Gemeinde-Zeitung für die israelitischen Gemeinden Württembergs
- Journal
- Gemeinde-Zeitung für die israelitischen Gemeinden Württembergs
- Volume
- IV (1927-1928)
- Issue
- 9 (1.8.1927)
- Date
- 1927-08-01
- Page
- [Seite] (sequence 2)
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- 260 - von links bedroht. Wollte der Gesetzgeber die Schularbeit durch diese Politisierung der Eltern und der Schulaufsicht nicht unab!lässig beunruhigen, so hätte er schon deshalb die Tauer der Einführung einer bestimmten Schulform zeitlich wesentlich weiter ausdehnen müssen. Die Vorzugsstellung der Gemeinschaftsschule ist aber auch im weiteren Entwürfe völlig aufgehoben. Nach § 20 des Entwurfes wird den Ländern Baden, Hessen und Nassau, in denen die Snnultanschule die eigentliche Volksschulform ist, nur eine Gnadenfrist von 5 Jahren zuge "Billigt, nach denen das Gesetz auch hier in Kraft tritt. Noch auffallender ist, daß die Städte Frankfurt und Hanau und die Länder Sachsen und Thüringen, die alle evangelischen Volksschulen in Simultanschulen umgewandelt haben, im Ent wurs überhaupt nicht erwähnt werden! Der Entwurf ist aber ganz abgesehen von dieser allgemeinen Einstellung auch eine Gefahr für das jüdische Kind in der Volksschule, weil er den Begriff der Gemeinschaftsschule konfessiosiert und damit seines Gemeinschaftscharakters beraubt. Das Ideal der jüdischen bürgerlichen Kreise war bisher die alle Bekenntnisse zusammcnfasscnde Simultanschule, welche die Einheitlichkeit aller Volksteile in der Volksschule verwirklichte. Sie sollte „die Unterrichts- und Erziehungsaufgabe auf religiös sittlicher Grundlage ohne Rücksicht auf die Besonderheiten einzjelner Bekenntnisse und Weltanschauungen erfüllen <8 3, 2), während der Religionsunterricht in allen Klassen nach den Bekenntnissen getrennt erteilt wird. Im neuen Entwurf verliert die Gemeinschaftsschule diesen Charakter und wird zur christlichen Bekenntnisschule, sodaß tatsächlich nur zwei Schulformen erhalten bleiben: die Bekenntnisschule und die bekenntnisfreie Weltanschauungsschule. Allerdings erklärt der Entwurf, daß "die Gemeinschaftsschule die Besonderheiten der einzelnen Bekenntnisse und Weltanschauungen nicht berücksichtigt, fügt aber im nächsten Satze hinzu: „die aus dem Christentum erwachsenen Werte der deutschen Volkskultur sind im Unterricht und in der Erziehung lebendig zu machen." Das ist allerdings eine so unklare Fassung, daß wohl niemand sagen kann, was der Gesetzgeber unter diesen „aus dem Christentum erwachsenen Werten der deutschen Bolkskultur' verstanden wissen will. Meint er die kirchliche Baukunst, die religiöse Dichtung, die christliche Musik? Infolge dieser Unklarheit bedeutet aber dieser Nachsatz die Aufhebung des Vordersatzes. Damit ist aber eines der wichtigsten Kulturgüter der deutschen Menschheit, das gerade durch die politische Neugestaltung des deutschen Volkes gesichert erschien, die Simultanschule, vernichtet! Von den weiteren Bestimmungen des Ent Wurfes verdienen die folgenden Erwähnung, welche die jüdischen Verhältnisse treffen. Der Entwurf behandelt unter II ff. die Einrichtung und UmwabdluitK der Schufformen. Die Stellung eines dahinzielenden Antrages rst in Z 7 Absatz 1 jedem deutschen Reichsangehörigen gestattete -In Absatz 4 wird «aber den Ländern Erlaubnis erteilt, in besonderen Fällen auch Personen, welche die deutsche Reichsangehörigknt nicht besitzen, das Recht zur Stellung eines" solchen Antrages zuzuerkennen. Nacht. § 13 Abs. 3 ist in die örtlichen Schulveiwaltungskörper, denen Schulen unterstehen, an denen Religionsunterricht ordentliches Lehrfach ist — und das ist in allen Bekenntnis- und Gemeinschaftsschulen der Fall — je ein Vertreter der entsprechenden Religionsgesillschaft, also gegebenenfalls auch ein Rabbiner, mit Sitz und Stimme aufzunehmen. Dieser Vertreter wird auf Vorschlag der betreffenden Religionsgesjellschast von der Schulaufsichtsbehörde berufen. „In den Gemeinschafts- und Bekenntnisschulen ist für Bekenntnisminderheiten Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach einzurichten, wenn durchschnittlich (das soll wohl heißen: in mehreren aufeinanderfolgenden Jahnen) mindestens 12 Kinder des betreffenden Minderheitsbekenntnisses in der Schule vorhanden sind, die am Reli gionsunterrichte teilnehmen (8 14, 2)". Ist die Zahl geringer oder handelt es sich um Kinder, die eine bekenntnisfreie Schule besuchen, so sind auf Wunsch der Erziehungsberechtigten zur Ermöglichung eines privaten Religionsunterrichtes Schulräume nebst Heizung und Beleuchtung unentgeftlich bereitzustellen. Das neue Gesetz bedeutet die Beseitigung der Simultanschule, die in eine christliche Bekenntnisschule ohne ausgesprochen evangelischen oder katholischen Charakter umgestaltet wird. Wollen die deutschen Juden ihre Kinder im angestammten Bekenntnis erhalten, so bleibt ihnen kein anderer Ausweg als die Ueberführung ihrer Kinder in jüdische Bekenntnisschulen. Die überwiegende Mehrzahl der deutschen Juden wird diese Sachlage bedauern, welche den Zusammenhang der Bekenntnisse von der Schulzeit an zerreißt. Wenn ° aber der neue Entwurf auf seiner christlich-konfessionellen Grundeinstcllung beharrt, ist dre deutsche Judenheit aus Gründen der Selbstbchauptung genötigt, ihre Kinder jüdischen Volksschulen zuzuführen. Der Entwurf ist, noch nicht Gesetz, da eine Einigung zwischen den Koalitionsparteien bisher nicht erfolgt ist. Gegen zwei sehr wesentlich« Bestimmungen haben die volksparteilichen Minister Einspruch erhoben. Auch die Grundftage, ob das neue Gesch eine Verfassungsänderung bedeutet, ist noch ungeklärt. Das Reichsjustizministerium hält es nicht für verfassungsändernd. Der eigentliche Kampf um das Gesetz wird also erst beginnen. Hoffen wir, daß auch die jüdischen Interessen in dem neuen Gesetze Beachtung finden!