Gemeinde-Zeitung für die israelitischen Gemeinden Württembergs
- Journal
- Gemeinde-Zeitung für die israelitischen Gemeinden Württembergs
- Volume
- IV (1927-1928)
- Issue
- 9 (1.8.1927)
- Date
- 1927-08-01
- Page
- [Seite] (sequence 3)
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— 261 — Das Gesetz „gegen die frühe Beerdigung der Israeliten" in Württemberg. Von. RegierungSrat a. D. Marquart- Ludwigsburg. Wenngleich die Leichenschau im Jahre 1822 in Württemberg allgemein zur Einführung kommen sollte, so unterlag ihre Einrichtung in1 verschiedenen Gegenden besonderen Rücksichten, welche durch Ortsverhältnisse, verschieden« Stände, Religionsgckräuche usw. bedingt waren. Sollte die für das Menschenwvhl so wichtige Einrichtung einer Leichenschau bald in das Lieben treten können — so erzählen Akten von 1822 — so mußte dabei besonders auch auf die israelitischen Glaubensgenossen im Königreich« Rücksicht zu nehmen sein. Die Grundsätze über die frühe Beerdigung chrer Leichen hat der jüdische Schriftsteller Dr. Markus Herz in Berlin in seiner Schrift „Ueber die frühe Beerdigung der Juden" nach einer fachtechnischen Aeußerung vom 18. Juli 1816 am besten zusammengestellt und widerlegt. Dije Israeliten trachteten einen als Leichnam erklärten menschlichen Körper möglichst schon nach vier Stunden oder wenigstens vor dem Eintritt des folgenden Tages zu bestatten. Nur wenn ein Mensch am Freitagabend starb, so mußte er über den Sabbat liegen bleiben, weil die Juden am Sabbat keinen Toten anrühren durften. Sie beriefen sich: 1. auf den Bwelsatz 5. Buch Mosis 21. Kapitel, 21. 22. Vers — wo von einem Gehenkten die Rede ist, „daß ein solcher nicht über Nacht am Holze bleiben, sondern d«sfelbigen Tagds begraben werden soll." Diesen Satz erklären die Talmudisten so: „daß man überhaupt keinen Toten des Nachts unbegraben lassen soll." Noch jetzt bleiben die Rabbiner, wenngleich kein gültiger religiöser Grund vorhanden ist, bei diesem vermeintlichen Gesetze. So nach einem Bericht vom Jahre 1816. 2. berufen sie sich auf Rabbi Moses Maimonides, der bestimmt hat, daß man die Toten nicht ausbcwahren soll. Auf diesen Maimonibes stützen sich auch die Vorsteher der Juden zu Gerabronn und die zu Mergenthseim bezw. Weigersheim im Württembergischen, um zu beweisen, daß es einstimmig und in Gemäßheit jüdischer Gesetze untersagt sei, einen Toten über Nacht liegen zu lassen. 3. Ferner beriefen sich die Israeliten und ihre Vorsteher auf die zur Sicherheit der Sterbenden und der Verstorbenen unter ihren Glaubensgenossen bestehenden Wohltätigkeitsanstalten — ihre sog. Bruderschaften und Schwesterschasten. Diese Verein« besuchen die für gefährlich erklärten Kranken abwechselnd, so daß immer wenigstens eine einzige Person zugegen ist, all« aber versammeln sich, wenn er dem Tode nahe zu fein^scheiot. Ist der Kranke, von welchem sich ist, diesem Ztttpunkte die.Verwandten zu entfernen pflegen, nach ihrem Dafürhalten wirklich verschieden, so machen die Mitglieder dieser Bruder- und Schwesterschasten, um gewiß zu erfahren, ob der Verstorbene nicht etwa noch einiges Leben habe, die Probe, indem si« ihm eine kleine Feder unter die Nase legen und ein Licht vor. den Mund halten. Dadurch glauben sie alle etwaigen Lebenszeichen entdecken zu können. Bewegte sich weder die Feder noch die Flamme des Lichtes, so warten sie noch ein« halbe Stunde, dann aber nehmen sie den für tot Erklärten aus dem Bette, legen ihn auf dem Boden des Gemaches auf Stroh, stellen nchen dessen Kopf ein angezündetes Licht und lassen ihn bewachen. Inzwischen werden die Sterbekleider und der Sarg herbeigeschafft, sofort aher der für tot erachtete Körper in dem Sarg unter Begleitung der Bruderschaft, auch etwa der Verwandten, auf den Totenacker gebracht, hier wieder aus dem Sarge genommen, in einem Totenhäuschen ausgekleidet, am ganzen Körper mit lauem Wasser gewaschen und kurze Zeit mit Tüchern gerieben. Hierauf wird er, wenn keine Lebenszeichen sich darvieten, wieder angekleidet, in den Sarg gelegt, dieser zugenagelt und dann sogleich dem Grab übergeben. Als weiteren Grund der Notwendigkeit früher Beerdigung führten die Israeliten 1816 noch an, daß 4. nach ihren Gesetzen und Bräuchen die Verwandten der Verstorbenen 7 Tag« lang weder eine Arbeit unternehmen, noch auch ausgchen, ja sogar sich nicht einmal auf einen Stuhl setzen dürfen. Je länger nun die Beerdigungszeit verschoben werde, desto länger dauert die — vom Tage des Begräbnisses an gerechnete — Trauerzeit, deren zu lange Dauer in vielen Rücksichten besonders für die ärmere Klasse von größtem Nachteil sein würde. Besonders unangenehm aber wäre es, wenn es sich träfe, daß nach einer weiter hinausgesetzten Beerdigüngszeit ein Sabbat oder Feiertag einträte, an welchem Tage man nicht begraben dürfe. Auf diese Weise könnte es geschehen, daß ein Verstorbener 4—5 Tage unbegraben liegen bliebe. Alle diese Gründe erschienen jedoch den berufenen Behörden im Jahre 1816 als unzulässig und nicht stichhaltig; zwar möge 1. die übrigens weder in den mosaischen Gesetzen noch im Talmud bestimmt gebo« tene frühe Beerdigung der Israeliten in den wärmeren Klimaten des Orients wegen der daselbst schneller eintvetenden Fäulnis nötig gewiesen und daher ein polizeiliches Gesetz dafür entstanden sein. Im Morgenland mochte «in solches Gesetz etwa nötig erscheinen, wiewohl es selbst in China Sitte sei, die Toten 3 Tage liegen zu lassen, um die Rückkehr der Seelen