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Korrespondenzblatt des Verbandes der Deutschen Juden · 1911-10-01 · 9 (10.1911) (Apologetische Sondernummer) · p. Seite 15

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Journal
Korrespondenzblatt des Verbandes der Deutschen Juden
Volume
5 (1911)
Issue
9 (10.1911) (Apologetische Sondernummer)
Date
1911-10-01
Page
Seite 15 (sequence 15)
Language
German
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mit aller Strenge fest, während die christliche Kirche dieses Gebot zwar in der Theorie übernahm, aber nicht durchführen konnte. — In Palästina ist daa Zinsverbot entstanden unter einem Volke, das vorwiegend Landwirtschaft betrieb. Daraus erklärt sich, dass in der Bibel nicht so sehr der Geldzins hervorgehoben wird wie der Warenzins. Wenn der jüdische Bauer infolge einer Missernte oder anderer Umstände nicht genügend Getreide für seinen Hausbedarf oder für die Aussaat besass, pflegte er sich solches von seinen Nachbarn bis zur nächsten Ernte zu borgen. Das mosaische Gesetz verbot nun ausdrücklich ein grösseres Quantum des entliehenen Getreides, als geborgt wurde, zurückzunehmen; denn man sollte dem Nachbarn menschenfreundlich und uneigennützig aus der Verlegenheit helfen. Im modernen Wirtschaftsleben, unter der herrschenden Gesellschaftsordnung ist das Geldleihgeschäft und das Zinsnehmen unentbehrlich. Dass die Juden im Mittelalter und in den späteren Jahrhunderten Geldgeschäfte gemacht haben, braucht nicht geleugnet zu werden; es mögen bei diesem Geschäft auch Missbräuche vorgekommen sein, zu denen seine Art verleitet. Durchaus falsch aber ist es, wenn das Geldgeschäft als in der Natur des Juden liegend bezeichnet oder gar auf den Einfluss der jüdischen Religion zurückgeführt wird. Hoffmann führt vielmehr verschiedene jüdische Autoritäten aus dem Mittelalter an, die das Geldloihgeschäft auch mit Christen als religiös unstatthaft bezeichnen. Sie erklären es nur als notwendiges Uebel, da die Juden andere Erwerbszweige nicht mehr haben. Trotzdem möchten sie es lieber gänzlich aufgehoben sehen. Das Buch Hoffmanns bildet einen erfreulichen Gegensatz zu der neuesten Schrift von Werner Sombart, die höchst einseitig die Tatsachen behandelt, um den Handel, vorne'.imlich aber das Geldleihgeschäft als in der jüdischen Religion begründet und in der Natur des Juden liegend, hinzustellen. Für den Erfolg, den die Juden tatsächlich aüf diesem Gebiete aufzuweisen haben und den man nicht in Abrede zu stellen braucht, wirkten andere Umstände, die garnicht oder zu wenig berücksichtigt wurden. Für den Grosshandel, d. h. für den internationalen Welthandel, sind drei Bedingungen unabweislich, die in früheren Jahrhunderten von den Juden besser erfüllt wurden als von andern Handeltreibenden. In erster Reihe hatten die Juden tatsächlich durch ihre Beziehungen zueinander in nah und fern Geschäftsverbindungen, die die christlichen Kaufleute damals nicht haben konnten. In den entferntesten Orten konnte der Jude Geschäftsverbindungen anknüpfen, weil er dort Glaubensgenossen fand, denen er vertrauen durfte. Er konnte sich mit ihnen loicht verständigen, denn die hebräische Sprache bildete ein internationales Verständigungsmittel unter den Juden. Ausserdem besassen die Juden unter sich eine Art internationalen Privatrechts, das rabbinische Zivilrecht, das von den Juden gehandhabt und respektiert wurde, selbst wo sie nicht eigene Gerichtsbarkeit besassen. Die Juden unterwarfen sich freiwillig dieser Gerichtsbarkeit, weil ihnen das talmudisch-rabbinische Recht in seiner Klarheit und in der Raschheit der Prozessführung viele Vorteile bot. Ein Jude in Deutschland konnte, wenn er einen Rechtstreit mit einem Glaubensgenossen

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