Gemeinde-Zeitung für die israelitischen Gemeinden Württembergs
- Journal
- Gemeinde-Zeitung für die israelitischen Gemeinden Württembergs
- Volume
- I (1924-1925)
- Issue
- 1 (15.4.1924)
- Date
- 1924-04-15
- Page
- Seite 3 (sequence 3)
- Belongs to
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kderNaibinate Mm und Buchau, im B«irk des RabbinatS Heilbronn, im Bezirk der Rabbinate Mer^entheim und Hall und im Bezirk deS RabbmatS Horb zu wählen. Dazu kommt je ein Rabbiner und Religionslehrer, die von ihren württembergischen Standesgenoffen gewählt werden. Die Wahlperiode dauert jeweils bis zum Ende des 6. Kalenderjahrs nach der allgemeinen Wahl, doch kann die Landesversammlung schon vorher durch einen von besonderen Voraussetzungen abhängig« Beschluß mit einer Mehrheit von */«der Erschienenen sich selbst auflösen, worauf sofort Neuwahlen anzuordnen find. Der Oberrat besteht wie der seitherige „Engere Rat" aus 7 Mitgliedern, nämlich einem besoldeten theologischen, einem besoldeten rechtskundigen und 5 ehrenamtlichen Mitgliedern, die, wie schon erwähnt, sämtlich von der Landesoersammlung! gewählt werden. Während aber die Amtsdauer der ehrenamtlichen Mitglieder zusammenfällt mit der Wahlperiode der Landesversammlung, sodaß eineneueLandesoersammlung die Freiheit hat, die alten ehrenamtlichen Mitglieder wieder zu wählen oder neue an ihre Stelle zu setzen, wurde die Amtszeit der beiden besoldeten Mitglieder zur Wahrung der Kontinuität der Verwaltung auf 8 Jahre festgesetzt. Auch ist durch die UebergangSbestimmung, daß eines der beiden erstmals gewählten besoldeten Mitglieder des neuen Oberrats schon nach 4 Jahren — mit der Möglichkeit der Wiederwahl — auszuscheiden hat, dafür gesorgt, daß nicht gleichzeitig beide besoldeten Mitglieder ausscheiden. Der Präsident des Oberrats kann sowohl aus den besoldeten als aus den ehrenamtlichen Mitgliedern entnommen werden, er muß aber als solcher von der LandeSoersammlung mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen gewählt werden.' Als Präsident hat auch er keine längere Amtsdauer als die Landesversammlung, die ihn gewählt hat, selbst wenn er ein besoldetes Mitglied des Oberrats ist. Bei den Vorsteherämtern der einzelnen Religionsgemeinden — so lautet jetzt ihre Bezeichnung anstelle der seither üblichen „Kirchenvorsteheramt" und „Kirchengemeinde" — ist insofern eine nicht unwichtige Aenderung einge-' treten, als der Rabbiner und der Religionslehrer (bisher „Vorsänger") zwar wie seither dem Vorsteheramt der Gemeinde ihres Amtssitzes als Mitglied angehören, aber nicht mehr von Amts wegen den Vorsitz in ihm führen. Vielmehr ist der Vorsitzende vom Vorsteheramt selbst auS seiner Mitte zu wählen, das selbstverständlich nicht gehindert ist, dabei auch den Rabbiner bezw. den Religionslehrer an seine Spitze zu berufen. Die erstmalige Wahl der neuen Landesversammlung und der neuen Vorsteherämter ist an einem noch von der isr. Oberkirchenbehörde zu bestimmenden Tgg im Monat Mai 1924 vorzunehmen. Bis zum Zusammentritt dieser Kollegien »erd« ihre Befflgniffe 'von der verfaffung. * gebenden isr. Landdskirchenversammlung und de« bestehenden Kirchenvorsteherämtern auSgeübt. Unmittelbar nach ihrem Zusammentritt hat die neue Landesversammlung den Oberrat zu wählen, deffen Aufgaben bis dahin vom Engeren Ratderseitherigen Oberkirchenbehörde wahrgenommen werden. Wie oben erwähnt, ist die Landesversammlung zur kirchlichen Gesetzgebung für die Religionsgemeinschast berufen, d. h. Anordnungen, die für ' die Gesamtheit verbindlich sind, müssen von der Landesversammlung beschloffen werden. Dazu gehören auch Bestimmungen über den Gottesdienst und die ritualen Bräuche; die Verfaffung sieht aber ausdrücklich vor, daß derartige Beschlüsse der Landesversammlung in einer Gemeinde nicht durchgeführt werden dürfen, wenn eine Mehrheit von */» der verfassungsmäßigen Zahl der Mitglieder des Vorsteheramts widerspricht. Auch sonst ist die' Selbständigkeit der G e m e i n d e n, die sogen. „Autonomie", weitgehend geschützt durch die Bestimmung, daß daS Aufsichtsrecht deS OberratS über d»e Genieinden sich darauf beschränkt, daß die Gemeinden ihre verfassungsmäßigen Befugniffe nicht überschreiten, ihre öffentlichen Verbindlichkeiten erfüllen und die Vorschriften über die Geschäftsführung beobachten. Ausdrücklich anerkennt die Verfaffung, daß die Vorsteherämter nicht nur die Kosten unmittelbarer Gemeindeaufgaben, sondern auch von „Maßnahmen zur Förderung des Judentums sowie jüdischer Anstalten und Einrichtungen", z.B. zu wohltätigen und wiffenschaftlichen Zwecken auf den Gemeindehaushalt übernehmen dürfen. Ganz besonders hat es sich die neue Verfaffung, um jeden Gewissenszwang zu vermeiden und den Anhängern der verschiedenen religiösen Richtungen innerhalb des württembergischen Judentums daS Verbleiben in der einheitlichen Landesorganisation zu ermöglichen, angelegen sein lassen, die Jntereffen der von den Kultformen der Gemeinde ab« weichenden Minderheiten zu berückfichttgen. Es ist deshalb dem Vorsteheramt nicht nur, wie seither, die von einer besonderen Genehmigung deS Oberrats unabhängige Möglichkeit gegeben, einer solchen Minderheit die Benützung der Synagoge zur Abhaltung eines besonderen Gottesdienstes zu gewähren und einen Beitrag zu den zur Befriedigung ihrer religiösen Bedürfnisse erforderlichen Einrichtungen auS der Gbmeindekaffe zu verwilligen, die Minderheit hat vielmehr unter gewiffen Voraussetzungen nunmehr ein Recht auf einen solchen Beitrag. Sie muff nämlich zu einem rechtsfähigen Verein zusammengeschloffen sein, dem dauernd mindesten» 20 volljährige Gemeindemitglieder und mindestens 2 v. H. aller steuerpflichtigen Gemeindemitglieder angehören, und hat dies, wenn sie einen solchen Beitrag beantragt, im einzelnen zu belegen. Im Jntereffe der Gesamtgemeinde dürfen diese Beiträge insgesamt 20 v. H. der Gesamtsteuereinnahmen der Gemeinde nicht überschreit«. Hat ei» ftrlcher