Korrespondenzblatt des Verbandes der Deutschen Juden
- Journal
- Korrespondenzblatt des Verbandes der Deutschen Juden
- Volume
- 6 (1912)
- Issue
- 12 (10.1912)
- Date
- 1912-10-01
- Page
- Seite 10 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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- 10 — zu einem von der Synagogengemeinde eingerichteten Religionsunterricht einen Beitrag zu zahlen entsprechend dem, der für Volksschulen zu zahlen ist, die von 4er Sjnagogengemeinde unterhalten werden (§ 24 Abs. 4). Die Delegierten der separatistischen Verbände, welche diesen Kommissionsbeschluss aus sachlichen — unten zu erörternden Gründen — zu Fall bringen wollten, benutzten als Handhabe hierzu ein von ihnen behauptetes i— in "Wahrheit nicht vorhandenes (siehe Anmerkung) — Fassungsversehen. Cahn (S. 90) bemerkt: „Zur Aenderung des Schif ferschen Antrages" (gemeint: Kommissionsbeschluss zweiter Losung) „bedurfte es, wie die Sache lag, nicht der. Hervorhebung dieses ideellen Gesichtspunktes als unseres Motives. Es genügte, dass wir die Regierung und auch einige führende'Persönlichkeiten des Abgeordnetenhauses darauf hinwies än, dass aus den angeführten äusseren Gesichtspunkten die redaktionelle Aenderung sich als notwendig darstella" Auf Veranlassung der Separatisten €lso wurden bei der zweiten Lesung des Plenums gemäss einem Antrage des Zentrumsabgeordneten Marx der § 24 Abs. 4 der Kommissionsbeschlüsse gestrichen und mit ihm die Bezugnahme auf § 21. Uebernommen wurde nur in den Abs. 2 des § 24 (jetzt § 40) die oben erwähnte im bisherigen Abs. 4 enthaltene Bestimmung über Beitragsleistung. Unrichtig ist die wiederholte Behauptung Cahns (S. 42, auch S. 44 und ü6), dass gegen Ende Januar die letztere Bestimmung über eine Verpflichtung des Schulverbands zu einer Beitragszahlung für den jüdischen Religionsunterricht (§ 40 Abs. 2 Satz 2 des jetzigen Gesetzes) aus den Anregungen der Delegierten der separatistischen Vereine hervorgegangen sei. Sie war kein Teil des mit Zustimmung jener Delegierten Ende Januar festgestellten und demnächst als Antrag Heydebrand-Zedlitz-Frie^dberg eingebrachten Kompromissantrags, sondern war, nachdem die bevorstehende Einbringung jenes Kompromissantrags bereits feststand, erst nachträglich (13. Februar 1906) vom Verband angeregt und dann als Antrag Schiffer eingebracht und von der Kommission angenommen worden. Gerade dies war wohl der wesentlichste der geringen Fortschritte gegenübt r dem früheren Recht, die im Gesetz schliesslich stehen blieben. Vom Verband der Deutschen Juden ist dieser Fortschritt erreicht worden. Nachdem also, wie erwähnt, die Separatisten veranlasst hatten, dass der durch die Kommissionsbeschlüsse erlangte Fortschritt — abgesehen von jener Beitragspflicht — bei der zweiten Lesung im Plenum wieder rückgängig gemacht war. gelang es dem Verband von neuem, für die dritte Lesung des Plenums die Einbringung eines Antrages zu veranlassen, welcher in etwas anderer Fassung sachlich den Kommissionsbeschluss ungefähr wiederherstellte. gehabt hatten. Cahn (S. 103) fordert den Verband auf, den von ihm in dieser Beziehung gemachten Fehler einzugestehen. Jene Ansicht Cahns beruht aber auf unrichtiger Auslegung io8!.-- °immiSsi0nsbesch}nsses: denn "eben § 21 Abs- *. welcher den Fall der Mindestzahl von Ii Kindern in einer für die Judeu günstigeren Weise als das frühere Recht regelte, blieb die allgemeine auch bezüglich des jüdischen Religionsunterrichts an christlichen Schulen auf das bisherige Recht verweisende Bestimmung des § 24 Abs. 2 stehen, welche also — da sie irgend einen anderen Sinn nicht mehr haben konnte — auf die Fälle zur Anwendung gekommen wäre, in denen weniger als 12 jüdische Kinder vorhanden waren.