Mannheim
Compact Memory

Jüdisches Gemeindeblatt für das Gebiet der Rheinpfalz · 1938-11-01 · 3 (1.11.1938) · p. Seite 3

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jüdisches Gemeindeblatt für das Gebiet der Rheinpfalz
Volume
2 (1938 - 1939)
Issue
3 (1.11.1938)
Date
1938-11-01
Page
Seite 3 (sequence 3)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
92% known words query
IRI
…/4903956-4931896-4932081--146-4904087
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Nr. 3 JÜDISCHES GEMEINDEBLATT FÜR DAS GEBIET DER RHEIN PFALZ Seite 3 Aus dem Isr. Familienblatt Nr. 42 entnehmen wir: Ausscheiden der Juden aus der Rechtsanwaltschaft. Auszug aus der fünften Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 27. September 1938: Auf Grund des § 3 des Reichsbürgergesetzes vom 15. Sept. 35 (RGBl. I S. 1\I46) wird folgendes verordnet: Artikel I Ausscheiden der Juden aus der Rechtsanwaltschaft § 1 Juden ist 'der Beruf des Rechtsanwalts verschlossen. Soweit Juden noch Rechtsanwälte sind, scheiden sie nach Maßgabe der folgenden Vorschriften aus der Rechtsanwaltschaft aus. . Die Zulassung jüdischer Rechtsanwälte im ajten Reichsgebiet ist zum 30. November 1938 zurückzunehmen. § 3 Wer auf Grund dieser Verordnung aus der Rechtsanwaltschaft ausscheidet, kann ein Mietverhältnjs über Räume, die er für sich oder seine Familie gemietet hat, trotz entgegenstehender' Verein« barungen über die Dauer des Miervertrages oder die Kündigungsfrist mit Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen. Das gleiche gilt für Angestellte (Dienstnehmer) eines Rechtsanwalts, die dadurch stellungslos werden,\daß der Rechtsanwalt auf Grund dieser Verordnung aus der Rccntsanwal tschaft ausscheidet. Eine Kündigung nach Absatz 1 kann durch den Rechtsanwalt im alten Reichsgebiet nur zu dem ersten Termin erfolgen, zu dem sie nach dem 30. November 1938 zulässig ist. Der Angestellte (Dienstnehmer) kann eine Kündigung nach Abs. 1 nur zu dem ersten Termin aussprechen, für den die Kün« digung nach Beendigung-des Dienstverhältnisses zulässig ist. Im übrigen gelten für die Kündigung im alten Reichsgebiet die Vorschriften des § 6 des Gesetzes über die Zulassung zur Rechts« anwaltschaft vom 7. April 1933 (RGBl. I S. 188). § 5 Den auf Grund dieser Verordnung aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschiedenen Juden können, soweit sie Frontkämpfer sind, aus den Einnahmen der jüdischen Konsulenten (§ 14) bei Bedürftigkeit und Würdigkeit jederzeit widerrufliche Unterhaltszuschüsse ge« währt werden. Nach Maßgabe der «ingehenden Beträge können unter den gleichen Voraussetzungen auch anderen auf Grund die'ser Verordnung aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschiedenen Juden, soweit sie seit dem 1. August 1914 in der Rechtsanwaltliste einge« tragen waren, Unterhaltszuschüsse dieser Art gewährt werden. x§6 Frontkämpfer im Sinne dieser Verordnung ist, wer im Weltkrieg (in der Zeit vom 1. August 1914 bis 31. Dezember 1918) auf seiten des Deutschen Reichs oder seiner Verbündeten bei der fechtenden Truppe an einer Schlacht, einem Gefecht, einem Stcllungskampf oder einer Belagerung teilgenommen hat. Es genügt nicht, wenn sich jemand, ohne vor den Feind gekommen zu sein, während des Krieges aus dienstlichem Anlaß im Kriegsgebiet aufgehalten hat. Der Teilnahme an den Kämpfen des Weltkriegs steht die Teil« nähme an den Kämpfen gleich, die nach ihm im Baltikum, lerner