Gemeinde-Zeitung für die israelitischen Gemeinden Württembergs
- Journal
- Gemeinde-Zeitung für die israelitischen Gemeinden Württembergs
- Volume
- I (1924-1925)
- Issue
- 1 (15.4.1924)
- Date
- 1924-04-15
- Page
- Seite 2 (sequence 2)
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W Amtliche Bekanntmachungen. Sfr.OberkirchenbehSrde. Stuttgart.20.III.24 ' @irtcm Ersuchen des W. Landesausschusses für Tuberkulosebekämpfung entsprechend, wird hiermit angeordnet, daß am 1. Tag des bevorstehenden Peßachfestes in diesem Jahr und ebenso auch in den kommenden Jahren beiAl. Aufrufen zur Thora besondere Spenden zur Milderung der durch die Tuberkulose herbeigeführten Not gej opfert werden dürfen. Die auf diese Weise eingehenden Beträge sind von den Kirchenpflegen unmittelbar an den Württ. Landesausschuß für Tuberkulosebekämpfung, Postscheckamt Stuttgart Nr. 32342, abzuführen. Ein Bericht über das Ergebnis ist hieher einzusenden. Bälz. Stuttgart, 25. III. 24 Auf Grund der neuen Verfaffung müssen im Mai d. I. sämtliche Kirchenvorsteher neu gewählt werden, außerdem finden die Wahlen zur Landeskirchenversammlung statt. Beide Wahlen sollen voraussichtlich in sämtlichen Gemeinden am Sonntag, den 18. Mai d. I., stattfinden. Wahlberechtigt bei Heiden Wahlen sind ohne Unterschied des Geschlechts diejenigen Gemeindemitglieder, die am Wahltag das 21. Lebensjahr vollendet haben. Es wird, daher den Kirchenpflegen dringend empfohlen, jetzt fchtn die Aufstellung der Wählerlisten vorzubereiten. _ Bälz. Bekanntmachung des Barfitzende» des Israelitischen Oberrats, betreffend das Inkrafttreten der neuen Berfaffung der israelitische» Religiansgemeinschaft in Württemberg. Mit dem ->,1. April 1924 ist die Kirchenverfassung der israelitischen Religionsgemeinschaft in Württemberg vom 18. März 1924 in Kraft , getreten. An die Stelle der bisherigen Israelitischen Oberkirchenbehörde ist der Oberrat der israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs getreten. Die Diensträume befinden sich wie bisher in Stuttgart, Königstraße 44. Stuttgart, 8. Aprjl 1924. ' -I.V.: Nördlinger. Stadtrabbinat Stuttgart. Die Festsetzung der Zeit und Stunde der Trauungen, Beerdigungen usw. hat allein durch das Stadtrabbinat nach persönlicher Rücksprache mit dem Stadtrabbiner zu erfolgen. R i e g e r. Im Alumnat der Jacobsonschule (Oberrealschule) zu Seesen am Harz können zur Zeit mehrere begabte jüdische Knaben, welche die Reife zum Hochschulstudium erwerben wollen, als Freischüler Aufnahme finden. Bewerbungen aus Württemberg sind durch das Stadtrabbinat zu richten an Das Kuratorium der Jacobsonstiftung. iP^üiPi Die neue Verfaffmrg der isr. Religionsgemeinschaft Württembergs Ist am 1. April gleichzeitig mit dem wütttembergsschen Landesgesetz über die Kirchen in Kraft getreten, das die seitherige enge Verbindung zwischen dem Staat und den Religionsgemeinschaften im wesentlichen auf ein staatliches Auffichtsrecht über die Steuererhebung beschräntt hat. Für die isr. Religionsgemeinschaft kam die Verbindung von Staat und Kirche vor allem dadurch zum Ausdruck, daß ihre oberste Leitung, der „Engere Rat" der Oberkirchenbehörde, von der Regierung ernannt wurde, wobei dem aus Wahlen heniorgegangenen „Weiteren Rat" ein Vorschlckgsrecht ' eingeräuml war. Nach der neuen Verfaffung werden sämtliche Organe nicht nur der Religionsgemeinden, sondern auch der Religionsgemeinschaft als ganzes mittelbar oder unmittelbar gewählt. Bei den unmittelbaren Wahlen zu den Vorsteherämtern der Religionsgemeinden und zur Landesversammlung, der Vertretung der Gesamtheit der Mitgliederder isr. Religionsgemeinschaft Württembergs, steht jetzt das Wahlrecht, abgesehen von gewissen Ausschließungsgründen wegen gerichtlicher Bestrafung und dergl., allen Mitgliedern zu, die am Wahltag das 21. Lebensjahr vollendet haben, während bisher die Vollendung des 25. Lebensjahrs Voraussetzung war. Nichtdeutsche, die bisher erst nach Ablauf einer 5 jährigen Wattezeit wahlberechtigt wurden, erlangen das Wahlrecht jetzt schon drei Jahre, nachdem sie im Bezirk einer isr. Religionsgemeinde Württembergs ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt genommen haben. Neu ist aber vor allem die Verleihung des Wahlrechts an die Frauen. Wählbar sind sie jedoch nur zur Landesversammlung, nicht auch in die Vorsteherämter. Im übttgen ist für die Wählbarkeit die Vollendung des 25. Lebensjahrs Voraussetzung. Im Aufbau hält die neue Verfassung an dem wertvollen Gut der Landesorganisation mit einheitlicher Leitung selbstverständlich fest, jedoch nicht, ohne gleichzeitig die Selbständigkeit der Gemeinden über das bishettge Maß hinaus zu erweitern. Die einheitliche Leitung wird durch die „Isr. Land es Versammlung" als oberstes gesetzgebendes und die Steuern der Gesamtheit beschließendes Organ und hinsichtlich der Verwaltung durch den „Oberrat der isr. Religionsgemeinschaft WütttembergS (Isr. Oberrat)", der zugleich die Gemeinschaft nach außen vetttttt, gewährleistet. Der Oberrat ist für seine Amtsführung der Landesversammlung verantwottlich, die zugleich teils als ganzes, teils in einem besonderen Ausschuß, dem sogen. „Beschwerdeausschuß", als Beschwerdeinstanz angerusen werden kann. Die Landesversammlung besteht aus insgesamt 19 Mitgliedern; 17 von ihnen gehen aus allgemeinen Wahlen hervor, und zwar sind im Bezirk des Etadtrabbinats Stuttgatt 7 Abgeordnete und je 2 Abgeordnete in den Bezirken deS BezirkSrabbinatS Stuttgatt nebst den Rabbinaten