Mannheim
Compact Memory

Korrespondenzblatt des Verbandes der Deutschen Juden · 1912-10-01 · 12 (10.1912) · p. Seite 13

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Korrespondenzblatt des Verbandes der Deutschen Juden
Volume
6 (1912)
Issue
12 (10.1912)
Date
1912-10-01
Page
Seite 13 (sequence 13)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
97% known words query
IRI
…/4908657-6349534-6349576--177-4908817
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

- 13 — der Regierung bezüglich der kleineren evangelischen Glaubensgemeinschaften (Herrenhuter, Altlutheraner, Mennoniten usw.) ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass in dieser Beziehung der Entwurf der Sohulaufsichtsbehörde überlasse „bei Besetzung der Schulstellen in geeigneter "Weise auf die obwaltenden Verhältnisse Rücksicht zu nehmen"; dies wäre zweifellos auch bei Berücksichtigung dor verschiedenen am Orte vertretenen Richtungen der Juden entsprechend zur Anwendung gekommen. Auch bei diesem Punkte enthielten daher die Anträge des Verbandes keinerlei religiöse Parteinahme nach der einen oder anderen Richtung, sondern waren lediglich bestimmt und geeignet, allen jüdischen Gemeinden in möglichst weitem Umfang das Recht zu sichern, die betreffenden . Einrichtungen nach ihrem Wunsche zu gestalten. "Was nun vollends die Bedenken des obligatorischen Religionsunterrichts und der Schaffung einer Organisation (Cahn meint hiermit eine Gesamtorganisation für die preussischen Juden) anlangt, so waren sie ganz haltlos. Beide Fragen standen gelegentlich des Schulgesetzentwurfs überhaupt nicht zur Entscheidung, und nur das blinde Misstrauen, das Cahn dem Verband der Deutschen Juden entgegenbringt, lässt erklärlich erscheinen, dass er diesen im Verdacht hatte, bei dieser Gelegenheit nach jenen Richtungen wirken zu wollen. Wäre es wahr, dass die Anträge des Verbandes nach dieser Richtung gewirkt hätten, so hätten die ursprünglichen Anträge der Separatisten gerade durch die von ihnen beigefügten „Kautelen" eher noch mehr nach gleicher Richtung wirken müssen. Wie die Zulässigkeit der Einrichtung jüdischen Religionsunterrichts an einigen christlichen Volksschulen zu einer Gesamtorganisation der preussischen Juden führen sollte, ist unerfindlich. Die Auswahl der Religionslehrer war in keiner Weise beschränkt; mithin konnten von Seminarien aller Richtungen Lehrer angestellt werden. Irgend eine Zentralisation in dieser Beziehung oder Aufstellung irgend welcher Normen für den Inhalt der zu vertretenden Lehrmeinungen war auch nicht im entferntesten in Anregung gebracht worden. Bezüglich des obligatorischen Religionsunterrichts bestehen bekanntlich sehr erhebliche Meinungsverschiedenheiten unter den Juden, so dass selbstverständlich auch innerhalb des Verbandes beide Meinungen vertreten sind. Bei der Beratung des Volksschulgesetzes aber hatte der Verband bereits vor jenen Einwirkungen der Separatisten auf den Abgeordneten Marx mit voller Deutlichkeit öffentlich in seiner Eingabe vom 9. April 1906 und unter der Hand z. B. bereits in einem dem Abgeordneten Peltasohn am 15. Februar übermittelten Antragsentwurf (also noch vor der Kommissionsberatung der betreffenden Bestimmungen) hervorgehoben, dass es ihm genüge, wenn der § 21 auch nur dann angewendet werde, wenn „dauernd zur Teilnahme am jüdischen Religionsunterricht'bereite 12 Kinder in dor Schule vorhanden sind." Hier war also ausdrücklich darauf hingewiesen, d?ss dem Verband jede Absicht fernlag, durch seine Anträge zum Volksschulgesetz in der Richtung eines Zwangs zur Teilnahme am Religionsunterricht zu wirken. Auch der oben erwähnte in der dritten Lesung gestellte gemeinsame Antrag hätte in dieser Beziehung nicht das Mindeste am bisherigen Rechtszustand geändert.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.