen werden, besondere jüdische Schulen einzurichten. Es muss ihnen freigestellt werden, die vorhandenen zn erhalten oder ihre Auflösung zu beantragen. Tun sie ersteres, so bestimmt die Schulaufsichtsbehörde später übdr ihren Fortbestand ....." Nach letzteren beiden Sätzen scheint es beinahe, als wenn im Sinne des Entwurfs der § 24 Abs. 1 die Uebergangsbestimmung und der § 51 Abs. 2 die dauernde Regelung dieses Gegenstandes enthalten sollen. c. Uebrigens ist die Behauptung, dass nach der Verfassungsurkunde die bürgerlichen Gemeinden nicht gezwungen werden können, besondere jüdische Schulen einzurichten, nur dann richtig, wenn man überhaupt von der Ansii*t ausgeht, dass die Verfassung nichts darüber vorschreibt, dass konfessionelle Schufen zu errichten sind. Denn in der Verfassungsurkunde steht auch nichts darüber, dass die bürgerlichen Gemeinden gezwungen werden können, besondere christlich - konfessionelle Schulen einzurichten. Vielmehr bestimmt Artikel 25 der Verfassung nur, dass die Gemeinden und ergänzungsweise der Staat Mittel zur Errichtung usw. „der öffentlichen Volksschule" aufzubringen haben, und Artikel 24 enthält nur die Vorschrift, dass bei der Errichtung der öffentlichen Volksschulen die konfessionellen Verhältnisse möglichst zu berücksichtigen seien, nicht, dass nur die christlichen Religionen zu berücksichtigen s«ien. Selbst nicht vom Standpunkt des neuen Entwurfs, geschweige denn vom Standpunkt der Verfassung