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Korrespondenzblatt des Verbandes der Deutschen Juden · 1909-07-01 · 5 (7.1909) (Apologetische Sondernummer) · p. Seite 7

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Journal
Korrespondenzblatt des Verbandes der Deutschen Juden
Volume
3 (1909)
Issue
5 (7.1909) (Apologetische Sondernummer)
Date
1909-07-01
Page
Seite 7 (sequence 7)
Language
German
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Völker gutheisse (5. B. Mos. 25, 19), auch den"] hebräischen Weisen die Idee, Böst s mit Gutem , zu vergelten, durchaus nicht uhbek^int geblieben sei. (Sprüche 25, Iii;2. B. Mos. 23, 4, 5). * v :■' ■ ■ - ' - ■ ' v Am ausführlichsten spricht über die soziale Gesetzgebung Pfarrer Bothke- Gr.-Mejlen sich aus. Dieser, ein Mitarbeiter der Krösell'schen Zeitschrift „Der Mittelstand1*, ein Mann, der wohl zu den Antisemiten gezählt werden kann, schrieb in einem Artikel über „Recht und Pflicht der evangelischen Kirche zur Mitarbeit an der Lösung der sozialen Frage der Gegenwart", in welchem er den semitischen Ursprung der Sozialreform betont. „Sehen wir zuerst das Alte Testament an. .Da finden wir eine soziale Gesetzgebung ohne Gleichen, die den sozialen Gefahren vorbeugen soll. Ein jeder ist für sein Durchkommen und (die Befriedigung seiner Lebensbedürfnisse, selbst verantwortlich. Er soll das.» was er gebraucht, durch eigene Arbeit verdienen. Also das Arbeitsgebot ift ji dem Israeliten gegeben. Und erst durch die Arbeit wird ja auch das wirtschaftliche Leben auf eine religiös-sittliche Grundlage'gestellt. Nicht der Egoismus soll die Triebfeder des Handelns sein, son'dern der Gehorsam gegen Gottes Gebot, ■und das 'Ziel aller Mühe und Arbeit soll nicht der Reichtum,, sondern die Ehre Gottes sein. Es tritt uns die Idee der Gleichheit aIhr Volksgenossen entgegen, und der Einzelne als Glied des Ganzen hat dafür zu sorgen, dass die Gemein- --svhjtit des Volkes durch keine soziale Kluft gestört werde. Um dies hoho Ziel -^Tierreichen, haben wir im Alten Testamente eine ^ausgeprägte Argra rgesetzgebu~u"gt^2Tiis Land ist Gottes Eigentum, er [der eigentliche Besitzer, das Volk aber isf^ mir der Verwalter oder Nutzniesscr des Grundes und .Bo lens. Der Familienbesitz ist unveräusserlich und unverlierbar. Denn war eiu Familieneigent'um wirklich'in fremde Hände gekommen, * im Hallj ihr fiel es wiederan den u/spningliehen Besitzer zurück. Die Anhäufung besonder»- grossen Reichtums itji Lindl! war nicht möglich, wie aus Jos. 58 und Micha 2, 2 hervorgeht, Worte", die sich scharf, gegen den Wucher in Land und Häusern richten. Auch einer alizu grossen Verarm "jpg war möglichst vorgebeugt. Sie wurde durch das Verbot, Grund und Süden mit Schulden zu belasten — diesen Hauptüboln unserer'Zeit.— verhindert. Ebenso utmet die Armen- und Ski ivengesetz- .gebung des A^n Tesfainents durchaus sozialen Geist, der Arme und . Lohnarbeiter,^ als der wirtschaftlich Schwächere, soll vor der Bedrückung geschützt werden (cf. Deuter. 24, 10—15;; der Tagelohn ist täglich auszuzahlen; ungerechte Lohnzahlung, die der gehüteten * Arbeit nicht entspricht und gerecht wird, ist strafbar (Jei\ 22, 13;. Jeder Volksgenosse darf, wenn er Hunger leidet, Von jedem Acker, aus jedem Garten nehmen, um seinen Hunger zu stillen. Bei der Ernte gehört, die Nachlese den Armen; auch soll das Getreide an'den Ecken des Ackers für die Armen stehen bleiben. In jedem siebentun Jahre ist alles, was auf dem Acker wächst, Gemeingut des ganzen Volkes. Die Sklaven sind im siebenten Jahre freizugeben, wie denn überhaupt das Alte Testament schützende Vorschriften für. die Beb/indlung der Sklaven enthält, mit der Begründung: „denn 6r ist dein Bruder.1- Durch diesen Gedanken der Brüderlichkeit wird der

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