Gemeinde-Zeitung für die israelitischen Gemeinden Württembergs
- Journal
- Gemeinde-Zeitung für die israelitischen Gemeinden Württembergs
- Volume
- III (1926-1927)
- Issue
- 6 (16.6.1926)
- Date
- 1926-06-16
- Page
- [Seite] (sequence 13)
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— 123 — der auf ihrem Friedhofe liegenden Grabstätten, aber nicht um in wechselseitigem Abhängigkeits- Verhältnis Leistung gegen Gegenleistung auszutauschen, sondern in erster Linie hauptsächlich, weil sie die Förderung der in der Grabpflege zum Ausdruck kommenden pietätvollen Ehrung des Andenkens der Verstorbenen als in der Richtung ihrer eigenen, auf die sittliche Hebung des Menschen gerichteten ethischen Aufgaben und Ziele liegend erkennt, und daneben, wen sie vermöge ihrer Dauer und ihrer den gemeinschaftlichen Zwecken dienenden Friedhofseinrichtungen am ehesten in der Lage ist, die Erfüllung aus lange Jahre hinaus zu gewährleisten. Sie wird es aber ablehnen, bei Uebernahme dieser Aufgaben rechtlich als Unternehmer angesehen zu werden, der einen entgeltlichen Austausch-Vertrag schließt; sie übernimmt vielmehr die einer Schenkung beigefügte Auslage, um den Schenker in der Erfüllung einer Pietät mit ihren dafür besonders geeigneten Einrichtungen zu unterstützen. Auf der anderen Seite will auch der Stifter sich keineswegs lediglich eine wirtschaftlich« Leistung erkaufen. Er erstrebt zwar für sich einen Vorteil, indem er zugleich einer Pflicht der Pietät genügt; er will aber darüber hinaus auch wohltättg sein, indem er der Kirchengemeinde uiü> damit den idealen Aufgaben, denen sie dient, unentgeltlich etwas zuwendet, sie bereichert. Daher wird die Schenkung in der Regel so bemessen, daß ihr Ertrag die laufenden Ausgaben der Grabpflege (Erhaltung und Schmuck) reichlich deckt, der Stamm der Zuwendung aber nicht angegriffen zu werden braucht, und, wenn einmal, sei es auch in entfernter Zukunft, die Erfüllung der Aufgabe wegfällt, der Kirchengemeinde als freie Bereicherung verbleibt." Aus diesen wörtlich angeführten Gründen kommt das Reichsgericht zum Entschluß, daß auf eine Stiftung der vorliegenden Art der § 526 Satz 1 B. G.-B. anzuwenden sei. Danach ist die beschenkte Kischengemeinde berechttgt, die Vollzichung der Auflage zu verringern, soweit infolge eines Mangels im Rechte oder eines Mangels der verschenkten Sache der Wert der Zuwendung die Höhe der zur Vollziehung der Auflage erforderlichen Aufwendungen nicht erreicht. Das höchste Gericht setzt dann weiter auseinander, daß hier zwar ein Mangel im Recht Bedienen Sie sidt bei Raumveränderungen Neueinrichtungen Renovierungen der Sdiwab. ttöbd-Werksiaflen Adolf Möller vorm. M. Sdiwlnghammer Stotttart. tiiuptstattintr. 75, Tel. Sfl. 70610 Kludarwagan Sgartwagan ■ludaratllhla Kloderbattstallea Kopbwaraa Große Auswahl - Gute Fabrikate MIBige Preise Kinderwagenhausb p£er' Telefon Nr. 5807 müssen Sie anrufen, wenn Sie für Treppen-, Haushaltung*- oder sonstige Reinigungsarbeiten Personal benötigen (Putz- und Waschfrauen). Es werden nur Leute mit ganz einwandfreiem Leumund zugesandt. ■.A.R. Rahrlng Max Aronson Stuttgart, SchloSstraBe *9Bl. Wir bitten bei Bedarf tu erster Linie bi« in der „Semetndezettnng" sich empfehlende» Firmen zu berücksichtige». — Neuxoltllche Tapeten Stoff e/Teppich e Lienhardt Sbittjirt ■ UiHl(nslnBc7 Edu Cilmrstr. Wilhelmsbau IL Stock: FamlUen-Musik — CAFt RESTAURANT - Mittag und Abendbrot- Essen im Abonnement 1 Mk. U. Stock: BILLARDSAAL, 30 Breiter EIGENE KONDITOREI GRABDENKMÄLER in künstlerischer Ausführung * Granit-, Syenit- und Marm-orwerke M. KOPPEL&SÖHNE, NÖRDLINGEN Gartenmöbel Llegestühle Gartenschirme Korbmöbel Katalog gratis Bekaaai ersHrlasafj kad billig I H. SCHELLHORN Stuttgart, PaultaouatraSa 44, gagrSudat IBM