Korrespondenzblatt des Verbandes der Deutschen Juden
- Journal
- Korrespondenzblatt des Verbandes der Deutschen Juden
- Volume
- 6 (1912)
- Issue
- 12 (10.1912)
- Date
- 1912-10-01
- Page
- Seite 12 (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
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- 12 — Die Eingaben der Separatisten aber, in denen sie denselben Antrag stellten, desson Stellung sie jetzt dem Verband vorwerfen, datieren vom 8. Januar 1906. Also fünf Wochen, nachdem man sich mit der Angelegenheit beschäftigt hatte, war man sich noch nicht klar, dass gegen die eigenen Anträge schwere Bedenken bestanden! Spricht dies sehr für die Ueberlegtheit des ganzen Vorgehens? Diese nachträglich hervorgetretenen Bedenken, in denen wohl der wahre — aber seinerzeit dem Verband nicht bekannt gewordene — Grund des Widerstandes der Separatisten gegen die Verbandsanträge lag, bestanden nach Cahn (S. 45) darin, dass ein etwa an christlichen Volksschulen eingerichteter jüdischer Religionsunterricht vermutlich nicht einen Unterricht in -der hebräischen Sprache eingeschlossen haben würde, und dass ein Religionslehrer, dem auch anderweiter Unterricht an der .christlichen Volksschule übertragen worden wäre, zum Schreiben am Sabbath genötigt gewesen wäre, wenn dieser anderweite Unterricht dies erforderlich gemacht hätte. Ausserdem scheint Cahn angenommen zu haben, dass, wenn die bürgerliche Gemeinde berechtigt erklärt würde zur Einrichtung jüdischen Religionsunterrichts an christlichen Volksschulen, „die Ausgestaltung jenes Unterrichts zum obligatorischen und die Schaffung einer Organisation als Folgen teils unausbleiblich, teils mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten" seien; hierauf wenigstens wurde (Cahn S. 92) der Abgeordnete Marx.von den Separatisten kurz vor der entscheidenden dritten Lesung hingewiesen. Die ersteren beiden Bedenken erscheinen nicht durchschlagend, weil nach Lage der Verhältnisse e3 für eine bürgerliche Gemeinde völlig aussichtslos wäre, einen jüdischen Religionsunterricht im Gegensatz zu dem entschiedenen Willen der betreffenden jüdischen Gemeinde einzurichten, denn ein solcher Religionsunterricht würde, nicht die genügende Zahl von-Teilnehmern finden. Auch ist bisher nicht bekannt geworden, dass die bürgerlichen Gemeinden sich in geradezu unwiderstehlicher Weise dazu drängen, auf ihre Kosten jüdischen Religionsunterricht erteilen zu lassen. Daraus ergibt sich, dass die betreffende jüdische Gemeinde, auch wenn dies nicht im Gesetz steht, tatsächlich die Macht hätte, die Erteilung jüdischen Religionsunterrichts an christlichen Volksschulen zu verhindern, wenn dieser in einer Weise erteilt würde, der ihren religiösen Anschauungen in wesentlichen Beziehungen widerspricht. Ist dies' aber richtig, so wäre es jeder jüdischen Gemeinde unbenommen geblieben, so zu handeln, wie sie nach eigener Erschliessung für richtig gehalten hätte. Diejenigen Gemeinden, für welche jene Cahnschen Bedenken durchschlagend gewesen wären, hätten bei ihrer bürgerlichen Gemeinde keinen Antrag auf Einrichtung eines solchen Religionsunterrichtszu stellen brauchen, wären also durch Annahme des vom Verband befürworteten Antrags in keiner Weise benachteiligt worden: den anderen Gemeinden dagegen, welche trotz jener Bedenken die Erteilung eines jüdischen Religionsunterrichts an-tler christlichen Volksschule und die Möglichkeit auch anderweiter Beschäftigung jüdischer Lehrer an diesen Volksschulen vorgezogen hätten, würde auch der letztere Weg offen gestanden haben. Ueberdies war in der Begründung (S. 62) zum Gesetzentwurf seitens