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Korrespondenzblatt des Verbandes der Deutschen Juden · 1912-10-01 · 12 (10.1912) · p. Seite 6

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Journal
Korrespondenzblatt des Verbandes der Deutschen Juden
Volume
6 (1912)
Issue
12 (10.1912)
Date
1912-10-01
Page
Seite 6 (sequence 6)
Language
German
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- 0 — Der Verband stellte hierzu die in Anlage 2 abgedruckten Anträge. Das jetzige Gesetz (§ 40 Abs. 1 Satz 1, oben zu 1 abgedruckt) belässt es bei den früher geltenden Bestimmungen und enthält nur für die neuen Provinzen mindestens einzelne derselben) eine Verbesserung durch Ausdehnung der altpreussischen Bestimmung über einen von der bürgerlichen Gemeinde zu leistenden Beitrag auf die neuen Provinzen. Aus Vorstehendem und dem Inhalt der Anlage 2 ergibt sich: a. Der § 24 Abs. 2 des Entwurfs enthielt zum Teil einen Fortschritt gegenüber dem früheren Recht; insofern nämüch der Schul verband (also unter Fortfall beschränkender Bedingungen des früheren Rechts) die Errichtung einer jüdischen Schule beantragen konnte. Der § 24 Abs. 2 enthielt zum andern Teil einen Rückschritt gegenüber dem früheren Recht, insofern die jüdische Gemeinde gegen den Willen des Schulverbands nicht die Errichtung einer jüdischen Schule verlangen konnte. ■ b. Die Anträge des Verbandes in der Denkschrift v. 7. Januar 1906 versuchten den ersteren Fortschritt beizubehalten, den letzteren Rückschritt möglichst einzuschränken. Die beantragte entsprechende Anwendung des § 23 des Entwurfs (§ 39 des Gesetzes) hätte bei einer genügenden Zahl von Kindern — deren Erreichung in den grösseren Städten, für welche allein unter den heutigen Verhältnissen die Bestimmung praktisch werden kann, nicht ausserhalb der Möglichkeit liegt — eine Neuerrichtung selbst gegen den Willen des Schulverbandes gestattet. Der zu f 3 gestellte Antrag (Anlage 2) Hess die Neuerrichtung auch bei einer geringen Zahl von Kindern zu, hier allerdings — in Anlehnung an den Vorschlag der Regierung — nur mit Zustimmung des Schul Verbands; doch war nach den bisherigen Erfahrungen zu erwarten, dass diese Zustimmung in vielen Fällen beschaffbar sein t werde, zumal ,— was durch die beantragte Bestimmung nicht ausgeschlossen war (Herr Cahn scheint dies zu übersehen) — gegen ein Abkommen mit dem Schulverband über freiwillige Zahlung eines Zuschusses seitens' der jüdischen Gemeinde. c. Gegenüber dem Vorschlag des Entwurfs, wonach auch gegen den Willen der jüdischen Gemeinde der Schulverband jüdische Schulen errichten konnte, suchte der Verband — um antisemitische Schikanen abzuschneiden — den früheren Rechtszustand aufrechtzuerhalten, wonach die Errichtung nur mit Einverständnis der jüdischen Gemeinde erfolgen könne. Da hiernach für jede jüdische Gemeinde das Recht der Selbstentschliessung gewahrt war, können weder Anhänger noch Gegner der Neuerrichtung jüdischer Schulen sich mit Grund hierüber beschweren. d. Uebrigens ist die ganze Bestimmung zur Zeit wenig praktisch, denn in den letzten Jahrzehnten, sowohl vor wie nach dem Schulgesetz, sind neue jüdische Volksschulen nur in sehr seltenen Fällen gegründet worden. Auch auf diesem Gebiet ist es schliesslich bei dem früheren Rechtszustand geblieben (mit der oben erwähnten finanziellen Verbesserung für die neuen Provinzen). Der Unterschied zwischen jenem früheren Rechtszustand und dem-

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