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Korrespondenzblatt des Verbandes der Deutschen Juden · 1910-06-01 · 7 (6.1910) (Apologetische Sondernummer) · p. Seite 2

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Journal
Korrespondenzblatt des Verbandes der Deutschen Juden
Volume
4 (1910)
Issue
7 (6.1910) (Apologetische Sondernummer)
Date
1910-06-01
Page
Seite 2 (sequence 2)
Language
German
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„Geschichte der christlichen Ethik" folgendes von den Zehn Geboten: „Von besonderem Interesse sind für uns jedenfalls die Bestimmungen de3 Dekalogs. Derselbe beginnt mit den religiösen Geboten, keine anderen Götter neben dem einen Jehova zu haben . . . . Ebenso sind die Vorschriften, seinen Namen nicht zu verunehren und den Sabbat nicht zu verletzen, religiöser Natur."1) Schon dies inuss auffallen, da doch der Sabbat offenbar ein soziales Arbeitergesetz ist, wie es im Deuterononlium als solches ausdrücklich begründet wird. Doch lesen wir weiter: „Weiter wird die Ehrfurcht gegen die Eltern zur Pflicht gemacht. . . und endlich das Verbot aufgestellt zu töten, Unzucht zu treiben, zu stehlen, falsch Zeugnis abzulegen, oder sich mit Unternehmungen zu befassen, deren Zweck es' sein würde, sich des Eigentums des Nächsten mit einem Schein des Rechts zu bemächtigen". So werden hier die anderen fünf Gebote in ein „Verbot" zusammengefasst; und es werden so insbesondere die das Begehren betreffenden Gebote in einer offenbar fehlerhaften Paraphrase wiedergegeben, bei der das Begehren des fremden Weibes einfach ausfällt, während es wiederum im Deuteronomium an die erste Stelle getreten ist. Der Verfasser zitiert seinerseits nur diese Umschreibung, und er begründet dieses Zitat in der Anmerkung: „Mit den im Text gebrauchten Worten erklärt Schultz in der zweiten Auf läge seiner alttestamentlichen Theologie (S. 322) das ICWl/N1? (Exod. 20, 17), wie ich glaube, mit Recht; denn sonst wäre dieses Gebot allerdings „merkwürdig", wenn es „ins Innere der Gesinnung hineingriff eB, wie Strauss, (Der Alte und der Neue Glaube, § 22) es bezeichnet." Also „Du sollst nicht gelüsten" muss eine „Unternehmung" bedeuten, weil sonst dieses Gebot „ins Innere der Gesinnung hineingriffe", was „merkwürdig" wäre. So urteilt Strauss; so urteilt auch Schultz; und daraufhin urteilt auch Ziegler so. Man bedenke nun aucb/üen Nebensinn, der hier der „Unternehmung" anstatt der Begierde beigegeben wird: „deren Zweck es sein würdet sich des Eigentums des Nächsten mit einem Schein des Rechtes zu bemächtigen". Also die Begierde soll einen Schein des Rechtes zur unrechtmässigen Bemächtigung andern Gutes enthalten. Das ist beinahe das Stärkste, was diese Umschreibung an Entstellung und Verdächtigung leistet. Die Begierde an sich soll nicht verboten werden, denn sie ginge auf die Gesinnung; aber sie wird unterstellt als ein angenommenes Rechtsmittel, als ein „Schein des Rechtes". Indessen sehen wir von dieser, wie sehr leider lehrreichen Uebersteigerungydes Grundirrtums ab; halten wir uns an den materiellen Tatbestand. Jedem Gebildeten, geschweige gelehrten Bibelleser sollte es bekannt sein, dass der Dekalog im Deuteronomium wiederholt wird, und dass, abgesehen von der Begründung des Sabbatgesetzes, besonders das Verbot des Begehrens in beiden Fassungen einen veränderten Wortlaut hat. Während im 2. Buch Mose steht: „Du sollst nicht gelüsten nach dem Hause Deines Nächsten. Du sollst nicht gelüsten nach dem Weibe Deines Nächsten" (20, 13, 14), heisst es im i 6. Buche: „Und Du sollst nicht gelüsten nach dem Weibe Deines Nächsten und sollst nicht begehren das Haus Deines Nächsten" (5, 13). Es ist also hier ') ä. a. O. S. 18, 19.

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