gegen die Feinde der nationalen Erhebung und zur Erhaltung deut« sehen Bodens geführt worden sind. Artik el III x Rechtliche Beratung und Vertretung der Juden. § 8 Zur rechtlichen Beratung und Vertretung von Juden läßt die Justizverwaltung jüdische Kortsulenten zu. § 9 Jüdische Konsulentcn werden nur zugelassen, soweit ein Be* dürfnis besteht. Die Zulassung erfolgt auf Widerruf. Zum Zwecke der Stell« Vertretung eines zugelassenen jüdischen Konsulenten kann die Zu/ lassung auch auf Zeit erfolgen. Die jüdischen Konsulenten und ihre Stellvertreter sollen, so« weit angängig, aus der Rechtsanwaltschaft ausscheidenden Juden entnommen werden; Frontkämpfer sind nach Möglichkeit bevor« zugt zu berücksichtigen. § 10 Jüdische Konsulenten dürfen nur Rechtsangelegcnhciten von Juden sowie von jüdischen Gewerbebetrieben, judischen Ver« einen, Stiftungen, Anstalten und sonstigen jüdischen Unternehmen geschäftsmäßig besorgen; insbesondere dürfen sie mir für diese die rechtliche Beratung, die gerichtliche oder außergerichtliche Ver* tretung sowie die Einziehung von Forderungen übernehmen'. § 11 . \ '! Den jüdischen Konsulentcn wird ein bestimmter Ort für ihre berufliche Niederlassung zugewiesen. Die Unterhaltung von Zweig« niederlassungen, auswärtiger Sprechtagen oder ähnlichen ständigen Einrichtungen an einem anderen Ort erfolgt nach näherer Be« Stimmung der Justizverwaltung. , Soweit die jüdischen Konsulentcn Rcchtsangclegenhciten be« sorgen dürfen, können sie in einem von der Justizverwaltung zu bestimmenden Bezirk vor allen Gerichten und Verwaltungsbehörden sowie vor allen diesen übergeordneten Gerichten und Behörden' auftreten und als Bevollmächtigte — auch gegenüber den Gegnern, ihrer Auftraggeber — tätip werden. Dies gilt auch insoweit, als Rechtsanwälte in einem Verfahren nur tätig werden dürfen, wenn sie bei dem Gericht, vor dem das Verfahren schwebt, zugelassen sind; soweit sonstige einschränkende Vorschriften bestehen, gelten diese sinngemäß. Im übrigen unterliegt die Berufstätigkeit der jüdischen Kon« sulenten keinen örtlichen Beschränkungen. § 12 Jüdische Konsulentcn können im Armenrecht, als Notvcn» treter (entsprechend § 38 der Rcichs«Rccht.sanwaltordnung) oder als Pflichtverteidiger beigeordnet werden. Soweit verfahrensrechtliche Vorschriften insbesondere $ 91 Abs. 2, § 104 Abs. 2, §§ 135, 198, 212a der Reichs*Zivilprozeßordnung für Rechtsanwälte Vcrcinfa« chungen und sonstige Besonderheiten vorsehen, gelten sie für jüdi* sehe Konsulentcn sinngemäß. § 13 Die jüdischen Konsulentcn unterstchen der Aufsicht der Justiz« Verwaltung. § 14 Von ihren Auftraggebern erheben die jüdischen Konsulentcn im eigenen Namen, jedoch für Rechnung einer vom Rcichsminister der Justiz zu bestimmenden Ausglcichsstelle Gebühren und Aus« lagen nach Maßgabe der für Rechtsanwälte geltenden reichs« und landesrechtlichen Vorschriften. Von dem kostenpflichtigen Gegner des jüdischen Auftraggebers sind diese Beträge in gleicher Weise wie die Kosten eines Rechtsanwalts .zu erstatten. < Den jüdischen Konsulentcn verbleibt als Vergütung für ihre Berufstätigkeit und als Entschädigung für Kanzlciunkostcn — neben der Erstattung der notwendigen baren Aufwendungen für Reisen u.