Korrespondenzblatt des Verbandes der Deutschen Juden
- Journal
- Korrespondenzblatt des Verbandes der Deutschen Juden
- Volume
- 6 (1912)
- Issue
- 12 (10.1912)
- Date
- 1912-10-01
- Page
- Seite 9 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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— 9 — i Der Regierungsentwurf hatte bezüglich christlicher religiöser Minderheiten in christlichen Volksschulen bestimmt, dass, wenn die Zahl der Schulkinder der Minderheit dauernd mindestens zwölf betrage, für diese ein besonderer Religionsunterricht einzurichten sei (§?1 Abs. 1), und dass, wo anderweite Beschaffung dieses Unterrichts mit Schwierigkeiten verbunden, eine Lehrkraft der religiösen Minderheit angestellt werden dürfe, we'che auch mit der Erteilung anderweiten Unterrichts zu betrauen sei (§21 Abs. 3). Dagegen war bezüglich jüdischer Minderheiten in christlichen Volksschulen bestimmt: „Den Schulverbänden bleibt überlassen, da, wo es bisher geschehen ist, für den Religionsunterricht der jüdischen Kinder nach Massgabe des § 21 zu sorgen" (§ 21 Abs. 4). Der Verband der Deutschen Juden beantragte in seinen Eingaben vom 10. Dezember 1905 und 7. Januar 1906, den für christliche Minderheiten anwendbaren § 21 unbeschränkt als auch für jüdische Minderheiten anwendbar zu erklären; in der letzteren Eingabe waren ferner einige — hier nicht interessierende — Anträge auch für den Fall gestellt, dass die Minderheit weniger als 12 Kinder betrage. Uebereinstimmend stellten auch der „Bund gesetztreuer jüdischer Lehrer Deutschlands" und die „Freie Vereinigung für die Interessen des orthodoxen Judentums" in ihren Eingaben vom 8. Januar 1906 den Antrag auf Anwendung aller Bestimmungen des § 21 nach auf jüdische Minderheiten, nur dass sie hinsichtlich des Abs. 3 des § 21 — ohne jeden Anlass, da auch § 24 Abs. 4 eine entsprechende Beschränkung nicht enthielt — sofort sich selbst unterboten^indem sie für den Fall, dass die Anwendung des Abs. 3 nicht tunlich sei, anderweite Vorschläge machten. Nach Angabe Cahns (S. 38, 39) wurde seitens der bejden zuletzt genannten Vereinigungen der bisherige Standpunkt aufgegeben —/selbstverständlich ohne Mitteilung an den Verband — im Anschluss an die Von ihnen in der Zeit vom 11. —31. Januar 1906 mit der Regierung und den Parteiführern geführten Verhandlungen. Trotzdem gelang es» dem Verband, gegen den Widerspruch der Regierung seine Anträge, wenn auch nicht ganz, so doch insoweit durchzusetzen, dass die Kommission des Abgeordnetenhauses in zweiter Lesung (28. April 1906) beschlösse es sei bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 den Schulverbänden gestattet (also auch, wo es bisher noch nicht geschehen), für den Religionsunterricht nach Massgabe des § 21 Abs. 1 und 3 zu sorgen;*) täten sie dies nicht, eo hätten sie *) Cahn (S. 89) behauptet ein Versehen des Verbandes, welches darin bestellen soll, dass infolge eines Antrages Schiffer in den Beschlüssen der ersten Lesung der Kommission nicht auf Abs. 3 des § 21 mit verwiesen sei. Erstens ist der von Schiffer gestellte Antrag nach dessen eigener Fassung eingebracht worden, so dass an der Fassung der Verband unschuldig ist. Zweitens war die Fassung Schiffers nur eine zweideutige. Drittens hat der Verband dafür gesorgt, dass jene zweideutige Fassung der ersten Kommissionslesung bei der zweiten Kommissionslesung durch Klarstellung verbessert wurde.! ' Cahn (S. 88, 80) behauptet ferner, der oben erwähnte Kommissionsbeschluss zweiter Lesung sei kein Fortschritt, sondern ein Rückschritt gewesen, da er durch Bezugnahme auf §21 das Becht der Schul verbünde an die Mindestzahl von 12 Kindern geknüpft habe, während nach bestehendem Becht die Schulverbände schon bei geringerer Kinderzahl jenes Becht \