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Korrespondenzblatt des Verbandes der Deutschen Juden · 1912-10-01 · 12 (10.1912) · p. Seite 5

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Journal
Korrespondenzblatt des Verbandes der Deutschen Juden
Volume
6 (1912)
Issue
12 (10.1912)
Date
1912-10-01
Page
Seite 5 (sequence 5)
Language
German
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lösung zu führen, der Zustimmung des Ministers bedurfte (§ 51 Abs. 2). Es sollte mithin der Minister auch ohne Zustimmung der bürgerlichen Gemeinde die Auflösung herbeiführen können, die bürgerliche Gemeinde aber nur mit Zustimmung des Ministers. b. Der Verband hat sich in zwei Eingaben gegen jenen Vorschlag des Entwurfs erklärt mit Ausführungen, die keinerlei andere Deutung zulassen, als dass dies geschah, weil der Entwurf die Auflösung zu sehr begünstige, und der Verband hat beantragt, es solle eine Auflösung nur „auf Antrag des Schulverbands durch den Unterrichtsniinister" erfolgen dürfen (Eingabe v. 7. Januar 1906). c. Nach dem jetzigen Gesetz (§ 65 Abs. 2) kann die Auflösung einseitig durch den Minister angeordnet werden. Hiernach ist der jetzige Rechtszustand zwar etwas besser als der im Entwurf beabsichtigte, da das jetzige Gesetz dem Schulverband keine ausdrückliche Anregung zur Stellung eines Auflösungsantrag3 gibt. Andererseits ist er zweifellos schlechter als der vom Verband beantragte, denn selbstverständlich ist eine grössere Sicherung gegen Autlösung gegeben, wenn Schulverband und Minister übereinstimmen müssen, als wenn der Minister allein die Auflösung anordnen kann. 6. Herr Cahn schreibt sich das Verdienst zu, die Fassung des jetzigen Gesetzes massgebend beeinflusst zu haben. Die Behauptung, dass er durch Herbeiführung dieser Fassung die jüdischen Schulen besser vor Auflösung geschützt habe, als dies durch die vom Verband der Deutschen Juden beantragte Fassung geschehen wäre, widerspricht hiernach den klaren Tatsachen. 2. Neuerrichtung jüdischer Volksschulen. ♦ In den altpreussischen Provinzen galten §§ 64 tf. Ges. v. 23. Juli 1847; in den neuen Provinzen etwas abweichende Bestimmungen, deren Wiedergabe hier zu weit führen würde. Der für die Voraussetzungen! der Errichtung einer öffentlichen jüdischen Volksschule in Altpreussen massgebende § 64 Satz 2 Ges. v. 23. Juli 1847 lautet: „Ist in einem Orte oder Schulbezirke eine an Zahl und Vermögensmitteln hinreichende christliche und jüdische Bevölkerung vorhanden, um auch für die jüdischen Einwohner ohne deren Ueberbürdung eine besondere öffentliche Schule anlegen zu können, so kann, wenn sonst im allgemeinen Schulinteresse Gründe dazu vorhanden sind, die Absonderung der Juden zu einem eigenen Schulverbande auf den Antrag des Vorstandes der Synagogengemeinde angeordnet werden". Der Regierungsentwarf eines Volksschulgesetzes bestimmte hierüber in § 24 Abs. 2 : „Den Schulverbänden bleibt ferner überlassen, unter Zustimmung -der Schulaufsichtsbehörde ausschliesslich für die jüdischen Kinder lediglich mit jüdischen Lehrkräften zu besetzende öffentliche Volksschulen neu zu errichten".

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