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Gemeinde-Zeitung für die israelitischen Gemeinden Württembergs · 1927-06-16 · 6 (16.6.1927) · p. [Seite]

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Journal
Gemeinde-Zeitung für die israelitischen Gemeinden Württembergs
Volume
IV (1927-1928)
Issue
6 (16.6.1927)
Date
1927-06-16
Page
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168 — im Namen Gottes und faßt sie in feste Fordei rungen. Diese klingen in die eine Mahnung zu sarnmen: Sei gereiht oder mühe dich wenigstens gerecht zu sein, schaffe durch deine Gerechtigkeit den Ausgleich der natürlichen Ungerechtigkeiten des Schicksals. Solche Gerechtigkeit ist höchste Liebe, wie wahre Liebe nicht etwa schwächliche Nachsicht, sondern liebende Gerechtigkeit ist. Darum geht die Bibel von dem Grundsatz aus, daß aller Besitz nur ein Gotteslehen ist, dem Menschen für seine Lebensdauer anvertraut, aber nicht für die Ewigkeit. ,„TaS Land ist Gottes" (2. Mose 19, 5), gehört nicht dem Volke und noch weniger dem Einzelnen. „Tenn Fremdlinge und Gäste sind wir bei Dir aus Erden." Das Land ist gleichsam dem Einzelnen verpachtet, der Pachtherr aber, der über den Acker verfügt, bleibt Gott- Daher die Hlckrrgesetzgebung der Bibel, die ihren schärfsten Ausdruck im Gesetze vom Jobeljahr findet, nach dem aller Landbesitz im äußersten Falle auf sieben Mal sieben Jahre verkauft oder richtiger verpachtet werden konnte und dann wieder Eigentum der früheren Be sitzer wurde (3. Mose 28, 8—23). Damit aber der Besitzer dauernd daran gemahnt würde, daß der Acker nur ein göttliches Lehen ist, sollte die Feldecke, die Nachlese, der Nachwuchs, vor allem der Nachwuchs im siebenten Jahre, dem Brach jahre, dem Armen, dem Besitzlosen, gehören (3. Mose 19, 9- 25, 5 ff; 5. Mose 42, 19 -21). Diese Ackergesetzgebung ward wirkungsvoll durch die biblischen Tarlehensvorschristen ergänzt, deren wichtigste das Zinsverbot war. Um den Han delsverkehr mit dem Auslande zu ermöglichen Kanaan war im wesentlichen Getreideland, das seinen Ueberfluß an das Ausland im Austausch gegen Waren umsetzen mußte — war Zinsnehmen vom und Zinszahlen an den Ausländer erlaubt, eine Erlaubnis, die leider oft zu Ungunsten der biblischen Gesetzgebung ausgedeutet worden ist. Tie deutsche Uebersetzung Luthers für das lateinische Lehnwort Zins (censuS) ist „Wucher." Seine Ueber setzung: „Mit dem Ausländer darfst du wuchern" bedeutet also nichts anderes als im Handels und Austauschverkehr mit ihm darfit du Zinsen nehmen und geben. Das Verbot, von dem Jsrae liten Zinsen zu nehmen, darf wohl als die stärfite Warnung vor einer Ausbeutung feiner Notlage gekennzeichnet werden (3. Mose 35, 35 ff.). Das Gesetz ging aber gar so weit, daß die Schuldforde rungen im Brachjahr völlig verjährten (5. Mose 15, 1-11). Nicht minder bedeutsam war die Arbeiterschutz gesetzgebvng, welche dem Arbeiter die Sabjbathruhe sicherte, den Lohnschutz zum erstenmale durchführte und einen Äesindeschutz schuf, vor allem aber den Sklavenstand in einen Mietlingsstand um wandelte. Wie war denn aber überhaupt die Versllavung eines Menschen im alten Israel mög sich? Der Verarmte konnte sich freiwillig als Sklc-.ve verdrngen. Zwangssklaverei trat ein, wenn ein Dieb den vom Gesetz geforderten drei- bis fünffachen Ersatz für den gestohlenen Wert nicht ersetzen konnte. Jede körperliche Mißhandlung des Sklaven, das Ausschlagen eines Zahnes, die Verletzung des Auges, machte ihn ftei. Die Höchstdauer der Sklavenzeit wurde schließlich auf 6 Jahre beschränk. Nur wenn der SKave es selbst wollte, konnte er weiter in dem Sklavenverhältnis verbleiben. Es ist aber bezeichnend, daß die hebräische Sprache kein Wort für Sllavin besitzt. Dafür tritt ammah (Mütterchen) oder schifcha (Hausgenossin) ein. Die soziale Gesetzgebung der Bibel wäre aber unvollkommen, wenn sie nicht ihre Ergänzung in dem Armenunterstützungsgesetz gefunden. Es ist auch hier bedeutsam, daß die Bibel kein Al mosen kennt, sondern nur ein gesetzliches Anrecht des Verarmten auf Unterhalt, und im Ar menzehnten die erste feste Steuer für Wohlfahrtszwecke geschaffen hat. Es genügte dem Gesetzgeber nicht, daß den Armen die Feldecke, die Nachlese, und der Nachwuchs gehörten; er wollte dem Armen ein Existenzminimum sichern. In der nachbiblischen Zeit wurde das Armenrecht durch das Gesetz vom Erwerb des Unterstützungswohnsitzes ergänzt: nach dreimonatlicher Ortsanwesen heit war der Arme berechtigt, aus der Kuppah die regclinäßi.e Wochenunterstützung zu erhalten, bereits nach dreißigtätiger Ortsanwesenheit die Gaben des Tamchuj (der Volksküche). Diese Schutzbestimmungen galten nicht etwa nur für die Israeliten. Sie wurden überall auSdrück lich aus den Fremdling, den Nichtjuden, aus gedehnt. Es ift eine der übelsten Mißdeutungen der biblischen Sittenlehre, daß die Behauptung, daß das Gebot der Nächstenliebe nur für den Juden gilt, allgemein verbreitet ist. Daß aber die Forderung „Liebe deinen Nächsten wie dich selbst" für alle Wesen, die Menschenäntlitz tragen, Geltung haben soll, ist ausdrücklich im dritten Buche Mose Kap. 19, 33, 34, gefordert: „Wenn bei dir in eurem Lande ein Fremdling weilt, so dürft ihr ihn nicht bedrücken. - Wie ein Einheimischer sei euch der Fremdling, der bei euch weilt, und liebe ihn wie dich selbst, denn Fremdlinge seid ihr im Lande Aegypten gewesen. Ich bin der Herr euer Gott." TaS war übrigens auch in der heidnischen Welt allgemein bekannt. Charakteristisch ist daS Wort der Diener des gefangenen Syrerkönigs Ben HadaÜ: „ES ist bekannt, daß die Könige von Israel barmherzige Könige sind" (Könige I. 20, 31), und Ahab, von dem hier gesprochen wird, ist einer der sündhaftesten Fürsten gewesen. Tacitus (Hist. 5,5), Kaiser (Julian (Sozom. 5, 16), der Kirchen Vater Aristides (Apologia 14,3), um nur einige nichtjüsifche Zeugen zu nenne:!, bestätigen diese jüdische Wohltätigkeit.

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