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Korrespondenzblatt des Verbandes der Deutschen Juden · 1912-10-01 · 12 (10.1912) · p. Seite 4

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Journal
Korrespondenzblatt des Verbandes der Deutschen Juden
Volume
6 (1912)
Issue
12 (10.1912)
Date
1912-10-01
Page
Seite 4 (sequence 4)
Language
German
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Jaden mit anderen religiösen Minderheiten durch den Hinweis auf die Verschiedenheit der "Wünsche verschiedener Parteien innerhalb des Judentums zu bemänteln." | Auch nach den ausführlichen- Auseinandersetzungen Cahns muss man bei der Ansicht bleiben, dass — abgesehen von gewissen Fragen der Taktik und gewissen Hypothesen über künftige Entwicklungen, über die man verschiedener Meinung sein kann — in allen wesentlichen Punkten die Angriffe Cahns auf missverständlicher Auslegang des Textes des Gesetzentwurfes und der vom Verband gestellten oder veranlassten Anträge beruhen. 1. Drohende Auflösung jüdischer Volksschulen. Der Entwurf der Regierung enthielt in dieser Beziehung folgende Bestimmungen: §24 Abs. 1: „Den Schulverbänden ist jiberlassen, die vorhandenen öffentlichen jüdischen Volksschulen zti erhalten oder bei der Schulaufsichfobehörde ihre Auflösung zu beantragen. Ueber das Vermögen der ♦ . ' hiernach aufgelösten Schulen wird von der Schulaufsichtsbehörde Bestimmung getroffen.* § 51 Abs. 2: „Die Aufhebung öffentlicher Volksschulen bedarf der Genehmigung des Unterrichtsministers oder erfolgt auf seine Anordnung." Die hierzu seitens dos Verbandes in seinen Eingaben gemachten Ausführ angen-sind in der Anlage 1 abgedruckt. Das zur Annahme gelangte und jetzt geltende Gesetz enthält folgende Bestimmungen: §40 Abs. 1 8atz 1: „Für die Errichtung, Unterhaltung und Verwaltung der für jüdische Kinder bestimmten und mit jüdischen Lehrkräften zu besetzenden öffentlichen Volksschulen gelten bis auf weiteres die jetzt bestehenden Vorschriften mit, der Massgabe, dass der § 07 Nr. 3 des Gesetzes vom 23. Juli 1847 über die Verhältnisse der Juden (Gesetz-Samml. S. 263) für den ganzen Umfang der Monarchie zur Anwendung gelangt." § 65 Abs. 2: „Die Aufhebung öffentlicher Volksschulen bedarf der Genehmigung des Uuterrichtsministers oder erfolgt auf seine Anordnung." In Sperrdruck bemerkt Cahn (S. 28;: „War doch die jüdische Schule weit mehr als durch den Gesetzentwurf durch den Verband der Deutschen Juden in ihrer Forterhaltung bedroht!* Aus vorstehenden und den in der Anlage 1 abgedruckten Urkunden ergibt sich: a. Nach dem Entwurf sollte der Minister jede jüdische Schule auflösen können auch ohne Antrag des Schfclverbands der bürgerlichen Gemeinde (§51 Abs. 2). Ausserdem war den bürgerlichen Gemeirden nahegelegt, einen Auflösungsantrag zu stellen (§ 24 Abs. 1), welcher, um zur Auf-

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