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Korrespondenzblatt des Verbandes der Deutschen Juden · 1911-10-01 · 9 (10.1911) (Apologetische Sondernummer) · p. Seite 14

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Journal
Korrespondenzblatt des Verbandes der Deutschen Juden
Volume
5 (1911)
Issue
9 (10.1911) (Apologetische Sondernummer)
Date
1911-10-01
Page
Seite 14 (sequence 14)
Language
German
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- 14 - verliehen. Da begann aber die Kirche mit der strengen Durchführung de3 Zinsverbots, und hierdurch gerieten die Juden in eine eigentümliche Stellung. Die Christen verliehen Geld nur noch heimlich gegen Zinsen und blieben deshalb mitN ihren Geldgeschäften unbemerkt. So waren es nur Juden, die offen und unversteckt Geldgeschäfte trieben, und denen man deshalb „Wucher" vorwerfen konnte. Deswegen wird in der ganzen mittelalterlichen Literatur gerade der jüdische Geld Verleiher mit Gehässigkeit gezeichnet. Insgeheim beteiligten sich auch Christen weiter am Geldgeschäft. Da sie aber nur von Ungläubigen und von Juden Zinsen in unbeschränkter Höhe nehmen durften, so verliehen sie — und namentlich die Geistlichen — um das Verbot zu umgehen, ihr Geld gegen Wucherzins an Juden, damit diese es wieder weiter, auch an Christen, verleihen konnten. Denn auch die Juden durften nach der Bibelvorschrift von Andersgläubigen Zinsen nehmen. Im fünften Buch Moses (23, 20—21 Deuteronomium) ist das strenge Verbot enthalten, in irgend einer Form vom Volksgenossen Zins anzunehmen. Es heiäst da wörtlich: Von den Fremden (Nochri) darfst Du Zins annehmen, aber von Deinem Volksgenossen darfst Du keinen Zins annehmen. — Es ist nun ein in judenfeindlichen Kreisen beliebtes Verfahren, das hebräische Wort „taschich"=„du darfst" zu übersetzen mit „du sollst Zins annehmen" als ob die Juden durch ihr Religionsgesetz angehalten wären, vom Nochri — und das wird dann heutzutage mit Christ übersetzt! — Zinsen zu nehmen. Natürlich ist der Nochri, der Fremde, in der Bibelstelle der heidnische Ausländer, dem die Vergünstigung eines zinslosen Darlehns, wie man es dem Volksgenossen gewähren musste, nicht zukam. — Man braucht hierfür keine besondere apologetische Erklärung. Bei keinem Volke der Welt war damals das Zinsnehmen verböten, und insbesondere Babylonier und Phönizier betrieben das Geldleihgeschäft gegen Zins in grossem Umfange. Wenn ein Jude mit ihnen Geschäfte trieb, so musste er natürlich für entliehenes Geld Zinsen zahlen. Und so behandelte das mosaische Gesetz den heidnischen Ausländer mit Recht in gleicher Weise. Doch galt dies — und das verdient Hervorhebung — nur gegen den Fremden im Auslande. Im Gebiet der jüdischen Gesetzgebung genoss auch der Fremde, der Heide, deren Rechtswohltaten wie der Jude,*) und auch von ihm durfte deshalb in Palästina kein Zins genommen werden. Die talmudisch—rabbinische Kasuistik hat das Zinsverbot der Juden aufs strengste durchgeführt. Zins nehmen war in jeder Form untersagt, selbst der entfernteste Vorteil vom Geldverleihen (im Talmud mit den Worten: Abak ribbit bezeichnet) gilt als unerlaubt. Und an diesem Zinsverbot hielt man unter den Juden *) 3. Moses 19, 33—34: Wenn ein Fremdling in eurem Lande wohnt, sollt ihr ihn nicht bedrücken. Wie ein Vollbürger (Esrach) von euch sei euch der Fremde, der unter euch wohnt. Du sollst ihn lieben wie dich selbst, denn auch ihr wart Fremdlinge im Lande Aegypten. ' . .

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