¬ dgl. — ein Anteil an 'den aus ihrer Berufstätigkeit anfallenden Gebühren. Aus den der Ausgleichsrellc zufließenden Beträgen werden die nach § 5 dieser Verordnung zu leistenden Unterhaltszuschüsse gezahlt Nähcrc Bestimmungen können durch allgemeine Vcrwaltungs« anordnungen getröffen werden. Anschrift der zuständigen Dienststellen des Reichsministeriums für Volksaufklärung und Propaganda. p Die Presscabtcilung der Reichsvertretung teilt mit: Vom Reichsministcrium für Volksaufklärung und Propaganda wird uns mitgeteilt, daß in allen Angelegenheiten des geistigen und kulturellen jüdischen Lebens (Presse, Buchhandel, Kulturbund usw.), für die das Reichsministcrium für Volksaufklärung und Propaganda zuständig ist, Anträge, Mitteilungen und Anfragen nur noch an fol« gende Anschrift zu richten sind: Reichsministcrium für Volksauf* klärung und Propaganda, Berlin W. 8, Wilhclmplatz 8 9. i Aus der „Jüd. Rundschau" Nr. 80 81 u. 82 83 entnehmen wir: Juden in der Krankenpflege. Die Reichsregierung hat ein Gesetz zur Ordnung der Kranken« pflege vom 28. September 1938 beschlossen. Der Rcichsminister des Innern ist ermächtigt worden, anzuordnen, daß in der Kranken« pflege oder als Hilfskräfte jn der Gesundheitspflege nur Pen» sonen berufsmäßig tätig sein dürfen, die eine Erlaubnis zur Aus« Übung dieses Berufes haben. In der ersten Verordnung über die berufsmäßige Ausübung der Krankenpflege und die Errichtung von KrankcnpflegcSchulen (Krankcnpflcgcc rdnung) vom 28. Sept. 1938 wird nach § 2Q bestimmt, daß Juden die Krankenpflege nur an Juden oder in jüdischen Anstalten berufsmäßig ausüben dürfen. Auf Juden und jüdische Krankenpflegcschulcti finden die Von» schritten der Verordnung sinngemäß Anwendung. Die Ausbildung jüdischer Krankenschwestern und jüdischer Krankenpfleger darf nur an jüdischen Krankenpflegcrschulcn erfolgen; diese dürfen Personen deutschen oder artverwandten Blutes nicht ausbilden. Zuwiderhandlungen werden, sofern nicht nach anderen Strafvor« Schriften eine strengere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu RM 150.— oder Haft bestraft. Die Vorschrift über das Erfordernis der Erlaubnis zur Ausübung der berufsmäßigen Krankenpflege tritt am 1. Oktober 1939 in Kraft. Nach der zweiten Verordnung (Ausführungsverordnung) vom 28. September 1938, wird bestimmt, daß Juden, die die Kranken« pflege außerhalb eines Krankenhauses ausüben, ein Schild an ihrem, Wohnhaus zu führen haben, das unter ihrem Namen die Worte „Jüdische Krankenschwester" bzw. „Jüdischer Krankenpfleger" enthält. , Die Rechtsstellung der den Arztberuf ausübenden Juden. Zu diesem Thema werden »in maßgeblicher Stelle Ausfuhr*» ungen gemacht. Danach ist mit den jüdischen Aerztcn, denen die Ausübung des Arztbcrufcs gemäß § 2 der 4. VO. z. RbürgG. v. 25. 7. 38 gestattet ist, neben den Aerztcn und nichtärztlichen Kran« kenbehandlcrn eine dritte mit der Heilkunde befaßte Gruppe ge« schaffen WQpden. Sie sind nicht mehr Aerztc, da ihre Bestallung erloschen ist Mit Rücksicht auf ihre vollwertige Vorbildung sind sie aber auch den nichtärztlichen Krankcnbehandlern nicht gleich«1 zustellen. Bis zum Erlasse besonderer Vorschriften durch den Reichs« minister des Innern ist im Einzelfalle zu prüfen, welche Bestim« mutigen, die sich auf Aerztc beziehen, auf die bisherigen jüdischen Aerztc Anwendung, finden. So werden die Vorschriften über das Berufsgeheimnis, über das Verbot, bei Ausübung eines Arztbcrufcs keine Bezeichnungen zu führen, die auf eine früher von ihnen ausgeübte Tätigkeit Bezug haben, ferner die Bestimmung des Zeug«1 V

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.