Gemeinde-Zeitung für die israelitischen Gemeinden Württembergs
- Journal
- Gemeinde-Zeitung für die israelitischen Gemeinden Württembergs
- Volume
- I (1924-1925)
- Issue
- 5 (15.8.1924)
- Date
- 1924-08-15
- Page
- Seite 66 (sequence 2)
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Die Mieter von Synagogenplätzen werden hiemit aufgefordert, den Mitzins (Herrenplätze 12—60 Mk., Damenplätze 25—140 Mk.) 1 für das Jahr 1. September 1924/25 gegen Empfang der entsprechendesPlatzkarte in der Zeit vom IO.—12. Sept. ds. Js. bei der Israelitischen Gemeindepflege. Hospitalstr. 26 p zu entrichten. Ueber die in der angegebenen Zeit nicht abgeholten Karten wird anderweitig. verfügt. Zur Gedenkfeier für die Kriegsopfer. Im Staatsanzeiger für Württemberg vom 23. Juli d. Js. Nr. 167 war eine nichtamtliche Mitteilung über die in Stuttgart in Aussicht genommene Gedenkfeier für die Opfer des Krieges am 3. August enthalten. Es war nach jeftrexRede des Herrn Staatspräsidenten je ein kuirzesTebet durch die Geistlichen der beiden christlichen Konfessionen vorgesehen. Der Israelitische Oberrat hat daraufhin, wie wir erfahren, unter dem 25. Juli ds. Js. an das Kultministerium zur Weitergabe an das Staatsministerium das nachstehende Gesuch gerichtet: „Betr. Gedenkfeier für die Kriegsopfer. — Im Staatsanzeiger für Württemberg vom 23. d. M. ist im nichtamtlichen Teil das Programm für die am 3. August d. Js. in Stuttgart stattfindende Gedenkfeier für die Kriegsopfer veröffentlicht worden. Es sind darin nach der Ansprache des Herrn Staatspräsidenten auch kurze Gedenkreden der Geistlichen beider Konfessionen vorgesehen. — Angesichts der Tatsache, daß die Israeliten des Landes"während des Kriegs die gleichen Opfer an Gut und Blut für das deutsche Vaterland gebracht haben, wie die christliche Bevölkerung, würde es nach unserer Auffassung einem Gebot der Gerechtigkeit entsprechen, daß auch ein Geistlicher unserer Konfession gleichfalls zu einer kurzen Ansprache zugezogen wird; wir bitten daher, das Programm dementsprechend zu ergänzen und dieses Gesuch an die zuständige Stelle weiterzugeben. - Wir sehen uns zu diesem Gesuch auch deswegen veranlaßt, weil es in weiten Kreisen und zwar nicht nur in jüdischen ausgefallen ist, daß in jene-, Programm-nur von den Geistlichen beider Konfessionen und nicht auch von einem jüdischen Geistlichen die Rede ist." Die Antwort des Herrn Staatspräsidenten vom 31. Juli d. Js. lautet: „Betr. Gedenkfeier für die Toten des Kriegs. — Auf die gefällige Anfrage vom 25. Juli Nr. 853 erwidere ich ergebenst, daß an der Feier nur die Divisionsgeistlichen teilnehmen, sodaß Ihrem Gesuch nicht entsprochen werden kann." - gez. Bazille. Sitzung de- Vorstandes und des Wohlfahrtsausschusses des Württbg. Landesverbandes für tsr. Wohlfahrtspflege (L.3.W.) e. V. Am Dienstag, 22. Juli, wurde in Stuttgart im israelitischen Gemeindehauses unter dem Vorsitze des Stadtrabbiners Dr. Rieger eine Sitzung des Württembergischen Landesverbandes für israelitische Wohlfahrtspflege abgehalten, zu der sich außer dem Vertreter des Stuttgarter Vorsteheramtes SanitätSrat Dr. Weil, die Rabbiner Dr. Straßburger-Ulm. Dr. Schweizer-Horb, Dr. Tänzer-Göppingen. Religionslehrer Adler-Cannstatt, Vorsteher Max Dreyfuß-Ludwigsburg und Gustav Hirsch-Tübingen eingefunden hatten. Die vom Reich erlaffene „Verordnung über die Fürsorgepflicht" vom 13. Februar 1924 hat die private Wohlfahrtspflege vor Aufgaben von größter Bedeutung gestellt. Der 8 5 der ReichSverordyung regelt zwar die Zusammenarbeit zwischen öffentlicher und privater Fürsorge, läßt aber in der Durchführung der neuen Bestimmungen den Ländern weitgehende Freiheit. Die württembergische Landesfürsorgeoerordnung hatte die freie Wohlfahrtspflege bei der Zusammensetzung der neuen Fürsorgebehörden ursprünglich garnicht berücksichtigt. Durch eine gemeinsame Eingabe aller Verbände und Vereinigungen der freien Wohlfahrtspflege gelang eS aber, ihre Vertretung in den Fürsorgebehörden zu erlangen. Die Neuordnung der Stellung der privaten Wohlfahrtspflege infolge der Verordnung über die Fürsorgepflicht hatte bereits die Zentralwohlfahrtsstelle der deutschen Juden in Berlin veranlaßt, die Vertreter der jüdischen Wohlfahrts, pflege zu einer Tagung am 30. Juni nach Berlin einzuladen. An dieser überaus wichtigen Tagung hat im Aufträge des L. I. W. dessen Geschäftsführerin teilgenommen. Der Wunsch, dem Wohlfahrtsausschuß de» L. I. W. Bericht über die Berliner Sitzung zu erstatten, und das in den israelitischen Gemeinden des Landes empfundene Bedürfnis, nachlängerem Zwischenraum wieder einmal die Vertreter der israelitischen Wohlfahrtseinrichtungen zu einer aufklärenden Aussprache über die derzeitige Lage des L. I. W. und fein Verhältnis zum Fürsorgeamt der israelitischen Gemeinde zu vereinen, war die unmittelbare Veranlassung zu der Sitzung des Vorstandes und des Wohlfahrtsausschusses gewesen. Der Voifltzende eröffnete die Versammlung mit dem Hinweis auf die Wichtigkeit der neuen Reichs- und Landesverordnungen gerade für die israelitische Wohlfahrtspflege. Er erteilte der Geschäftsführerin Fräulein Hirsch sogleich das Wort zur Darlegung des Wesens der neuen Reichsverordnung über die Fürsorgepflicht. Fräulein Hirsch führte aus: Unter dem Schutze des Ermächtigungsgesetzes vom 8. Dezember 1923 ist die neue Reichsverordnung entstanden. Es war