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Gemeinde-Zeitung für die israelitischen Gemeinden Württembergs · 1927-02-16 · 22 (16.2.1927) · p. [Seite]

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Journal
Gemeinde-Zeitung für die israelitischen Gemeinden Württembergs
Volume
III (1926-1927)
Issue
22 (16.2.1927)
Date
1927-02-16
Page
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— 514 — chendienern und Bolkssch ullehrern gleichzustellen, war aber stets das Bestreben der O.K.B., des Oberrats und der Landesversammlung. Es ist bedauerlich, daß diese nachweisbare Tatsache, nicht allgemein anerkannt ist. In demselben Erlasse (v. 23. Juli 1923), in welchem die Ueberweisung der Stolgebühren an die Gemeinden enthalten in, ist bestimmt, daß mit Wirkung dieses Erlasses der - Abzug von 10 bezw. 5 Prozent an den Bezügen der Rabbiner, Vorsänger und Religionslehrer in ' Wegsall komme. Tie GlcichNellung der Rabbiner und Lehrer mit chren christlichen Berufsgenossen ist vollständig durchgeführt. Ten Rabbinern sind als Anfangsgehälter und grundsätzlich die Bezüge der Besoldungsgruppe X, den Lehrern die Bezüge der Besoldungsgruppe VII gewährt wor den. Seither wurden die Borrückungsmöglichkciten und die Anrechnung der Tienstjahre, insbesondere auch der auswärtigen Tienüjahre vor der plan mäßigen Anstellung und bei der Pensionierung im wesentlichen in gleicher Weise, wie bei den andern Konfessionen, in einigen Punkten sogar noch günstiger als bei diesen ebenfalls durch geführt. Eine größere Anzahl der Rabbiner sind up Gruppe XI, der Stadtrabbiner in Stuttgart in Gruppe XII, eine große Zahl der Rcligions lehrer in Gruppe VIII, einer in Gruppe IX. Tazu kommen noch Zulagen in einer Reihe von Ge meinden. Auch der kathol. Kirchenrar hat im Mai 1922 die Erhebung der stolgebühren durch die Pfarrgemeinden angeordnet gegen oic Per pflichtung zur Bezahlung einer nach mehrjährigem Durchschnitt berechnete Pauschalsumme an den Jnterkalarsonds als Besoldungsbeitrag zu Gunsten der Pauschalsumme (also nicht an den ein zelnen Pfarrer!). Weder die evangel. noch die kathol. Geistlichen, noch die Volksschullehrer beziehen Stolgebühren oder dürfen Geschenke für einzelne Tienstleistungen annehmen. Ter Orga nistendienst ist etwas, was nicht zum Amte des Lehrers gehört und kann daher hierher nicht in Betracht kommend Selbstverständlich darf ein Ra biner oder Religionslehrer, der mit Zustimmung der Vorgesetzten Behörde ein Amt übernimmt, das nicht in den Bereich seines Amtes gehört, dafür auch Bezahlung annehmen, wie ja isr. Volks- oder Konsessionsschullehrcr, wenn sie das Vorsängeramt oder die Schechita besorgen, hiefür auch honoriert werden. Von einer Zurücksetzung unserer Beamten oder von einem an ihnen begangenen Unrecht ist also nirgends eine Spur! Wer es mit angesehen hat, wie beschämend es ist, für den Beamten, für jede Dienstleistung sich bezahlen zu lassen, mit Gemeindegenossen — wie das tatsächlich einigemal vorgekommen ist — vor Gericht zu gehen, um die Mindestsätze für eine Amtshandlung im Prozeßweg zu erstreiten, i der sollte einsehen, daß die jetzige Regelung eine glückliche, dem Ansehen des Standes der Beamten dienliche und dieselben auch materiell jchenfalls nicht schlechter stellend« ist. Es wäre zu wünschen, daß der ideelle Gesichtspunkt mehr berücksichtigt wird und die materiellen Interessen nicht allein in den Vorder grund gestellt werden. Unsere Rabbiner und Lehrer haben in unserm Land eine geachtete Stellung; möge der Mate rialismus unserer Zeit sie nicht zu sehr erfassen und ihr Ansehen dadurch nicht geschädigt werden. Dr. Gunzenhauser. Noch ein Nachwort zu den Gemeindewahlen. Ter in Nr. 20 der Gemeindezeitung enthalte nen Betrachtung zu den Stuttgarter Gemeindewahlen ist unbedingt und freudig zuzustimmen, insoweit als darin die Gemeindegenossen zur An teilnahme am Gemeindeleben dringend ausge fordert werden und mit Bedauern festgestellt wirp, daß nicht einmal 10 Prozent der Wahlberechtigten bei der letzten Wahl an die Urne gegangen sind. Tie Ursache liegt aber zunächst an dem sehr ungeeigneten Wahltage. Tie Rücksichtnahme auf die Wahlberechtigten hätte unbedingt zu einem ande ren Termine führen müssen. Nicht als ganz folgerichtig im Sinne des Artikelschreibers erscheint es, wenn dem „kleinen" Verein für die jüdi schen Gemeindeangelegenheiten und dem „noch kleineren" Israelitischen Liberalen Verein vorgc worfen wird, daß sie die Wahlen „machen." Diese Vereine betrachten es als ihre Aufgabe und damit arbeiten sie doch wohl in der im fraglichen Aufsatz gewünschten Richtung, die Gemeindegenosscn zur Anteilnahme am jüdischen Gemeindeleben hcranzuziehen, sie für alle das Gemeindeleben berührenden Fragen zu interessieren, insbesondere aber bei vorkommenden Wahlen für die Aufstellung und die Wahl geeigneter Kandidaten Sorge zu tragen. Allen Leuten kann es naturgemäß nie recht gemacht werden. Es handelt sich aber darum, die Auffassung der überwiegenden Zahl der Gemeindegenossen einerseits, das Wohl der Gemeinde andererseits in Rücksicht zu nehmen, und die Vereine glauben dies auch letztesmal getan zu haben. So bedauerlich an sich die geringe Wahlbeteiligung ist, so mag sie doch als Anzeichen dafür gewertet werden, daß die große Mehrzahl der wahlberechtigten Gemeindegenossen mit den Wahlvorschlägen einverstanden war. Es ist angebracht, auf die Vorgänge im allgemeinen politischen LÄen hinzuweisen; die in den politischen Vereinen organisierten Wähler bilden nur einen geringen Prozentsatz der ganzen Wählerschaft und es wird doch als natürlich und richtig empfunden, daß sie die Führung bei den Wahlen Habens nicht etwa die Turn- und Gesangvereine, die Frontkämpferverbände oder Museumsgesellschaften. Ebenso wird dagegen nichts einzuwenden sein, daß der Gemeindeverein und der Liberale Verein sich um die Gemeindeangelegenheiten und speziell die Wahlen kümmern. Im

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