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Korrespondenzblatt des Verbandes der Deutschen Juden · 1912-10-01 · 12 (10.1912) · p. Seite 11

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Journal
Korrespondenzblatt des Verbandes der Deutschen Juden
Volume
6 (1912)
Issue
12 (10.1912)
Date
1912-10-01
Page
Seite 11 (sequence 11)
Language
German
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— 11 — Dieser Antrag, welcher gedruckt zur Verteilung gelangte, hatte die Billigung eines Vertreters der Regierung erhalten, und war unterzeichnet von den Abgeordneten Marx (Zentrum), Cassel (Freis. Volkspartei), v. Heydebrand (deutsch-konservativ), Peltasohn (Freis. Vereinigung), Schiffer (nationalliberal), Frhr. v. Zedlitz und Neukirch (freikonservativ). Es lag mithin Einstimmigkeit der Führer aller Parteien und der Regierung vor. Die Separatisten aber, welche nun nicht mehr Fassungsbedenken vorschützen konnten, teilten dem Abgeordneten Marx mit, dass sie sachlich den Antrag nicht wünschten (Cahn S. 91), bewogen ihn, gegen seinen eigenen Antrag zu sprechen and zu stimmen und verhinderten so dessen Annahme. Dies der unstreitige Tatbestand. Herr Cahn aber, der nach S. 36 „sine ira et studio" schreiben will, sagt (S. 39) — vielleicht doch nicht ganz sine studio —: „Wenn also der Verband der Deutschen Juden in seinem Berichte die Sache so darstellt, als wären seine Bestrebungen zur Herbeiführung der erwähnten Qleichberechtigung daran gescheitert, dass von unserer Seite nicht dasselbe Ziel angestrebt und festgehalten wurde, so befindet er sich hiermit im Irrtum." ' Auch in dieser Beziehung macht nun Herr Cahn dem Verband wegen dessen Verhakens heftige Vorwürfe. Soll aber in der Tat glaubhaft sein, es könne etwas so besonders Tadelnswertes und den religiösen Parteigängern des Herrn Cahn Abträgliches darin liegen, wenn der Verband denselben Antrag durchzuzetzen suchte, den jene Parteigänger des Herrn Cahn selbst ursprünglich gestellt hatten? Herr Cahn gibt (S. 37) als Grund der Veränderung der Stellungnahme seiner Parteigänger an, dass sie ursprünglich der Meinung gewesen seien, den Gesetzesbestimmungen könne eine Gestaltung gegeben werden,die bei der Wahl und Bestellung des jüdischen Religionslehrers die Gefährdung des religiösen Standpunktes ausschliessen würde. Dies habe sich dann als nicht erreichbar erwiesen. — Aber auch dies ist nicht übeizeugend, denn erstens waren die von den Separatisten in ihren Eingaben gestellten Anträge auf Anwendung des § 21 nicht als bedingt durch Annahme jener weiteren Anträgo bezeichnet, und zweitens mussten die Antragsteller sich von vornherein klar sein, dass die von ihnen bezüglich der Auswahl der jüdischen Religionslehrer gestellten Anträge eine Aufnahme in das Gesetz unter keinen Umständen finden konnten, da auch den christlichen Gemeinden entsprechende Rechte grundsätzlich nicht vom Staat eingeräumt werden. Herr Cahn führt denn auch an (S. 44, 90), abgesehen hiervon hätten sich noch nachträglich eine Anzahl schwerer Bedenken ergeben. Dass dies erst nachträglich geschehen, entschuldigt er (S. 45) damit, es sei Gefahr im Verzug gewesen, da der Gesetzentwurf am 2. Dezember 1905 eingebracht worden, am 11. Dezember im Abgeordnetenhaus in erster Lesung beraten worden sei und man habe gewärtig sein müssen, dass die Kommission bald^an ihre Arbeit herantreten würde; infolge der beschleunigten Ausarbeitung der Eingabe, seien daher manche Konsequenzen erst später klar erkannt worden.

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