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Gemeinde-Zeitung für die israelitischen Gemeinden Württembergs · 1927-08-01 · 9 (1.8.1927) · p. [Seite]

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Journal
Gemeinde-Zeitung für die israelitischen Gemeinden Württembergs
Volume
IV (1927-1928)
Issue
9 (1.8.1927)
Date
1927-08-01
Page
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Gemeindezeitung für die ifroclitifdicn Gemeinden Württemverss a > ittlMUMTl <»*,.!» „fr« it Ä.-JL fltti <»»» M» omagaaMg.) y,ßßh,a Willi i Mttt Schrlftleltoagr Stobtraddd^vL«^«. Stuttgart Mi tO IiIi|h(h3| IV. Jahrgang Stuttgart. 1. fiuguft 1-r^ Nr. f Der Entwurf des neuen Reichsschulgesetzes. Am 18. Juli hat die Regierung den Entwurf eines Reichsschulgesetzes zur Ausführung des Artikels 146 Abs. 2 und 143 der Reichsverfassung veröffentlicht. Der Entwurf, der ein Werk des Reichsministers v. Keudell ist, ist das Endergebnis langer Parteikämpfe und wird voraussichtlich noch ernste Kämpfe entfesseln. Es ist dankbar zu begrüßen, daß der Entwurf in § 1, 3 entsprechend Artikel 148 Absatz 2 der Reichsverfassung ausspricht: „In allen Volksschulen ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Empfindungen Andersdenkender nicht verletzt werden." Der Entwurf greift aber gleichzeitig so fief in das innere Leben des deutschen Volkes ein, daß seine Betrachtung gerade von hier aus ernst geboten erscheint. Der Entwurf erkennt drei gleichberechtigte Formen der deutschen Volksschule an: die Gemeinschaftsschule, die Bekenntnisschule und die bjekenntnisfreie oder Weltanschauungsschule und geht damit weit über die Reichsverfassung hinaus. Artikel 146 Absatz 1 der Reichsverfassung hatte als Regelform die Gemeinschaftsschule vorausgesetzt; Absatz 2 hatte als Ausnahme die Einrichtung bekenntuissreier Volksschulen zugelassen. Der neue Entwurf eines Reichs schülgesetzrs kehrt dieses klare Verhältnis um, bemäntelt aber diese Umstellung mit dem seltsamen Satze, daß der Gesetzentwurf „von einer auchentischen Interpretation des Artikels 146 Absatz 1 in bezug auf die Frage der Vorzugsstellung der Gemeinschaftsschule absichtlich absehe." Dafür wird aber, „um die Gemeinschaftsschule nicht zu benachteiligen", auch für sie großmütig ein Antragsrecht eingeräumt. Dagegen bekennt der Entwurf in 8 2, daß die Gemeinschaftsschule, die Bekenntnisschule und di« bekenntnisfreie Schule fteie Entwicklungsmöglichkeit haben sollen „unbeschadet des Artikel- 146 Absatz 1", d. h. doch wohl, daß der Entwurf anerkennt, diesen Paragraphen 146 Absatz 1 hinweggedeutet zu haben, daß also der neu« Entwurf eine Verfassungsänderung bedeutet, was er zuvor schamhaft abgeleugnet hat. Nach der Reichsverfassung sollte die Gemeinschaftsschule die Regelschule sein, die Staat und Gemeinde zu schaffen haben, sofern keine anderen Anträge von Erziehungsberechtigten vorliegen. Sie sollte die 'Normalform der Staatsschule sein, weil sie überparteiisch und paritätisch ist. Der neue Entwurf nimmt ihr dieses Vorrecht, löst ihre Verbindung mit Staat und Gemeinde und macht sie zu einer Parteischule. Die durch die Verfassung der Gemeinschaftsschule zugesicherte Rechtsstellung ist ihr aber auch weiterhin dadurch genommen, daß nicht Staat und Gemeinde, sondern die mindestens 40 Erziehungsberechtigten, sie a.blehnen oder fordern können. Dieft 40 können ihren schulpolitischen Willen auch gegen den Willen von Staat und Gemeinde durchsetzen. Die gesetzgebenden Körperschaften und die weitere Bevölkerung sind also schulpolitisch entrechtet, wenn sie nicht zufällig Eltern volksschulpflichtiger Kinder sind. Die Schule wird so das Opfer kulturpolitischer Gemeindekämpfe. Die Gemeinschaftsschule wird ihres Sinnes entkleidet, Minderheiten zusammenzufassen und eine Einheit herzustellen. Der neu« Entwurf reizt die Minderheitsparteien zu Parteikämpfen und zerreißt die Schuleinheit, dse Voraussetzung der Bolkseintracht. Ein Entwurf, der eine solche Zersplitterung beabsichtigt, ist eine vaterländische Gefahr und muß schon deshalb entschieden bekämpft werden. Es ist an sich gerechtfertigt, daß der Gesetzentwurf in' § 12 es den Erziehungsberechtigten ermöglicht, einen rechtswirksam abgelehnten Antrag auf Umwandlung der Schulform nach drei Jahren zu wiederholen. Damit ist aber ein Element ständiger Reicharkeit in den Schulbetrick hineingetragen. Er wird ein Spielball politischer Kulturkämpfe und ist je nach seiner Ausbauform durch den Angriff von rechts oder

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