Mannheim
Compact Memory

Gemeinde-Zeitung für die israelitischen Gemeinden Württembergs · 1924-08-15 · 5 (15.8.1924) · p. Seite 67

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Gemeinde-Zeitung für die israelitischen Gemeinden Württembergs
Volume
I (1924-1925)
Issue
5 (15.8.1924)
Date
1924-08-15
Page
Seite 67 (sequence 3)
Belongs to
journal issue
OCR quality
91% known words query
IRI
…/4904101-5441785-5442881--0128-4904176
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

bisher nicht möglich gewesen, auf dem gesetzlichen Wege über den Reichstag eine Aenderung der Bestimmungen deS Unter ftützungswohnfitzgefetzes, das seit 1870 die gesetzliche Grundlage des ArmenwesenS gebildet, herbeizufahren. Die neue Verordnung ist innerhalb weniger Tage entstanden und bereits am 1. April in Kraft getreten. Sie wird in absehbarer Zeit nicht abgeändert werden. Die private Wohlfahrtspflege wird sich also ihr anpaffen müffen. Sie ist eine Rahmenverordnung, deren Ausführung und Ausfüllung entsprechend der dritten Steuernotverordnung den Ländern überlaffen wird. Die Durchführung wird den Ländern durch die Uebertragung von Steuereinnahmen vom Reich auf die Länder und die Gemeinden ermöglicht. Die Träger der Fürsorge sind die Landes¬ und Bezirksfürsorgeverbände. DerLandesfürsorgeverband für Württemberg besteht aus den Amtskörperschaften des Landes und der Stadtgemeinde Stuttgart. Der Sitz der Landesfürsorgebehörde ist Stuttgart. Sie besteht aus dreißig Mitgliedern und zwei Vorsitzenden, von denen einer vom Ministerium des Innern, der zweite vom Arbeitsministerium bestimmt wird. Auch die stellvertretenden Vorsitzenden werden von den beiden Ministerien berufen. 24 Mitglieder und deren Stellvertreter werden von den Amtsversammlungey auf sechs Jahre gewählt. Sechs Mitglieder und ihre Stellvertreter werden vom Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Arbeitsministerium aus den Kreisen der freien Wohlfahrtspflege und der Fürsorgebedürftigen auf die gleiche Zeit bestimmt. Die Aufgaben der Landesfürsorgebehörden sind die Feststellung des Haushaltplanes, die Entgegennahme der Jahresrechnung, der Beschluß über Errichtung und wesentliche Aenderungen der Landesfürsorgeanstalten, die Anstellung und Entlaffung der Beamten der Landessürsorgeanstalten, sowie der Beschluß über Unterstützung der Hilfsbedürftigen, für welche die Landesfürsorgebehörde zuständig ist. Es wird dabei der Hoffnung Ausdruck gegeben, daß die Landesfürforgebehörden die Bekämpfung derVolkSfeuchen aufnehmen werden. Landesversicherungen und Stadtarztstellen arbeiten getrennt nebeneinander. Die Bezirksfürsorgebehörden übernehmen die Aufgaben der früheren Ortsarmenverbände. Sie sollen sich zu Fürsorgestellen oder Wohlfahrtsämtern entwickeln. In Württemberg ist bisher nur die Jugendwohlfahrtspflege durch die Jugendämter zentralisiert. Dagegen arbeiten hier noch alle übrigen Zweige 'der Fürsorge ohne Zusammenhang. Diesen Zusammenhang will die Reichsfürsorgeverordnung schaffen. Sie wird dadurch die Fürsorgearbeit erleichtern und ihre Kosten verringern. Die Verordnung teilt diie Unterstützungsberechtigten in zwei Klaffen: in Fürsorgegruppen, die Anspruch auf gehobene Fürsorge haben und deshalb eine Unterstützung erhalten, die über das Existenzminimum hinausgeht, (jfriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene, Rentenempfänger der Invaliden- und Angestelltenversicherung, Kleinrentner, Schwerbeschädigte und Erwerbsbeschränkte, hilfsbedürftige Minderjährige und Wöchnerinnen) und in eine Gruppe, die nur Anspruch auf notdürftige Versorgung hat (asoziale Elemente wie Bettler, Landstreicher). Das Gesetz über den Unterftützungswohnsitz bestimmte, daß der Ortsarmenverband unterstützen mußte, in welchen^ der Hilfsbedürftige den Unterstützungswohnsitz hatte. Wer keinen solchen Wohnsitz hatte, galt als landarm. Die neue Verordnung erfctjt den Unterstützungswohnsitz durch den gewöhnlichen Aufenthalt. Vorerst unterstützungSpflichtig ist wie früher der Ort, in dem die Hilfsbedürftigkeit eintritt; die endgiltige Unterstützungspflicht hat dagegen der Bezirksverband des gewöhnlichen Aufenthaltes zu übernehmen. Es genügt also jetzt die Feststellung, daß der Hilfsbedürftige an einem Ort wohnt, ohne daß er die Absicht hat sich hier dauernd aufzuhalten. Ausnahmen hiervon treten ein zu Gunsten der Familieneinheit, so daß z. B. ein Kind von dem BezirkSfürforgverband unterstützt wird, in hem besten Eltern den gewöhnlichen Aufenthalt haben.! Ebenso ist bei unehelichen Kindern der Aufenthaltsort des Vaters maßgebend, falls die Hilfsbedürftigkeit in den ersten sechs Monaten nach der Geburt eintritt. Schließlich entsteht durch die Einlieferung in Anstalten kein gewöhnlicher Aufenthaltsort im Sinne der Reichsfürforgepflichtverordnung, weil sonst eine zu schwere Belastung der Fürsorgebehörden, in deren Bezirk sich solche Anstalten befinden, eintreten würde. Ueber den Umfang der Fürsorgeleistung ist zur Zeit noch wenig bestimmtes zu sagen. Für Kriegsbeschädigte und Hinterbliebene tritt zunächst das Reich durch Auszahlung der Rente ein, für Rentenempfänger der Versicherungsträger. Den Ländern bleibt die soziale Fürsorge, deren Ziel ist, daß sie den Hilfsbedürftigen befähigen soll, d i e soziale Stellung einzunehmen, die er eingenommen hätte, wenn nicht der Krieg gekommen wäre. Als Mittel der gehobenen Fürsorge für Minderjährige gelten: Darlehen, Erholungsfürsorge, Arbeitsvermittlung und Berufsausbildung. Es erscheint allerdings unklar, wie die Länder den finanziellen Pflichten dieser Aufgaben gerecht werden sollen. Schon mit Rücksicht auf die geschwächte Finflnzkraft der Länder wird daher darauf hingewiesen, daß die öffentliche Wohlfahrtspflege mehr als bisher mit der freien Liebestätigkeit zufammenarbeiten muß. Die Grundlagen für diese

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.