Gemeinde-Zeitung für die israelitischen Gemeinden Württembergs
- Journal
- Gemeinde-Zeitung für die israelitischen Gemeinden Württembergs
- Volume
- III (1926-1927)
- Issue
- 22 (16.2.1927)
- Date
- 1927-02-16
- Page
- [Seite] (sequence 3)
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StS — Tagung nahmen für den Betband bayerischer israelitischer Gemeinde: Oberlandesgerichtsrat Tr. Neumeyer-München, Justizrat p Dr. Hammel- Schweinfurt, Kommerzienrat Joseph-Landau und Justizrat Dr. E. Straus-München, für den Oberrat der Israeliten in Baden: Prof. Dr. Stein- Karlsruhe, Dr. Ellenbogen-Karlsruhe, Dr. Ettlinger-Katlsruhe, Dr. Th. Kaufmann-Heidelberg, Dr. Pfälzer-Weinheim und Dr. Fritz Strauß- Karlsruhe, für den Landesverband der Israeliten in Hessen: Kommerzienrat B. A. Mayer-Mainz, für den Jsr. Oberrat der Württemb. Religionsgemeinschaft: Regierungsrat Dr. Nördlinger, Stadtrabbiner Dr. Rieger, Dr. Gunzenhauser, Isidor Flegcnheimer, Moses Herz und Leopold Levi, sowie der Vorsitzende der Israelitischen Landesversammlung Julius Rothschild teil. Das Ergebnis der harmonisch verlaufenen Beratung war: Die Vertreter der Israelitischen Religionsgemeinschaften und Landesverbände in den Ländern Bayern, Baden, Württemberg und Hessen sind am 6. Februar 1927 in Stuttgart zusammengetreten und haben vorbehältlich der Zustimmung ihrer Organ« die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft beschlossen. Die Vertreter der Landesverbände sind nach wiederholter einge!hender Prüfung zu der einstimmigen Auffassung gelangt, daß die Bildung eines Reichsverbands erstrebenswert ist, aber nur auf dem Weg über die Landesverbände geschaffen werden kann. Zur Geschäftsstelle der Arbeitsgemeinschaft wurde der Oberrat der Württ. Religionsgemeinschaft für die nächsten drei Jahre gewählt._ Die Wahrheit über die Stolgebühren. Die Ausführungen des Herrn Oberlchrers Spatz in Nr. 20 dieser Zeitung über die Stolgebühren« frage erwecken den Anschein, als habe die Landesversammlung vom 2^. Nov. v. Js. sich mit nur geringer Mehrheit gegen die Aushebung des Erlasses betr. die Ueberweisung der Stolgebühren an die Gemeinden ausgesprochen, als sei demnach «ine beträchtliche Minorität dafür eingetreten, daß die Stolgebühren wieder, wie vor dem Erlaß vom 11./27. Dezember 1v22 von den Rabbinern und Religionslehrern direkt eingezogen werden und diesen zukomrnen. Diese Frage bildete aber gar nicht den Gegenstand der Beratung in der Landesversammlung. Dieselbe hatte sich nur zu beschäftigen mit dem Antrag der Gemeinden Heilbronn, Ulm und Buchau, den Gemeinden anheimzugeben, ob und in welcher Weise sie über die Stolgebühren zu Gunsten der Beamten verfügen wollen. In der L.B. herrschte Einigkeit darüber, daß es «in unverantwortlicher, höchst bedauerlicher Rückschritt wäre, .wenn der früher^ Zustand wicherhergestellt und die Stolgebühren nicht den Gemeinden, sondern den Beamten wieder direkt zukommen würden.. Auch der Antrag der Gemeinden Heilbronn, Ulm und Buchau ist gefallen, gerade aus der Erwägung heraus, daß dann ja den Beamten wiesder indirekt das ganz oder teilweise zufließen würde, was ihnen durch den obengenannten Erlaß gegen weitgehenden anderen Ersatz entzogen wurde. Sehr treffend hat «in Abgeordneter aus einer kleinen Gemeinde darauf hingewiesen, daß im Fall der Annahme dieses Antrags eine Ungleichheit in der Stellung und Besoldung der Beamten entstehen würde, die eine Ueberbietung durch die einzelnen Gemeinden bei Anstellung von Beamten und eine ungerechte Zurücksetzung der kleinen ob» weniger zahlungsstarken Gemeinden, denen dann die Anstellung tüchtiger Bewerber fast unmöglich gemacht würde, zur Folge haben würde. Die Frage der Arbeitskontrollc hat weder in den Verhandlungen der L-B. noch bei Beratung des Erlasses im Jahre 1922/1923 in der O.K.B. irgendwie ein« Rolle gespielt. Zufolge Beschlusses des weiteren Rates der O.K.B. vom 12. Juli 1920 wuide am 9. Jan. 1921 ein Ausschuß zur Vorbereitung der Neuregelung der Stolgebühren einberufen. Diesem gehörten je ein Vertreter der Rabbiner und der Religionslehrer an. In diesem Ausschuß herrschte Einstimmigkeit darüber, daß es den Rabbinern und Lehrern künftig zu untersagen sei, Stolgebühren zu echten und Bezahlung anzunehmcn für die im einzelnen genau , bestimmten, zu ihrem Amt gehörigen Dienstleistungen und daß die knschädigung für diese Amtshandlungen den Gemeindekassen zufallen sollen. Es wurde allseitig anerkannt, daß für unsere Beamte dasselbe gelte, was bei den Verhandlungen der 6. Landessynodc 1900/1901 über das Gesetz betr. die Stolgebühren der evangel. Geistlichen ausgesprochen wurde, daß es als unwürdig anzusehen sei, daß die Geistlichen im Gegensatz zu allen übrigen Beamten von gleicher sozialer Stellung Gehaltsteile selbst einkassieren müssen. Mit besonderer Wärme ist damals, wie auch in der L-V. der langjährige Vorstand des Lehrervereins für die Ablösung der Stolgebühreneingekreken. Der weitere Rat der O.K.B. ist dann zu demselben Ergebnis gelangt. Daraus drsolgtep'die Erlasse vom 11/27. Dezember 1922 und "23. Juli 1923. Wenn in den Ausführungen des Herrn Oberlehrers Spatz mit dem Schlagwort operiert wird, es handle sich bei der Stolgebührenablösung um einen Raub an herkömmlichen und wohlerworbenen Rechtsansprüchen, 'so kann dieser Behauptung nicht scharf 'genug entgegengetretcn werden. Herr Spatz spricht selbst davon, daß die Existenzbedingungen der isr. Kultusbeamten früher so schlecht waren, daß sie darauf angewiesen waren, für ihre Dienstleistungen von ihren Gemeindegenossen milde Gaben anzunehmcn. Die Gehaltsverhältnisse der Rabbiner und Lehrer mehr und mehr zu verbessern, sie den christlichen Kir-