Gemeinde-Zeitung für die israelitischen Gemeinden Württembergs
- Journal
- Gemeinde-Zeitung für die israelitischen Gemeinden Württembergs
- Volume
- I (1924-1925)
- Issue
- 5 (15.8.1924)
- Date
- 1924-08-15
- Page
- Seite 68 (sequence 4)
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68 Zusammenarbeit schafft der § 5^der Reichsverordnung. Nach ihm können die Fürsorgeverbände Aufgaben der freien Wohlfahrtspflege der privaten Fürsorge übertragen. Sie dürfen keine neuen Einrichtungen schaffen, wenn solche bereits in der freien Wohlfahrtspflegevorhanden sind. Schließlich sollen die Fürsorgeverbände Bindeglied zwischen amtlicher und privater Fürsorge sein. Den privaten Fürsorgestellen erwächst hieraus '“fcie ernste Verpflichtung streng darauf zu achten, daß "sie jederzeit der Kritik der Landesfürsorgeverbände, deren Aufsicht sie unterstehen, in Ehren standhalten. Dafür wird die amtliche Fürsorge die private Fürsorge finanziell fördern oder mindestens teilweise'entlasten. So werden fortan die beiden Württembergischen israelitischen Anstalten, das Altersheim in Sontheim und das Waisenhaus in Eßlingen, so weit das noch nicht geschehen ist, berechtigt sein, für ihre mittellosen reichsdeutschen Pfleglinge die Übernahme der Kosten von den Fürsorgebehörden zu beantragen, da sowohl Kleinrentner als Minderjährige Anspruch auf gehobene Fürsorge haben. In der Landesfürsorgebehörde ist in Württem- . berg die jüdische Wohlfahrtspflege nur als stellvertretendes Mitglied ausgenommen worden. Stadtrabbiner Dr. Rieger konnte nur zum stellvertretenden Mitgliede berufen werden, da die drei der privaten Wohlfahrtspflege eingeräumten Mitgliedsplätze gerechterweise von der Zentralleitung, der inneren Mission und dem Caritasverband eingenommen wurden. Da aber die Zentralleitung für Wohltätigkeit in Württemberg die Interessen der jüdischen Wohlfahrtspflege stets in vorbildlicher Weise wahrgenommen hat, so darf diese unbesorgt derMeuverordnung entgegenschauen. Regierungsrat Mailänder hat als einziger Vertreter der freien Fürsorge bereits zugesichert, daß er sich vor der Entscheidung wichtiger prinzipieller Fragen stets mit den Vertretern der Wischen Wohlfahrtspflege ins Einvernehmen fetzen wird.^. Die Zusammensetzung dSr^Bezirksfürforgebehörden steht noch nicht fest. HoffentUchgeNngt^ es den jüdischen Wohlfahrtseinrichtungen, in sie einen Vertreter zu entsenden. Es ist begründete Hoffnung vorhanden, daß es den jüdischen Wohlfahrtreinrichtungen möglich sein wird, im Rahmen > der neuen Verordnung zum Wähle ihrer Pfleglinge und der Gesamtheit zu arbeiten. Die staatliche Anteilnahme an der privaten Wohlfahrtspflege, die dadurch eine Sicherung nach innen und nach außen erfährt, und die Reichsfürsorgepflicht wird auch den jüdischen Armen zum Segen werden. Dr. Rieger ergänzte die Darlegungen der Rednerin durch den Hinweis auf einzelne besondere Ergänzungen der Reichsverordnung durch die Württembergischen Bestimmungen. An der lebhaften Aussprache über das Referat beteiligten sich fast alle Anwesenden. Sie beschäftigte vor .. """ "‘T"-*“- j » " im^mmmrnrn allem die Frage, ob und gegebenenfalls in wie weit die neue Verordnung die Fürsorge für ausländische Glaubensgenossen einschränke. Allerdings regeln §§ 13 und 31 der Verordnung die Fürsorge für Ausländer, ohne die erwünschte Klarheit über diesen wichtigen Teil der jüdischen Wohlfahrtspflege zu schaffen. Ein Urteil über die Wirksamkeit der Reichsoerordnung auf diesem Gebiete wird leider erst möglich sein, sobald praktische Erfahrungen vorliegen. Adler-Cannstatt weist auf die besondere Schwierigkeit hin, Kleinrentner zur Annahme von Reichsmitteln zu veranlaffen. Fräulein Hirsch berichtet, daß in Stuttgart schon bisher entsprechende Anträge auf Unterstützung israelitischer Kleinrentner auf Grund der Reichsgesetze mit Erfolg gestellt worden sind und daß auch in der Zukunft diese Übung beibehalten und sogar erweitert werden soll. Die Anfrage Dr. Tänzers, ob das neue Gesetz bei der Unterbringung von Kindern in Familienpflege das religiöse Bekenntnis berücksichtigt, konnte dahin beantwortet werden, daß in dem Reichsgesetz für die Jugendwohlfahrtspflege geeignete Fürsorge in dieser Richtung getroffen ist. In engem Anschluß an das Referat über die Verordnung über die Fürsorgepflicht berichtet Fräulein Hirsch über ihre Wahrnehmungen bei der Beniner Tagung der jüdischen Landesverbände, Provinzialstellen und örtlichen Zentralen vom 30. Juni 1924. In seiner Begrüßungsrede skizzierte der erste Vorsitzende der Zentralwohlfahrtsstelle Eugen Caspari die Hauptaufgabe der Tagung dahin, daß überden organisatorischen Ausbau der jüdischen Wohlfahrtspflege und über alle mit der Wohlfahrtspflege verbundenen Finanzierungsfragen beraten werden solle. Als erste Referentin sprach Frau Wronski-Berlin über die Reichsverordnung über die Fürsorgepflicht. In der Aussprache über dieses Referat mahnte der Vorsitzende schon mit Rücksicht auf das Ansehen der jüdischen Wohlfahrtspflege in nichtjüdischen Kreisen zu einer einmütigen Zusammenarbeit aller jüdischen Fürsorgestellen. In dem zweiten Referat berichtete Fräulein Dr. Berent-Berlin über das am 1. April in Kraft getretene Reichsjugendwohlfahrtsgesetz, an _ dessen Spitze der ernste Leitsatz steht: Jedes deutsche Kind hat Recht auf Erziehung zur leiblichen. seelischen und gesellschaftlichen Tüchtigkeit. Ein Antrag, die Fassung dieses Satzes dahin zu erweitern, daß „jedes Kind in Deutschland" diesen Anspruch hat, wurde vom Reichstag leider abgelehnt. Diese Änderung wäre für die jüdische Wohlfahrtspflege, der ja auch die Fürsorge für die Kinder ausländischer Glaubensgenoffen anvertraut ist, von großer Bedeutung gewesen. Bisher hat nur die badische Verordnung auf nichtdeutsche Kinder die entsprechende Rücksicht genommen. Aber auch die Stuttgarter Stellen haben in völlig vorurteilsfreier Weise Fürsorge-